Tarifänderung. J.3.1 Wir sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt und verpflichtet, die für bestehende Verträge geltenden Tarife und Beiträge jährlich unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versiche- rungstechnik der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei dürfen nur die seit der Festsetzung bzw. letzten Anpassung des Tarifs eingetretenen und im nächsten Versicherungsjahr erwarteten Veränderungen der Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt werden. Die neuen Bei- träge dürfen nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschlie- ßende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang. Sie werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
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Tarifänderung. J.3.1 K.1.1 Wir sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt und verpflichtet, die für bestehende Verträge geltenden Tarife und Beiträge jährlich unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versiche- rungstechnik Versicherungstechnik der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei dürfen nur die seit der Festsetzung bzw. letzten Anpassung des Tarifs eingetretenen und im nächsten Versicherungsjahr erwarteten Veränderungen der Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt werden. Die neuen Bei- träge Beiträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschlie- ßende abzuschließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang. Sie werden mit Beginn der des nächsten Versicherungsperiode Versicherungs- jahres wirksam.
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Tarifänderung. J.3.1 Wir sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt Haftpflicht- und verpflichtetder Kaskoversicherung berechtigt, die für bestehende Verträge geltenden Tarife und Beiträge jährlich unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versiche- rungstechnik Versicherungstechnik der Schaden- Scha- den- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei dürfen nur die seit der Festsetzung bzw. letzten Anpassung Anpas- sung des Tarifs eingetretenen und im nächsten Versicherungsjahr Versicherungs- jahr erwarteten Veränderungen der Schaden- und Kostenentwicklung Kostenent- wicklung berücksichtigt werden. Die neuen Bei- träge Beiträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschlie- ßende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang. Sie werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode Versi- cherungsperiode wirksam.
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Tarifänderung. J.3.1 Wir sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt und verpflichtet, die für bestehende Verträge geltenden Tarife und Beiträge jährlich unter Beachtung der anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versiche- rungstechnik der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Dabei dürfen nur die seit der Festsetzung bzw. letzten Anpassung des Tarifs eingetretenen und im nächsten Versicherungsjahr erwarteten Veränderungen Veränderun- gen der Schaden- und Kostenentwicklung berücksichtigt werden. Die neuen Bei- träge Beiträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge des Tarifs für neu abzuschlie- ßende abzu- schließende Verträge mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem DeckungsumfangDeckungs- umfang. Sie werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
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