Verkehrssicherungspflicht. Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des Auftragnehmers befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme). Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.
Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Räum- und Streupflicht des Fußwegs zur Einrichtung, obliegt für die Dauer des Mietverhältnisses den Mietern. Sie haben für eine sichere Benutzung zu sorgen, und dass die Zufahrtswege für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge jederzeit frei sind.
Verkehrssicherungspflicht. Ab Übergabe der Schlüssel obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Veranstalter. Es ist gemäß Nutzungsvereinbarung § 4 eine verantwortliche, volljährige Person zu benennen. Die Aufsichtspflicht bei Veranstaltungen mit Jugendlichen obliegt ebenfalls dem Veranstalter. Dieser hat eine volljährige Person zu benennen, die die Aufsicht führt.
Verkehrssicherungspflicht. Während der Nutzungsdauer obliegt dem Nutzer die Verkehrssicherungspflicht für das in § 1 genannte Nutzungsobjekt.
Verkehrssicherungspflicht. Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, auf seine Kosten die Gehwege und Fahrbahnen vor dem Erbbaugrundstück sowie etwaige Privatstraßen und Privatwege gemäß den gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften von Schnee und Eis zu reinigen und bei Glätte zu streuen sowie sich hierzu gegen Haftpflicht aus Schäden zu versichern, die durch mangelnde Schnee-, Eis- und Glättebeseitigung entstehen.
Verkehrssicherungspflicht. Während der vereinbarten Mietzeit (§ 3 Nr. 1), insbesondere während des Festbetriebs, übernimmt der Beschicker die Verkehrssicherungspflicht am Mietgegenstand.
Verkehrssicherungspflicht. Die im Zusammenhang mit der Mietsache bestehende allgemeine Verkehrssicherungspflicht obliegt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, dem Mieter.
Verkehrssicherungspflicht. Der AN trägt die Verkehrssicherungspflicht bei der Ausführung der von ihr nach diesem Ver- trag geschuldeten Leistungen. Soweit für bestimmte Leistungen des AN Befähigungsnach- weise seiner Mitarbeiter erforderlich sind, sind diese vom AN regelmäßig zu aktualisieren (mindestens 1x jährlich) und dem AG vorzulegen. Der AN hat alle zur Verkehrssicherungs- pflicht geltenden Vorschriften (z.B. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften) einzuhalten.
Verkehrssicherungspflicht. Durch die Ausweisung der Wege als Teil des Radverkehrsnetzes (Beschilderung) werden keine höheren An- forderungen als bisher an die Verkehrssicherungspflicht des jeweiligen Wegeeigentümers gestellt.
Verkehrssicherungspflicht. Beim Verkauf auf dem Stock trägt die Holzkäuferin/der Holzkäufer die Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung der Holzerntemaßnahmen am jeweiligen Hiebsort sowie bei der Rückung und Ab- fuhr aus dem Wald und haftet dem Verkäufer gegenüber für eigenes Verschulden sowie für das schuldhafte Handeln oder Unterlassen der von ihr/ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Beim Nachverkauf gelten die vorgenannten Regelungen entsprechend (mit Ausnahme der Regelung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Holzerntemaßnahmen). Gegenüber Dritten besteht in den vorbeschriebenen Fällen die gesetzliche Deliktshaftung (§§ 823, 831 BGB). In den Fällen, in denen die Käuferin/der Käufer verkehrssicherungspflichtig ist, hat sie/er den Verkäu- fer von Ansprüchen Dritter einschließlich der Prozesskosten freizustellen. Der Verkäufer kann von der Käuferin/dem Käufer jederzeit auch Vorschüsse unter Anrechnung auf die Freistellungs-/ Kostener- stattungsansprüche verlangen. Der Einwand unsachgemäßer Prozessführung ist ausgeschlossen.