Teilzeitbeschäftigung. (1) In dringenden Fällen kann für Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit im Umfang von zehn Stunden/Monat, höchstens drei Stunden täglich, angeordnet werden, wenn dem keine ander- weitige arbeitsvertraglichen oder dringenden familiären Verpflichtungen entgegenstehen. Dar- über hinausgehende Mehrarbeit bedarf der Zustimmung der Arbeitnehmerin. (2) Ist mit einer früher vollbeschäftigten Arbeitnehmerin auf ihren Wunsch eine nicht be- fristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll die Arbeitnehmerin bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. (3) Weitergehende Regelungen zu den Absätzen 1 und 2 können über Dienstvereinbarun- gen getroffen werden.
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Samples: Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (Ktd), Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (Ktd), Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (Ktd)
Teilzeitbeschäftigung. (1) In 1In dringenden Fällen kann für Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit im Umfang von zehn Stunden/Monat, höchstens drei Stunden täglich, angeordnet werden, wenn dem keine ander- weitige an- derweitigen arbeitsvertraglichen oder dringenden familiären Verpflichtungen entgegenstehenentgegen- stehen. Dar- über 2Darüber hinausgehende Mehrarbeit bedarf der Zustimmung der Arbeitnehmerin.
(2) Ist mit einer früher vollbeschäftigten Arbeitnehmerin auf ihren Wunsch eine nicht be- fristete befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll die Arbeitnehmerin bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(3) Weitergehende Regelungen zu den Absätzen 1 und 2 können über Dienstvereinbarun- gen Dienstvereinba- rungen getroffen werden.
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Samples: Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (Ktd), Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie (Ktd)
Teilzeitbeschäftigung. (1) In dringenden Fällen kann für Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit im Umfang von zehn Stunden/Monat, höchstens drei Stunden täglich, angeordnet werden, wenn dem keine ander- weitige arbeitsvertraglichen oder dringenden familiären Verpflichtungen entgegenstehen. Dar- über Darüber hinausgehende Mehrarbeit bedarf der Zustimmung der Arbeitnehmerin.
(2) Ist mit einer früher vollbeschäftigten Arbeitnehmerin auf ihren Wunsch eine nicht be- fristete befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll die Arbeitnehmerin bei späterer Besetzung Be- setzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(3) Weitergehende Regelungen zu den Absätzen 1 und 2 können über Dienstvereinbarun- gen Dienstvereinba- rungen getroffen werden.
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Samples: Kirchlicher Tarifvertrag Diakonie
Teilzeitbeschäftigung. (1) In dringenden Fällen kann für Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit im Umfang von zehn Stunden/Monat, höchstens drei Stunden täglich, angeordnet werden, wenn dem keine ander- weitige anderweitige arbeitsvertraglichen oder dringenden familiären Verpflichtungen entgegenstehen. Dar- über Darüber hinausgehende Mehrarbeit bedarf der Zustimmung der Arbeitnehmerin.
(2) Ist mit einer früher vollbeschäftigten Arbeitnehmerin auf ihren Wunsch eine nicht be- fristete befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll die Arbeitnehmerin bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(3) Weitergehende Regelungen zu den Absätzen 1 und 2 können über Dienstvereinbarun- gen Dienstvereinbarungen getroffen werden.
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