Stärken Musterklauseln

Stärken. Nach eigener Ansicht der Emittentin beruht die Wettbewerbsposition des RBI-Konzerns insbesondere auf den folgenden Stärken: • Führende Positionen in den meisten CEE-Märkten: Der RBI-Konzern war eine der ersten westeuropäischen Banken, die eine CEE-weite Präsenz aufbaute, sobald die Märkte für ausländische Investitionen geöffnet waren. Aufgrund ihrer langjährigen Präsenz in den CEE- Märkten profitiert der RBI-Konzern auch von lange bestehenden Kundenbeziehungen in der Region, was zu einer führenden Marktposition in den wichtigsten CEE-Wachstumsmärkten geführt hat. Insbesondere im Kommerzkundengeschäft hat der RBI-Konzern sein Angebot im Zuge der steigenden Nachfrage nach komplexen und maßgeschneiderten Bankprodukten und – dienstleistungen fortlaufend erweitert. Gemessen am Kundenkreditvolumen rangiert der RBI- Konzern in Österreich und in 12 CEE-Ländern, von denen die meisten auch EU- Mitgliedsstaaten sind, unter den fünf größten Banken (gemäß interner Schätzungen auf Basis lokaler Zentralbankdaten). Der RBI-Konzern ist der Ansicht, dass diese starke Position in wichtigen Märkten eine gute Basis für sein weiteres Wachstum darstellt. • Anerkannte Marke und großes CEE-Vertriebsnetzwerk: Die Marke Raiffeisen ist in der CEE- Region gut etabliert und anerkannt. In Verbindung mit einem der größten Vertriebsnetze in CEE (rund 3.000 Geschäftsstellen, mit welcher eine Bevolkerungs-Basis von 313 Millionen Menschen in 17 CEE-Märkten erreicht werden kann) glaubt der RBI-Konzern, dass er für den weiteren organischen Ausbau seines Kundengeschäfts gut positioniert ist. Das Vertriebsnetzwerk des RBI-Konzerns sorgt einerseits als Vertriebskanal für Kredit- und Anlageprodukte, andererseits als Quelle zur Generierung von Einlagen und Provisionsgeschäft. Mit zahlreichen Geschäftsstellen in Russland und in der Ukraine verfügt der RBI-Konzern unter allen in ausländischem Besitz befindlichen Banken über das größte Geschäftsstellennetzwerk in den zwei bevölkerungsreichsten Ländern in CEE, womit sich der RBI-Konzern für eine makroökonomische Erholung in diesen Ländern eine nach eigener Einschätzung gute Ausgangsposition verschafft. In den EU-Mitgliedsstaaten der CEE-Region betreibt der RBI-Konzern eines der größten Geschäftsstellennetzwerke ausländischer Banken. Die Strategie des RBI-Konzerns, ihre Kunden vor Ort zu bedienen, kombiniert mit konzernweit hohen Dienstleistungsstandards innerhalb der Gruppe und seiner sehr anerkannten Marke, sichern den Zugang und die Bindung zu den Ku...
Stärken. Die Wettbewerbsposition des RBI-Konzerns fußt nach eigener Einschätzung insbesondere auf folgenden Stärken: • Marktposition: Die RBI ist einer der führenden Bankkonzerne in ihren Heimmärkten CEE und Österreich. • Nischen-Player auf Märkten aufierhalb der Heimmärkte: Auf Märkten außerhalb der Heimmärkte ist der RBI-Konzern mit Repräsentanzen und Filialen vertreten. Er betreut vorwiegend Kunden aus Österreich und CEE, die in diesen Märkten tätig sind. Mit Filialen in Bejing und Xiamen sowie Repräsentanzen in Harbin, Hongkong, Zhuhai, Seoul, Mumbai und Ho Chi Minh City verfügt der RBI-Konzern über entsprechende Präsenz in Asien. Über Geschäftsstellen in New York und London, einer Bank auf Malta sowie Vertretungen in Paris, Brüssel, Frankfurt am Main, Stockholm, Mailand, Madrid, Chicago und Houston ist der RBI- Konzern auch in internationalen Finanzzentren positioniert. Er versteht sich so als Ost-West- Drehscheibe. • Diversifiziertes Geschäft: Das sowohl geografisch als auch nach Kundengruppen diversifizierte Geschäft des RBI-Konzerns soll zu einer ausgewogenen Risikostruktur beitragen. Betreut werden Kommerzkunden, Klein- und Mittelbetriebe sowie Retail-Kunden. Gleichzeitig soll das Risiko durch breite geographische Streuung diversifiziert werden. Österreich ausgenommen, entfallen auf keinen Markt mehr als 13% der risikogewichteten Aktiva. In CEE verteilt sich das Risiko auf 17 Märkte. • Lokale Erfahrung und westliche Standards: Der RBI-Konzern (bzw. vor UMSTRUKTURIERUNG RI-Konzern) hat mit mehr als 20 Jahren operativer Tätigkeit in CEE langjährige Erfahrung in der Region. Die Netzwerkbanken in CEE sind lokal gut verankert. Sie verstehen sich als integraler Bestandteil des RBI-Konzerns und als lokale Banken. Ihre Mitarbeiter, aber auch das Management werden fast ausschließlich aus den lokalen Märkten rekrutiert, da Wert auf Marktnähe und lokale Expertise gelegt wird. So gesehen verbindet der RBI-Konzern lokale Expertise mit den Service- und den Effizienzstandards einer westlichen Bank. Der RBI-Konzern bietet in allen Märkten jeweils für diesen Markt abgestimmte Produkte und Dienstleistungen an, wobei eine konzernweite Steuerung für einheitliche Standards sorgt. • Mitarbeiter: Die Fähigkeiten und der Einsatz ihrer Mitarbeiter sind ein wesentlicher Faktor des RBI-Konzerns. Umfangreiche Trainings- und Schulungsprogramme schaffen einheitliche Standards. Das durchschnittliche Alter der Mitarbeiter im RBI-Konzern beträgt 34 Jahre, womit der Konzern über einen jung...
Stärken. Für die Emittentin sind insbesondere die folgenden Stärken charakteristisch: Mittelfristig relativ stabile Umsätze und Erträge sowie hohe Absatzsicher- heit Die Branche der Emittentin ist charakterisiert durch mittelfristig relativ stabile Um- sätze und Erträge sowie hohe Absatzsicherheit. Aufgrund der festgelegten und über einen Zeitraum von zehn bis zwanzig Jahren konstant bleibenden Einspeise- tarife besteht für den Großteil des erzeugten Stroms kein signifikantes Preisrisiko. Die Emittentin hat per 31.3.2018 227 Windkraftanlagen an Standorten in Öster- reich, Deutschland, Frankreich, Tschechien, Italien, den USA und Kanada betrie- ben, die eine hohe technische Verfügbarkeit aufweisen. Gemeinsam mit den er- gänzend dazu betriebenen Photovoltaikanlagen und Wasserkraftwerken ergibt sich nach Ansicht des Vorstands der Emittentin insgesamt ein stabiles Ertragsprofil. Dies wird unterstützt durch die geografische Streuung der Kraftwerksanlagen, wodurch punktuell ungünstige Wetterlagen - weil sich Hoch- und Tiefdruckgebiete nie ganzflächig über Europa ausdehnen - ausgeglichen werden können. Die Jahreserträge einzelner Windenergieanlagen unterliegen einer meteorologisch bedingten Schwankungsbreite von bis zu +/- 30 %. Durch die über mehrere Län- der verteilten Standorte liegen die Ertragsschwankungen der Windkraft nach Er- fahrung der Emittentin jedoch aggregiert unter 10% und sind damit insgesamt re- lativ sicher. Die Planerträge konnten im Bereich Windkraft im Geschäftsjahr 2017 überschritten werden; in Österreich lag die Produktion aufgrund von guten Wind- verhältnissen um rund 4,1% über dem Planwert, auch die Planerträge in Deutsch- land (+7,0%), in Tschechien (+3,5%), in Kanada (+11,4%) und den USA (+3,9%) wurden überschritten.
Stärken. Stärken des Bewerbers gegenüber seinen Mitbewerbern und mögliche Differenzierung von ihnen.
Stärken. Zu den besonderen Stärken der IMMOVATION Unternehmensgruppe zählen aus Sicht der Emittentin Kostenvorteile durch die Abdeckung der gesamten Wertschöpfungskette des Immobiliengeschäftes (Scope Analysis GmbH, 19.04.2012, Management Rating IMMOVATION Immobilien Handels AG (Detailfassung)). Nach Analysen der Ratingagentur Scope (Scope Analysis GmbH, 23.04.2012, „Scope be- wertet die Management Qualität der IMMOVATION Unternehmensgruppe mit A“) ver- fügt die Unternehmensführung „über eine langjährige, hohe Kompetenz“ und kann zudem „über dem Marktdurchschnitt liegende Immobilienverkaufsrenditen vorweisen”. Die Ge- schäftsführer der einzelnen Gesellschaften verfügen über „langjährige Berufserfahrung, so dass die wesentlichen zur Durchführung der Investitionen erforderlichen Kompetenzen inhouse vorhanden sind” (Quelle: Scope Analysis GmbH, 19.04.2012, Management Rating IMMOVATION Immobilien Handels AG (Detailfassung)).
Stärken. Die Varengold Wertpapierhandelsbank AG analysiert regelmäßig ihre Wettbewerbsposition. Als Stärken werden ermittelt und angesehen: • Schlanke und effiziente Strukturen im Management • Mehrheit von über 50 % der Aktienanteile bei den Managern und Gründern mit dem Resultat kurzer Entscheidungswege und hoher Kontinuität in der Unternehmenssteue- rung (seit 11 Jahren stabiles Managementteam) • Mitarbeiter in Schlüsselpositionen, die über Aktienbeteiligungen mit dem Unterneh- men verbunden sind und in Abhängigkeit der Unternehmensentwicklung am Erfolg der Varengold beteiligt werden • Beziehungen nachhaltiger Qualität zu Mitarbeitern, Kooperationspartnern, Beteiligun- gen, Vertriebspartnern, Strukturierungspartnern und Asset-Managern. Dieses stetig wachsende Netzwerk bildet die Basis des angestrebten dauerhaften Wachstums • Spezielle Expertise vor allem im Asset-Management und der Strukturierung von Pro- dukten mit CTAs wie auch im Derivatehandel und der jeweils erforderlichen IT- Systeme • Möglichkeit ggf. auch kurzfristig qualifizierte Anpassungen auf veränderte Marktbe- dürfnisse zu implementieren. Insbesondere Produktgestaltung und –umsetzung ge- schehen schneller und nachhaltiger als bei großen und daher vielfach weniger beweg- lichen Mitbewerbern • Abbildung der gesamten Wertschöpfungskette im Bereich der Hedgefonds und Mana- ged Futures von der Konzeption über das Asset-Management bis hin zur Abwicklung der Transaktionen aus einer Hand. Hohe und optimierte Partizipation an allen wesent- lichen Teilen der Wertschöpfungskette.

Related to Stärken

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Fernwartung Leistungen der Instandhaltung von Soft- und Hardware ohne örtliche Präsenz (z. B. mittels Datenfernübertragung). Hierunter ist die Verjährungsfrist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Geräte bzw. Maschinen einschließlich deren optionaler Zusatzeinrichtungen, gemäß Herstellerspezifikation, die im Vertrag aufgeführt sind; solche Geräte bzw. Maschinen werden von ihren Herstellern im Allgemeinen über Bestellnummern (Typbezeichnung ggf. ergänzt um Modell- Bezeichnung) näher spezifiziert.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Sachmängel 1. Mangelhafte Teile der WAREN/LEISTUNGEN sind nach Xxxx von SITECO innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern bzw. erbringen, sofern der Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. SITECO ist berechtigt, die Nach- bzw. Ersatzlieferungen oder Neuerbringung auch in Form von technisch gleich- oder höherwertigen WAREN/LEISTUNGEN zu leisten. Für nachgebesserte oder neu gelieferte bzw. erbrachte WAREN/LEISTUNGEN beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut zu laufen. 2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht: a) soweit §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, b) bei Vorsatz, c) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie d) bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. e) Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB verjähren ebenfalls in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 3. Mängelrügen des AUFTRAGGEBERS haben unverzüglich, d.h. bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen ab Lieferdatum und bei verdeckten Mängeln innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Entdeckungsdatum, schriftlich zu erfolgen. 4. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist SITECO berechtigt, die durch die Fehlersuche und/oder -behebung entstandenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Arbeitszeiten, Material, etc.) dem AUFTRAGGEBER in Rechnung zu stellen. 5. Schlägt die Nacherfüllung zweimal (2) fehl, kann der AUFTRAGGEBER, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Nr. 9, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. 6. Mängelansprüche bestehen nicht bei: a) nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, b) nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, c) natürlicher Abnutzung, d) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, e) nicht reproduzierbaren Softwarefehlern, f) einer Mangelhaftigkeit durch vom AUFTRAGGEBER übermittelte Anforderungsprofile bzw. Dokumente (z.B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Umwelteinflüsse, etc.), g) unsachgemäßen Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten, oder h) Ausfall einzelner Leuchtdioden, sofern diese untrennbar, d.h. ohne Fassung oder Steckverbindung, in einem Leuchtmittelblock fest miteinander verbunden sind und der durchschnittliche Lichtstrom der Leuchte nicht siebzig Prozent (<70%) des Anfangswertes, basierend auf einer normgerechten Messung, unterschreitet. 7. Ansprüche des AUFTRAGGEBERS wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil die WAREN/LEISTUNGEN nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des AUFTRAGGEBERS verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des AUFTRAGGEBERS gem. §445a BGB, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

  • Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden: