Mehrarbeitszuschlag Musterklauseln

Mehrarbeitszuschlag. Der Mehrarbeitszuschlag beträgt für jede Mehrarbeitsstunde 25 v. H. der Vergütung nach Ziffer 8.8; er wird kalendermonatlich abgerechnet und ausgezahlt. Arbeitnehmerinnen im Schichtdienst gemäß Ziffer 4.5.1 a) und Arbeitnehmerinnen im unregel- mäßigen Dienst gemäß Ziffer 4.5.1 b) können jeweils am Monatsende entscheiden, ob die fälligen Mehrarbeitszuschläge in Geld ausbezahlt oder ob der entsprechende Gegenwert auf das Zeitkonto gemäß Ziffer 4.8 übertragen werden soll.24
Mehrarbeitszuschlag. Die bei Teilzeitbeschäftigten bis zu den jeweiligen kollektivvertraglich vereinbarten Grenzen der verlängerten Normalarbeitszeit angefallenen und nicht ausgeglichenen Mehrarbeitsstunden sind zuschlagspflichtig. Zuschlagspflichtige Mehrarbeitsstunden werden im Sinne des § 19d AZG mit einem Zuschlag von 25 % vergütet.
Mehrarbeitszuschlag. Ab der 170. Stunde im Monat beträgt der Mehrarbeitszuschlag 33 1/3 % zum tariflichen Stundenentgelt. Im Monat des Arbeitsantritts bzw. Ausscheidens ist der Mehrarbeitszu- schlag von 33 1/3 % ab der ersten Stunde, die über die anteilige regel- mäßige monatliche Arbeitszeit hinausgeht, zu bezahlen. Mehrarbeit und der Zuschlag sind in bezahlter Freizeit auszugleichen (6 Mehrarbeitsstunden = 8 zu bezahlende freie Stunden). Der Ausgleich muss innerhalb von 2 Kalendermonaten nach geleisteter Mehrarbeit er- folgen. Geschieht dieser Ausgleich nicht, ist jede geleistete Mehrarbeits- stunde mit dem Mehrarbeitszuschlag von 33 1/3 % zum tariflichen Stun- denentgelt zu bezahlen. Erkranken Beschäftigte während dieser bezahlten Freizeit, so bleibt, so- fern die Krankheit durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewie- sen wird, der Freizeitanspruch bestehen. Die/der Beschäftigte hat den Arbeitgeber unverzüglich von der Erkrankung zu unterrichten.
Mehrarbeitszuschlag a) Für Arbeitnehmer entsprechend § 3 gilt jede ab der 221. Stunde im Monat hinaus angeordnete und geleistete Arbeitszeit als zuschlagpflichtige Mehrarbeit. b) Ab der 221. Stunde im Monat ist ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % auf den tariflichen Stundengrundlohn zu zahlen.
Mehrarbeitszuschlag. Übernahme und Übergabe des Dienstes § 9 Arbeitszeit, Verteilung und Pausen
Mehrarbeitszuschlag. (4) Übernahme und Übergabe des Dienstes § 9 Arbeitszeit, Verteilung und Pausen (1) Verwendungsgruppe A: Wachdienst (2) Verwendungsgruppe B: Service und Sicherheitsdienst (3) Verwendungsgruppe C: Sonderdienst (4) Verwendungsgruppe D: Mobiler Dienst (5) Verwendungsgruppe E: Veranstaltungssicherheitsdienste (6) Verwendungsgruppe F: Flughafensicherheitsdienst
Mehrarbeitszuschlag. Zum Ausgleich einer besonderen Arbeitsbelastung besteht ein Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag wie folgt: a) Für die gewerblichen Arbeitnehmer gilt jede über 228 Stunden im Monat hinaus angeordnete und tatsächlich geleistete Arbeitszeit als zuschlagspflichtige Mehrarbeit. Im durchgängigen 24-Stunden-Schichtdienst wird ab der 14. angeordneten und tatsächlich geleisteten 24-Stunden-Schicht in einem Kalendermonat der Mehrarbeitszuschlag gezahlt. b) Sofern Arbeitszeitkonten gemäß § 6 Ziffer 5. MRTV vom 23.08.2018 eingerichtet wurden, erwächst die Zuschlagspflicht erst bei Überschreitung einer Arbeitszeit von 1.368 Stunden im Halbjahr, im durchgängigen 24-Stunden-Schichtdienst statt- dessen bei Überschreitung einer Arbeitszeit von 1.728 Stunden im Halbjahr, bei kürzerem Bestand des Arbeitsverhältnisses jeweils entsprechend anteilig. Der Mehrarbeitszuschlag ist fällig für das erste Halbjahr zum 15. Juli des Kalenderjahres und für das zweite Halbjahr zum 15. Januar des Folgejahres. Tarifvertrag Sicherheitsdienstleistungen Sachsen 01.01.2020 - 31.12.2022 Seite 3 Für die nach a) oder b) zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist neben dem Stundengrundlohn ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % auf den Stundengrundlohn zu zahlen. Sofern eine übertarifliche Vergütung gezahlt wird, ist diese auf geschuldete Mehrarbeitszuschläge anzurechnen. a) Hundeführerzulage je Xxxxxxxxxxxxx, jedoch nicht während des Bereitschaftsdienstes, für die Führung des dem Sicherheitsmitarbeiter vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Diensthundes Zulage je Stunde 0,20 €

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  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. Ziffer 2.7 bleibt unberührt.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten