Teilzeitbeschäftigung. (1) 1Mit Ärztinnen und Ärzten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich fest- gelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehöri- gen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche oder dringende be- triebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbe- schäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen oder betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der Ärztin oder des Arztes nach Satz 1 Rechnung zu tra- gen. (2) Ärztinnen und Ärzte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber ver- langen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. (3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeit- beschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Voll- zeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen oder be- trieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. (4) Teilzeitbeschäftigte sollen zu Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst o- der Rufbereitschaft möglichst nur in dem Verhältnis herangezogen werden, wie Vollbeschäftigte zu Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft her- angezogen werden. Protokollerklärung zu Nr. 9 Absatz 4: Teilzeitbeschäftigte, die mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehöri- gen tatsächlich betreuen oder pflegen, sollen nur in Ausnahmefällen zur Mehrarbeit herangezogen werden.
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Teilzeitbeschäftigung. (1) 1Mit Ärztinnen und Ärzten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich fest- gelegte Arbeitszeit festgelegte Ar- beitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehöri- gen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche oder dringende be- triebliche Belange betriebliche Be- lange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbe- schäftigung Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit Arbeits- zeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen oder betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der Ärztin oder des Arztes nach Satz 1 Rechnung zu tra- gen.
(2) Ärztinnen und Ärzte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung Teilzeitbe- schäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber ver- langenverlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeit- beschäftigung Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Voll- zeitarbeitsplatzes Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen oder be- trieblichen betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt berücksich- tigt werden.
(4) Teilzeitbeschäftigte sollen zu Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst o- der Rufbereitschaft oder Rufbereit- schaft möglichst nur in dem Verhältnis herangezogen werden, wie Vollbeschäftigte zu ÜberstundenÜber- stunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft her- angezogen werden. Protokollerklärung zu Nr. 9 Absatz 4: Teilzeitbeschäftigte, die mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehöri- gen tatsächlich betreuen oder pflegen, sollen nur in Ausnahmefällen zur Mehrarbeit herangezogen werden.
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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Des Landes Hessen (Tv H)
Teilzeitbeschäftigung. (1) 1Mit Ärztinnen und Ärzten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich fest- gelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehöri- gen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche oder dringende be- triebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbe- schäftigung Teilzeitbeschäf- tigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen Rah- men der dienstlichen oder betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen persönli- chen Situation der Ärztin oder des Arztes nach Satz 1 Rechnung zu tra- gentragen.
(2) Ärztinnen und Ärzte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber ver- langenverlan- gen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeit- beschäftigung Teilzeitbe- schäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Voll- zeitarbeitsplatzes Vollzeit- arbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen oder be- trieblichen betriebli- chen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(4) Teilzeitbeschäftigte sollen zu Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst o- der oder Rufbereitschaft möglichst nur in dem Verhältnis herangezogen werden, wie Vollbeschäftigte Voll- beschäftigte zu Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft her- angezogen herange- zogen werden. Protokollerklärung zu Nr. 9 Absatz 4: Teilzeitbeschäftigte, die mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehöri- gen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, sollen nur in Ausnahmefällen zur Mehrarbeit Mehr- arbeit herangezogen werden.
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Teilzeitbeschäftigung. (1) 1Mit Ärztinnen und Ärzten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich fest- gelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehöri- gen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche oder dringende be- triebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbe- schäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen oder betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der Ärztin oder des Arztes nach Satz 1 Rechnung zu tra- gen.
(2) Ärztinnen und Ärzte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber ver- langen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeit- beschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Voll- zeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen oder be- trieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(4) Teilzeitbeschäftigte sollen zu Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst o- der Rufbereitschaft möglichst nur in dem Verhältnis herangezogen werden, wie Vollbeschäftigte zu Überstunden, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft her- angezogen werden. Protokollerklärung zu Nr. 9 Absatz 4: Teilzeitbeschäftigte, die mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehöri- gen tatsächlich betreuen oder pflegen, sollen nur in Ausnahmefällen zur Mehrarbeit herangezogen werden.
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