Teilzeitbeschäftigung. (1) In dringenden Fällen kann für Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit im Umfang von zehn Stunden/Monat, höchstens drei Stunden täglich, angeordnet werden, wenn dem keine ander- weitige arbeitsvertraglichen oder dringenden familiären Verpflichtungen entgegenstehen. Dar- über hinausgehende Mehrarbeit bedarf der Zustimmung der Arbeitnehmerin.
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Teilzeitbeschäftigung. (1) In 1In dringenden Fällen kann für Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit im Umfang von zehn Stunden/Monat, höchstens drei Stunden täglich, angeordnet werden, wenn dem keine ander- weitige an- derweitigen arbeitsvertraglichen oder dringenden familiären Verpflichtungen entgegenstehenentgegen- stehen. Dar- über 2Darüber hinausgehende Mehrarbeit bedarf der Zustimmung der Arbeitnehmerin.
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Teilzeitbeschäftigung. (1) In dringenden Fällen kann für Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit im Umfang von zehn Stunden/Monat, höchstens drei Stunden täglich, angeordnet werden, wenn dem keine ander- weitige arbeitsvertraglichen oder dringenden familiären Verpflichtungen entgegenstehen. Dar- über Darüber hinausgehende Mehrarbeit bedarf der Zustimmung der Arbeitnehmerin.
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Samples: Tarifvertrag
Teilzeitbeschäftigung. (1) In dringenden Fällen kann für Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit im Umfang von zehn Stunden/Monat, höchstens drei Stunden täglich, angeordnet werden, wenn dem keine ander- weitige anderweitige arbeitsvertraglichen oder dringenden familiären Verpflichtungen entgegenstehen. Dar- über Darüber hinausgehende Mehrarbeit bedarf der Zustimmung der Arbeitnehmerin.
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Samples: Tarifvertrag