Stundung. Auf Antrag kann Stundung der Zahlung nach den hierfür geltenden Bestimmungen (Lan- deshaushaltsordnung, Verwaltungsvorschriften und Erlasse) gewährt werden; ein An- spruch hierauf besteht nicht. Der Antrag muss vor Ablauf der Zahlungsfrist bei dem Ver- käufer eingegangen sein. Eine rückwirkende Stundungsgenehmigung wird nicht erteilt. Für die Dauer der Stundung werden Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem ab AZT jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB erhoben. Die Zinsen werden von dem auf den AZT folgenden Tag angerechnet. Zinsbeträge unter 10 € werden nicht erho- ben.
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Stundung. Auf Antrag kann Stundung der Zahlung nach den hierfür geltenden Bestimmungen (Lan- deshaushaltsordnung, Verwaltungsvorschriften und Erlasse) gewährt werden; ein An- spruch Anspruch hierauf besteht nicht. Der Antrag An- trag muss vor Ablauf der Zahlungsfrist bei dem Ver- käufer Verkäufer eingegangen sein. Eine rückwirkende Stundungsgenehmigung Stun- dungsgenehmigung wird nicht erteilt. Für die Dauer der Stundung werden Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten Pro- zentpunkten über dem ab AZT jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB erhoben. Die Zinsen Zin- sen werden von dem auf den AZT folgenden Tag angerechnet. Zinsbeträge unter 10 € werden nicht erho- benerhoben.
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Stundung. Auf Antrag kann Stundung der Zahlung nach den hierfür geltenden Bestimmungen Bestim- mungen (Lan- deshaushaltsordnungLandeshaushaltsordnung, Verwaltungsvorschriften und Erlasse) gewährt werden; ein An- spruch hierauf besteht nicht. Der Antrag muss vor Ablauf der Zahlungsfrist bei dem Ver- käufer eingegangen sein. Eine rückwirkende rückwir- kende Stundungsgenehmigung wird kann nicht erteilterteilt werden. Für die Dauer der Stundung werden Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem ab am AZT jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB erhoben. Die Zinsen werden von dem auf den AZT folgenden Tag angerechnetan gerechnet. Die Zinsbeträge werden auf volle Euro gerundet. Zinsbeträge unter 10 5,00 € werden nicht erho- benerhoben.
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Stundung. Auf Antrag kann Stundung der Zahlung nach den hierfür geltenden Bestimmungen (Lan- deshaushaltsordnung, Verwaltungsvorschriften und Erlasse) gewährt werden; ein An- spruch Anspruch hierauf besteht nicht. Der Antrag muss vor Ablauf der Zahlungsfrist bei dem Ver- käufer Verkäufer eingegangen sein. Eine rückwirkende Stundungsgenehmigung wird nicht erteilt. Für die Dauer der Stundung werden Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem ab AZT jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 247 BGB erhoben. Die Zinsen werden von dem auf den AZT folgenden Tag angerechnet. Zinsbeträge unter 10 € werden nicht erho- benerhoben.
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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Zahlungsbedingungen Für Holzverkäufe