Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.
(2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage 3 zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.
(3) Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren.
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind.
(2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als „Anlage 1“ zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organi- satorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Ver- traulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auf- tragnehmer im Vorwege mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige tech- nische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Ver- fügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine ak- tuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.
(3) Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimie- rungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren.
(4) Spätestens ab dem 25.05.2018 wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die von ihm nach Art. 32 DSGVO getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des nach Art. 32 DSGVO und des in diesem Vertrag geregelten Schutzniveaus in dokumentierter Form und in geeig- neter Weise zur Verfügung stellen. Sofern die Parteien nicht gesondert vereinbaren, dass die in der „Anlage 1“ aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die nach diesem Ab- satz neu zur Verfügung gestellte Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit ersetzt werden, bleiben die in „Anlage 1“ genannten Maßnahmen Vertragsbestand- teil und sind vom Auftragnehmer entsprechend zu erfüllen.
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Erfüllung der einschlägigen Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.
(2) Der aktuelle Stand der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen ist in Anlage 2 dokumentiert und wird dem Auftraggeber zur Prüfung zur Verfügung gestellt.
(3) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Der Auftragnehmer ist daher bei entsprechender Änderung berechtigt, die technischen und organisatorischen Maßnahmen anzupassen. Wesentliche Änderungen werden dokumentiert.
(4) Der Auftraggeber hat das Recht, den Auftragnehmer aufzufordern, angemessene zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz der Interessen seiner Kunden und der personenbezogenen Daten erforderlich sind. Der Auftragnehmer entscheidet nach alleinigem Ermessen, ob die zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen wirtschaftlich zumutbar sind.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit eine aktualisierte Fassung der technischen und organisatorischen Maßnahmen anzufordern.
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind.
(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Wartung und Pflege von IT-Systemen für den Auftraggeber auch außerhalb der Geschäftsräume des Auftraggebers durchführt, stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Beschreibung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO in geeigneter Weise zur Verfügung. Dies beinhaltet auf Aufforderung des Auftraggebers auch Nachweise über das nach Art. 32 Abs. 1 lit. d) einzurichtende Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind.
(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Wartung und Pflege von IT-Systemen für den Auftraggeber auch außerhalb der Geschäftsräume des Auftraggebers durchführt (z.B. auch im Falle der Fernwartung), hat der Auftragnehmer eine Beschreibung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO dem Auftraggeber in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen. Dies beinhaltet auf Aufforde- rung des Auftraggebers auch Nachweise über das nach Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO ein- zurichtende Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
(2) Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Wartung und Pflege von IT-Systemen für den Auftraggeber auch außerhalb der Geschäftsräume des Auftraggebers durchführt (z.B. im Falle der Fernwartung), sind vom Auftrag- nehmer zwingend die in der ANLAGE zu diesem Vertrag genannten technischen und organisatorischen Maß- nahmen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit a) easybill verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Einhaltung der technischen und organisato- rischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforder- lich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.
b) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatori- schen Maßnahmen ist als Anlage 3 zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der techni- schen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderun- gen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beein- trächtigen können, wird easybill im Voraus mit dem Kunden abstimmen. Maßnahmen, die ledig- lich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integri- tät, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchti- gen, können easybill ohne Abstimmung mit dem Kunden umgesetzt werden. Der Kunde kann ein- mal jährlich oder bei begründeten Anlässen eine aktuelle Fassung der von easybill getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer ergreift in seinem Verantwortungsbereich geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung gemäß den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gewährleistet. Der Auftragnehmer ergreift in seinem Verantwortungsbereich gemäß Art. 32 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen.
(2) Die aktuellen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind im Anlage 1 aufgeführt.
(3) Der Auftragnehmer betreibt ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. d) DSGVO.
(4) Der Auftragnehmer passt die getroffenen Maßnahmen im Laufe der Zeit an die Entwicklungen zum Stand der Technik und Risikolage an. Eine Änderung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, sofern das Schutzniveau nach Art 32 DSGVO nicht unterschritten wird
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.
(2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage 2 zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann einmal jährlich oder bei begründeten Anlässen eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern. MAXINTIME GmbH Xxxxx-Xxxxxxxxxx-Xxx. 0 00000 Xxxxxxx Fon: +00 000 000 000 00 E-Mail: xxxx@xxxxxxxxx.xx Web: xxx.xxxxxxxxx.xx Sparkasse Koblenz IBAN: XX00 0000 0000 0000 0000 00 BIC: XXXXXX00XXX Amtsgericht Koblenz Registernummer: HRB: 23459 USt-IdNr.: DE286465618 Geschäftsführer Xxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxx
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit. (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind.
(2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.