Common use of Störungen Clause in Contracts

Störungen. Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

Appears in 4 contracts

Samples: www.tfag.ch, aundh.ch, odermatt.swiss

Störungen. Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen Störungen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner allgemeiner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

Appears in 2 contracts

Samples: soltermann.ch, www.artomis.ch

Störungen. Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen Störungen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner allgemeiner marktwirtschaftlicher Veränderungen Veränderung sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

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Samples: www.blaettler-schreinerei.ch

Störungen. Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen erforder- lichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen Störungen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner marktwirtschaftlicher allgemeiner marktwirt- schaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und TransportstörungenTrans- portstörungen. Der Besteller Bauherr hat mit dem Unternehmer Unterneh- mer neue Termine zu vereinbaren.

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Samples: www.alpsteg.ch

Störungen. Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch Anspruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen Vorkehren getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen Störungen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel Arbeitskräftemangels infolge allgemei- ner allgemeiner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

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Samples: www.bantli.com

Störungen. Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen Störungen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner allgemeiner marktwirtschaftlicher Veränderungen Veränderun- gen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller Bauherr hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.

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Samples: fenster.bresga.ch