Störungsbehebung Musterklauseln

Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz € 120,--) zu ersetzen.
Störungsbehebung. Beim Auftreten von Störungen leitet Nexgen durch Fernunterstützung oder Unterstützung vor Ort die erforderlichen Massnahmen zur Störungsbehebung ein. Diese dienen der Diagnose der Störung, der Definition der geeigneten Lösung sowie der Störungsbehebung selbst. Es wird dabei wie folgt vorgegangen: • Fernunterstützung: Beim Auftreten von Störungen wird in erster Linie versucht, die Störung mittels Fernunterstützung zu beheben. Steht ein System für den Fernzugriff nicht zur Verfügung oder kann die Störung nicht via Telefonsupport innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden, ist eine Unterstützung vor Ort notwendig. • Unterstützung vor Ort: Lassen sich Störungen nicht über die Fernunterstützung oder per Telefon beheben, erfolgt eine Unterstützung vor Ort. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der dadurch verursachte Aufwand durch die Wartungsgebühr nicht abgegolten und wird gesondert in Rechnung gestellt.
Störungsbehebung. Der Anbieter trägt im Falle von ungeplanten Nichtverfügbarkeiten der Anwendung dafür Sorge, dass die Störungsbeseitigung innerhalb angemessener Zeit eingeleitet und der Kunde hierüber informiert wird. Der Anbieter trägt ferner dafür Sorge, die gemeldete bzw. bemerkte technische Störung in einer dem Umfang der Störung angemessenen Zeit beseitigt wird.
Störungsbehebung. Lünecom behebt Störungen, soweit nicht einzelvertraglich anders geregelt, montags bis freitags von 08.00 bis 17.00 Uhr, soweit diese Tage keine gesetzlichen Feiertage (Niedersachsen) sind. In dringenden Fällen kann in Einbindung der Lünecom- Rufbereitschaft eine Sonderentstörung durchgeführt werden. Die Sonderentstörung liegt außerhalb der Wochenarbeitszeit bzw. wird an Wochenenden und Feiertagen angeboten. Sie wird zu erhöhten Sätzen nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Störungsbehebung. 6.3.1 Der AN verpflichtet sich, mit der Behebung von Störungen innerhalb der in der für die gegenständliche Lieferung und Leistung maßgeblichen vertraglichen Vereinbarung, der Auftragsbestätigung oder einem allenfalls abgeschlossenen SLA genannten Regelungsstörungszeit ohne schulhafte Verzögerung zu beginnen und die Störung binnen der angeführten Frist ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Über in der vertraglichen Vereinbarung, der Auftragsbestätigung oder einem SLA hinausgehende Entstörungsarbeiten führt der AN jeweils nach Vereinbarung gegen gesondertes Entgelt durch.
Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom ISP zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat den ISP bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem ISP oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird der ISP bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem ISP jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt als Stundensatz EUR 125,-- zuzüglich USt. als vereinbart. Fahrtkosten werden nach tatsächlichem Zeitaufwand verrechnet. Als Basis gilt der oben angeführte Stundensatz von EUR 125,-- zuzüglich USt., abgerechnet wird ¼ stündlich, mindestens jedoch eine Viertelstunde.
Störungsbehebung. Bei Störungsmeldungen beseitigt die VBB die Störung in der Regel innerhalb von 24 Stunden (Entstörungsfrist) nach Erhalt der Störungsmeldung des Kun- den. Als Störungsmeldung ist jede Meldung eines Kunden über ein Problem mit den vertraglich vereinbarten Diensten anzusehen. In dringenden Fällen kann in Einbindung der VBB- Rufbereitschaft eine Son- derentstörung durchgeführt werden. Die Sonderentstörung liegt außerhalb der Wochenarbeitszeit bzw. wird an Wochenenden und Feiertagen angeboten. Sie wird zu erhöhten Sätzen nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Störungsdauer errechnet sich aus der Zeitdifferenz zwischen dem Eingang der Störungsmeldung bei der Störungszentrale und dem Zeitpunkt der Rückmeldung über die Störungsbeseitigung durch die zuständige Stelle der VBB. Die Störung wird innerhalb der Entstörungsfrist zumindest soweit besei- tigt, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen der VBB (ggf. übergangs- weise mit Qualitätseinschränkungen) wieder genutzt werden können.
Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche vom xxxxx.xxx zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Der Kunde hat dem xxxxx.xxx bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und dem xxxxx.xxx oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird das xxxxx.xxx bzw. der von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt bzw. die Störung vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde dem xxxxx.xxx jeden ihm dadurch entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Störungsbehebung. (1) Sofern nicht abweichend vereinbart (zb. EULA, SLA),
Störungsbehebung. Störungen der Telekommunikationsdienstleistungen, welche von mmc zu verantworten sind, werden spätestens innerhalb von zwei Wochen behoben. Bei Überschreitung dieser Frist gilt Pkt 2.2. sinngemäß. Der Kunde hat mmc bei der Lokalisierung des Störungs- und Fehlerortes im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen und mmc oder von ihm beauftragten Dritten jederzeit zur Ermöglichung der Störungsbehebung den nötigen Zutritt zu gewähren. Wird mmc bzw. von ihm beauftragte Dritte zu einer Störungsbehebung gerufen und wird festgestellt, dass keine Störung bei der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste vorliegt, jedoch die Entstörung ohne Vorliegen eines berechtigten Entstörungsgrundes vom Kunden aus einem ihm zurechenbaren schuldhaften Irrtum eine beauftragt wurde bzw. die Störung selbstverschuldet vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde mmc jeden ihr dadurch entstandenen Aufwand (Stundensatz EUR 100,- exkl. Ust) zu ersetzen.