Störungsbehebung Musterklauseln
Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß. (Stundensatz € 126, Fahrtkosten € 63) zu ersetzen. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz € 126, Fahrtkosten € 63) zu ersetzen.
Störungsbehebung. 12.1. Holo-Light erbringt die vertragsgemäß vereinbarten Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit. Holo-Light kann aber keine Gewähr dafür übernehmen, dass ihre Arbeitsergebnisse ohne Unterbrechung zugänglich sind und bleiben, dass die gewünschten Verbindungen (Internet) immer hergestellt werden können und die ge- speicherten Daten und allen Gegebenheiten unverändert verbleiben.
12.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Störungen an Leistungen und Lieferun- gen von Holo-Light möglichst unter Angabe der Ursachen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Holo-Light verpflichtet sich mit der Behebung von Störungen innerhalb der im Rahmen eines allenfalls geschlossenen War- tungsvertrages genannten Fristen zu beginnen und die Störung ohne Verzögerung zu beseitigen. Sofern die Behebung einer Störung nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen oder einen bestehenden War- tungsvertrag gedeckt ist, führt Holo-Light derartige Entstörungsarbeiten jeweils nur nach gesonderter Beauftragung und gesondert zu leistendem Entgelt durch.
12.3. Sofern Entstörungsarbeiten der Beistellung eines fachkundigen Mitarbei- ters (IT-Experten) auf Auftraggeberseite bedürfen, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Mitwirkung und Beistellung des notwendigen sachkun- digen Personals. In diesem Zusammenhang hat der Auftraggeber auch den vollständigen Zugang zum betroffenen IT-System samt Hardware einschließlich allfälli- ger Zugangsnotwendigkeiten (Passwortbereitstellung, Zutrittskarten etc.) zu gewährleisten.
12.4. Störungen, welche auf Eingriffe in den Vertragsgegenstand durch den Auftraggeber oder vom Auftraggeber beigezogene Dritte zurückzuführen sind, sowie Störungsauslösung durch Computerviren und / oder ähnliche technische Vorgänge beim Auftraggeber, oder solche infolge der Nicht- beachtung von Holo-Light auferlegten Richtlinien oder Sicherheitsvor- schriften Auftraggeber und / oder von ihm beigezogener Dritte, begrün- den keine durch den Wartungsvertrag gedeckte Störung vor, es sei denn, dem Auftraggeber gelingt der Nachweis, dass kein solcher Sachverhalt gegeben ist.
12.5. Sofern es im Rahmen einer Fernwartung des Vertragsgegenstandes zu Unterbrechungen und / oder Einschränkungen der vom Auftraggeber ge- nutzten Systeme kommen könnte, hat Holo-Light dies zeitgerecht mitzu- teilen. Solche, auf diese Weise angekündigte Unterbrechungen, ebenso wie solche aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen ohne Ver- schulden von Holo-Light, stellen keine Haf...
Störungsbehebung. Beim Auftreten von Störungen leitet Nexgen durch Fernunterstützung oder Unterstützung vor Ort die erforderlichen Massnahmen zur Störungsbehebung ein. Diese dienen der Diagnose der Störung, der Definition der geeigneten Lösung sowie der Störungsbehebung selbst. Es wird dabei wie folgt vorgegangen: • Fernunterstützung: Beim Auftreten von Störungen wird in erster Linie versucht, die Störung mittels Fernunterstützung zu beheben. Steht ein System für den Fernzugriff nicht zur Verfügung oder kann die Störung nicht via Telefonsupport innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden, ist eine Unterstützung vor Ort notwendig. • Unterstützung vor Ort: Lassen sich Störungen nicht über die Fernunterstützung oder per Telefon beheben, erfolgt eine Unterstützung vor Ort. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der dadurch verursachte Aufwand durch die Wartungsgebühr nicht abgegolten und wird gesondert in Rechnung gestellt.
Störungsbehebung. 6.3.1 Der AN verpflichtet sich, mit der Behebung von Störungen innerhalb der in der für die gegenständliche Lieferung und Leistung maßgeblichen vertraglichen Vereinbarung, der Auftragsbestätigung oder einem allenfalls abgeschlossenen SLA genannten Regelungsstörungszeit ohne schulhafte Verzögerung zu beginnen und die Störung binnen der angeführten Frist ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Über in der vertraglichen Vereinbarung, der Auftragsbestätigung oder einem SLA hinausgehende Entstörungsarbeiten führt der AN jeweils nach Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt durch.
6.3.2 Der AG hat dem AN bei Bedarf einen sachkundigen Mitarbeiter beizustellen und dem AN den damit allenfalls verbundenen Zutritt zu den Einrichtungen umgehend zu ermöglichen. Sofern im Rahmen einer Störungsbehebung die vorübergehende Entfernung der Einrichtung(en) des AN notwendig ist, hat der AG dies auf eigene Kosten vorzunehmen und die Durchführung der weiteren Arbeiten weder zu verzögern noch zu behindern. Veränderungen an Anlagen, Gebäuden, Geräten udgl des AN durch den AG bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN und dürfen nur im Rahmen der rechtlichen und technischen Gegebenheiten vorgenommen werden. Sämtliche diesbezügliche Arbeiten sind auf Kosten des AG durchzuführen.
Störungsbehebung. Lünecom behebt Störungen, soweit nicht einzelvertraglich anders geregelt, montags bis freitags von 08.00 bis 17.00 Uhr, soweit diese Tage keine gesetzlichen Feiertage (Niedersachsen) sind. In dringenden Fällen kann in Einbindung der Lünecom- Rufbereitschaft eine Sonderentstörung durchgeführt werden. Die Sonderentstörung liegt außerhalb der Wochenarbeitszeit bzw. wird an Wochenenden und Feiertagen angeboten. Sie wird zu erhöhten Sätzen nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Störungsbehebung. (1) Sofern nicht abweichend vereinbart (zb. EULA, SLA),
a) hat die Reaktionszeit (ab Störungsmeldung) bei Fernwartung maximal 2 Stunden, bei Störungsbehebung vor Ort maximal 4 Stunden zu betragen. Die Auftragnehmerin sichert eine Wartungsbereitschaft rund um die Uhr zu.
b) darf die gesamte Ausfallszeit der Software bis zur endgültigen Behebung 24 Stunden, in den übrigen Fällen 30 Stunden – jeweils ausgehend von der Störungsmeldung - nicht überschreiten. Die Berechnung der Unterbrechungszeit beginnt mit der Störungsmeldung und endet mit Übergabe des betriebsbereiten Systems an die Auftraggeberin.
c) ▇▇▇▇▇▇ die oben angeführten Zeiten nicht eingehalten, so hat die Auftragnehmerin - unter Wahrung aller sonstigen Rechte der Auftraggeberin - ein Pönale gemäß nachstehenden Bestimmungen zu leisten. Störungsmeldungen dürfen seitens der Auftragnehmerin nur von qualifiziertem Personal der Auftraggeberin (geschulten Operatoren) entgegengenommen werden.
d) Die Höhe des Pönales beträgt bei Überschreitung der Reaktionszeit 5%, bei Überschreitung der vereinbarten maximalen Ausfallszeit 15%, insgesamt jedoch nicht mehr als 15% der monatlichen Wartungsgebühr für die von der Störung betroffenen Wartungsgegenstände pro begonnenen 24 Stunden, gerechnet ab Fristüberschreitung. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches ist durch dieses Pönale nicht ausgeschlossen.
Störungsbehebung. Der Anbieter trägt im Falle von ungeplanten Nichtverfügbarkeiten der Anwendung dafür Sorge, dass die Störungsbeseitigung innerhalb angemessener Zeit eingeleitet und der Kunde hierüber informiert wird. Der Anbieter trägt ferner dafür Sorge, die gemeldete bzw. bemerkte technische Störung in einer dem Umfang der Störung angemessenen Zeit beseitigt wird.
(1) Kommt der Anbieter den in §§ 4 bis 5 vereinbarten Verpflichtungen nicht vollständig nach, gelten die folgenden Regelungen.
(2) Gerät der Anbieter mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der Anwendung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach § 15. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Anbieter eine vom Kunden gesetzte vierwöchige Nachfrist nicht einhält, dh. innerhalb der Nachfrist nicht die volle vereinbarte Funktionalität der Anwendung zur Verfügung stellt.
(3) Kommt der Anbieter nach erstmaliger betriebsfähiger Bereitstellung der Anwendung und/oder der Anwendungsdaten den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich die Nutzungspauschale nach § 10 Abs. 2 anteilig für die Zeit, in der die Anwendung und/oder die Anwendungsdaten dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang bzw. der Speicherplatz nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen.
(4) Wird bei Nutzung der Anwendung die gem. § 5 vereinbarte Verfügbarkeit aus Gründen, die der Anbieter zu vertreten hat, unterschritten, hat der Kunde ein Minderungsrecht. Bei der Bemessung der Minderung sind die Schwere, der Zeitpunkt und die Dauer der Störung zu berücksichtigen. Der Betrag wird dem Kunden als Gutschrift angerechnet.
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden ein Online-Benutzerhandbuch für die Anwendung und ggf. Zusatzmodule zur Verfügung. Sofern eine Aktualisierung der Anwendung nach § 4 Abs. 5 vereinbart ist und erfolgt, wird das Benutzerhandbuch entsprechend angepasst.
(2) Sofern der Anbieter Software Dritter als Anwendung bereit stellt und von diesem Dritten keine Dokumentation in deutscher/englischer Sprache allgemein erhältlich ist, ist der Anbieter berechtigt, allein die ihm zugängliche Dokumentation zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist berechtigt, die zur Verfügung gestellte Dokumentation unter Aufrechterhaltung vorhandener Schutzrechtsvermerke zu speichern, auszudrucken und für Zwecke dieses Vertrags in angemessener Anzahl zu vervielfältigen. Im Übrigen gelten die unter § 8 für die Anwendung vereinbarten Nutzungsbeschränkungen für die Dokumentation entsprechend.
(3) I...
Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt als Stundensatz EUR 125,-- zuzüglich USt. als vereinbart. Fahrtkosten werden nach tatsächlichem Zeitaufwand verrechnet. Als Basis gilt der oben angeführte Stundensatz von EUR 125,-- zuzüglich USt., abgerechnet wird ¼ stündlich, mindestens jedoch eine Viertelstunde.
Störungsbehebung. Bei Störungsmeldungen beseitigt die VBB die Störung in der Regel innerhalb von 24 Stunden (Entstörungsfrist) nach Erhalt der Störungsmeldung des Kun- den. Als Störungsmeldung ist jede Meldung eines Kunden über ein Problem mit den vertraglich vereinbarten Diensten anzusehen. In dringenden Fällen kann in Einbindung der VBB- Rufbereitschaft eine Son- derentstörung durchgeführt werden. Die Sonderentstörung liegt außerhalb der Wochenarbeitszeit bzw. wird an Wochenenden und Feiertagen angeboten. Sie wird zu erhöhten Sätzen nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Störungsdauer errechnet sich aus der Zeitdifferenz zwischen dem Eingang der Störungsmeldung bei der Störungszentrale und dem Zeitpunkt der Rückmeldung über die Störungsbeseitigung durch die zuständige Stelle der VBB. Die Störung wird innerhalb der Entstörungsfrist zumindest soweit besei- tigt, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen der VBB (ggf. übergangs- weise mit Qualitätseinschränkungen) wieder genutzt werden können.
Störungsbehebung. A1 nimmt die Anzeige der Störung entgegen, wird mit der Behebung von Störungen ohne schuldhafte Verzögerung beginnen und die Störung im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten ohne schuldhafte Verzögerung beseitigen. Die Zeit, innerhalb der A1 die Anzeige der Störung entgegennimmt, innerhalb der sie mit der Behebung der Störung beginnt und innerhalb der sie die Störung beseitigt, ist der Leistungsbeschreibung zu entnehmen. Entstörungen außerhalb der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Entstörungszeit und Entstörung zu besonderen Bedingungen führt A1 jeweils nach Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt durch. Kann eine Entstörung aus Gründen, die vom Kunden zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden, können daraus resultierende Folgen der A1 nicht angelastet werden. Der Kunde verpflichtet sich, der A1 die entstandenen Kosten zu ersetzen.
