Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht, insbesondere die Räum- und Streupflicht des Fußwegs zur Einrichtung, obliegt für die Dauer des Mietverhältnisses den Mietern. Sie haben für eine sichere Benutzung zu sorgen, und dass die Zufahrtswege für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge jederzeit frei sind.
Verkehrssicherungspflicht. Im Rahmen der Auftragserteilung werden öffentliche Straßen mit Fahrzeugen des Auftragnehmers befahren. Die Beschmutzung der Fahrbahn kann dabei nicht ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Auftragnehmer gegenüber, die Verschmutzung der Straße unverzüglich zu beseitigen oder die Gefahrenstelle bis zur Reinigung der Fahrbahn in gesetzlich vorgeschriebener Weise abzusichern und dann die Verschmutzung unverzüglich zu beseitigen bzw. die verschmutzte Stelle unverzüglich zu säubern. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass zuständige Stellen derartige Gefahrenstellen auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen dürfen (Ersatzvornahme). Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer, diesen von sämtlichen Schadensersatz- und Haftungsansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Nichtvornahme der Reinigung der Straße oder durch die nicht rechtzeitige Reinigung der Straße durch den Auftraggeber beruhen. Der Auftraggeber übernimmt insofern die volle zivilrechtliche Haftung. Weiterhin verpflichtet sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, Kosten, die durch eine öffentlich angeordnete und durchgeführte Ersatzvornahme im Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen die hier übernommenen Pflichten zulasten des Auftragnehmers entstehen, zu übernehmen bzw. diese dem Auftragnehmer zu erstatten.
Verkehrssicherungspflicht. Während der Nutzungsdauer obliegt dem Nutzer die Verkehrssicherungspflicht für das in § 1 genannte Nutzungsobjekt.
Verkehrssicherungspflicht. Der AN trägt die Verkehrssicherungspflicht bei der Ausführung der von ihr nach diesem Ver- trag geschuldeten Leistungen. Soweit für bestimmte Leistungen des AN Befähigungsnach- weise seiner Mitarbeiter erforderlich sind, sind diese vom AN regelmäßig zu aktualisieren (mindestens 1x jährlich) und dem AG vorzulegen. Der AN hat alle zur Verkehrssicherungs- pflicht geltenden Vorschriften (z.B. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften) einzuhalten.
Verkehrssicherungspflicht. Während der vereinbarten Mietzeit (§ 3 Nr. 1), insbesondere während des Festbetriebs, übernimmt der Beschicker die Verkehrssicherungspflicht am Mietgegenstand.
Verkehrssicherungspflicht. Ab Übergabe der Schlüssel obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Veranstalter. Es ist gemäß Nutzungsvereinbarung § 4 eine verantwortliche, volljährige Person zu benennen. Die Aufsichtspflicht bei Veranstaltungen mit Jugendlichen obliegt ebenfalls dem Veranstalter. Dieser hat eine volljährige Person zu benennen, die die Aufsicht führt.
Verkehrssicherungspflicht. Die im Zusammenhang mit der Mietsache bestehende allgemeine Verkehrssicherungspflicht obliegt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, dem Mieter.
Verkehrssicherungspflicht. (1) Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, auf seine Kosten die Gehwege und Fahrbahnen vor dem Erbbaugrundstück sowie etwaige Privatstraßen und Privatwege gemäß den gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften von Schnee und Eis zu reinigen und bei Glätte zu streuen sowie sich hierzu gegen Haftpflicht aus Schäden zu versichern, die durch mangelnde Schnee-, Eis- und Glättebeseitigung entstehen.
Verkehrssicherungspflicht. Der Käufer und seine Beauftragten benutzen die Waldwege und Holzlagerplätze auf eigene Gefahr. Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nur dann, wenn sie aus einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Beauftragten hervorgehen. Für sonstige Schäden haftet der Verkäufer nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seiner Beauftragten beruhen. Für die sich aus der militärischen (Vor-)Nutzung ergebenden Behinderungen der Holzernte, Holzbringung, Beschaffenheit, Lagerung und Abfuhr des Holzes kann der Käufer keine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer herleiten.
Verkehrssicherungspflicht. Die Endnutzer übernehmen die Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück für die Dauer des Nutzungsvertrages. Der Endnutzer wurde darauf hingewiesen, dass auf dem gesamten Parkgelände, also auch auf dem Gelände der ehemaligen Schlossgärtnerei, kein Winterdienst und keine Straßen-/Wegereinigung durchgeführt wird. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so be- halten die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages ihre Wirksamkeit. In diesem Falle verpflichten sich die Vertragspartner, für die unwirksame Bestimmung eine neue wirk- same Vereinbarung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden sowie Änderungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Bedburg, den Für den Nutzungsberechtigten: Xxxxxx Xxxxxxxxx (Geschäftsführender Vorstand des Obst- und Gartenbauverein Bedburg e.V.) und Xxx Xxxxxxxxxx (Schriftführerin des Obst- und Gartenbauverein Bedburg e.V.) Bedburg, den Für den/ die EndnutzerIN: Anlagen Anlage 1: Vertragsgegenstand (Lageplan mit markierter Parzelle) Anlage 2: Nutzungsverordnung Hiermit willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten für die erforderliche Ver- arbeitung im Rahmen der datenschutzrechtlichen Zulässigkeiten für die oben näher beschriebenen Zwecke zur Erfüllung des Unternutzungsvertrages genutzt werden dür- fen. Mir ist bekannt, dass ich diese Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen für die Zukunft widerrufen kann. Ort, Datum