Telefonverbindungen Musterklauseln

Telefonverbindungen. Der Kunde kann im Inland Mobilfunk-Verbindungen entgegennehmen oder zu anderen Anschlüssen herstellen, sofern er in das Mobilfunknetz der Telekom eingebucht ist; Mobilfunk-Verbindungen zu Anschlüssen im Ausland sowie Mobilfunk-Verbindungen über ausländische Mobilfunk- netze werden nur hergestellt, soweit dies technisch möglich und mit ausländischen Netzbetreibern vereinbart ist.
Telefonverbindungen. Der Kunde kann mit Hilfe von angeschalteten Endgeräten, die das SIP-Protokoll unterstützen, Telefonverbindungen über den enthaltenen Internetzugang entgegennehmen oder von SWF zu anderen Anschlüssen herstellen lassen. Die mittlere Netzdurchlasswahrscheinlichkeit für die Telefonverbindungen beträgt 95%. Es sind maximal zwei Verbindungen (bei externen ISDN-Telefonanlagen) bzw. fünf Verbindungen bei entsprechender Anzahl von Rufnummern (bei Verwendung der internen FRITZ!Box-Telefonanlage) gleichzeitig möglich bzw. zulässig. Standardmäßig stehen dem Kunden ein VoIP-Account mit jeweils einer ortsbezogenen Rufnummer zur Verfügung. Rufnummern, die nicht bzw. nur eingeschränkt erreichbar sind sowie die Konditionen für die Verbindungspreise, sind der Preisliste zu entnehmen. Verbindungen mit Anschlüssen im Ausland werden von SWF nur hergestellt, soweit dies mit den ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften vereinbart ist. Die SWF ist berechtigt, die Verbindung zu bestimmten Zielrufnummern oder in bestimmte Zielländer mit jeweils hohen Verbindungsentgelten komplett zu sperren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Anschlüsse mit diesen Zielrufnummern oder Anschlüsse in diesen Zielländern missbräuchlich genutzt werden oder dass dem Kunden durch Anrufe in diese Zielländer oder zu diesen Zielrufnummern Schaden entsteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn besonders lange Verbindungen oder besonders häufige Verbindungen mit sehr kurzer Verbindungsdauer auftreten. Eine Aufstellung der jeweils gesperrten Zielrufnummern und Zielländer kann bei SWF angefordert werden. Eine Haftung für die Nichterreichbarkeit von nach den vorgenannten Grundsätzen gesperrten Zielrufnummern oder Zielländern ist ausgeschlossen. Verbindungen zu den Notrufnummern 110 und 112 sind von dem im komDSL enthaltenen Internet-Zugang möglich. Verbindungen zu diesen Notrufnummern können nur bei Nutzung der dafür geeigneten Endeinrichtungen (Router, IP-Telefonanlagen) sichergestellt werden. Entsprechende Verbindungen bei Einwahl von anderen Anschlüssen sind nicht oder nur eingeschränkt möglich, ggf. ohne die Möglichkeit der Standortbestimmung des Anrufers durch den Notrufempfänger. Call-by-Call- und Pre-Selection-Funktionalitäten stehen nicht zur Verfügung.
Telefonverbindungen. Der Kunde kann mit Hilfe von angeschalteten Endgeräten, die das SIP-Protokoll unterstützen, Telefonverbindungen über den enthaltenen Internetzugang entgegennehmen oder von FGW zu anderen Anschlüssen herstellen lassen. Die mittlere Netzdurchlasswahrscheinlichkeit für die Telefonverbindungen beträgt 95%. Es sind maximal zwei Verbindungen (bei externen ISDN-Telefonanlagen) bzw. fünf Verbindungen bei entsprechender Anzahl an Rufnunmnern (bei Verwendung der internen FRITZ!Box Telefonanlage) gleichzeitig möglich bzw. zulässig. Standardmäßig steht dem Kunden ein VoIP-Account mit jeweils einer ortsbezogenen Rufnummer zur Verfügung. Rufnummern, die nicht bzw. nur eingeschränkt erreichbar sind sowie die Konditionen für die Verbindungspreise, sind der Preisliste zu entnehmen. Verbindungen mit Anschlüssen im Ausland werden von FGW nur hergestellt, soweit dies mit den ausländischen Verwaltungen oder anerkannten privaten Betriebsgesellschaften vereinbart ist. Die FGW ist berechtigt, die Verbindung zu bestimmten Zielrufnummern oder in bestimmte Zielländer mit jeweils hohen Verbindungsentgelten komplett zu sperren, wenn der begründete Verdacht
Telefonverbindungen. Neben den Verbindungen der Telekom kann der Kunde auch Ver- bindungen anderer Anbieter in Anspruch nehmen, die nicht Ge- genstand dieses Vertrages sind. 2) Beim IP-basierten Anschluss und beim Universal-Anschluss stehen zwei Sprachkanäle, beim Standardanschluss steht ein Sprachkanal zur Verfügung.
Telefonverbindungen. Der Auftraggeber kann mit Hilfe von angeschalteten Telekommunikationsendeinrichtungen Verbindungen zu anderen öffentlichen Telefonanschlüssen über Blockwahl herstellen. Die Telefonverbindungen die- nen der Vermittlung von Sprache und von Nicht-Spra- che-Signalen wie z.B. Telefax.

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  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Beanstandungen (1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. (2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Entsorgung Der Aussteller ist für die Reinigung und Abfallentsorgung seines Messestandes verantwortlich. Er ist verpflichtet und verantwortlich für die sortenreine Trennung der anfallenden Abfälle nach Wert- und Reststoffen. Am Abend eines jeden Auf- und Abbautages müssen sämtliche Abfälle aus den Hallen entfernt werden, oder in den vorgeschriebenen Be- hältnissen der Messe Stuttgart zur Entsorgung bereitgestellt sein, die vom Servicepartner der LMS fachgerecht entsorgt werden. Wir verweisen hier ausdrücklich auf die Abfallrichtlinien der Messe Stuttgart (LMS) im Stuttgart Messe Service-Por- tal (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx) und in den Serviceunterlagen.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Vorbemerkungen Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.

  • Abschlagszahlungen 2.1 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger auf der Grundlage des nach der letzten Abrechnung verbrauchten Gases für die Zukunft Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies vom Versorger angemessen zu berücksichtigen. 2.2 Macht der Versorger von seinem Recht Gebrauch, vom Kunden Abschlagszahlungen zu verlangen, so hat der Kunde die Abschlagszahlungen in der festgelegten Höhe und zu den vom Versorger hierzu bestimmten Terminen zu bezahlen. 2.3 Ändern sich die Preise für die Versorgung des Kunden durch den Versorger, so können die nach der Preisanpassung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisanpassung vom Versorger entsprechend angepasst werden. 2.4 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so wird der übersteigende Betrag zeitnah vom Versorger an den Kunden erstattet, spätestens wird er mit der nächsten Abschlagsforderung zugunsten des Kunden verrechnet. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses werden vom Versorger zu viel gezahlte Abschläge zeitnah an den Kunden erstattet.

  • Mitteilungen Mitteilungen an das Clearing System. Die Emittentin wird alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger übermitteln. Jede derartige Mitteilung gilt am siebten Tag nach dem Tag der Mitteilung an das Clearing System als den Gläubigern mitgeteilt.

  • Verbindlichkeit des Vertrages Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

  • Auswirkungen Die Höhe der temporären Rente ermitteln wir zum Rentenbeginn aus dem Gesamtkapital. • Wir berechnen die temporäre Rente nach versicherungsmathe- matischen Grundsätzen und verwenden dabei die Regelungen und Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für den Neu- abschluss einer temporären Rente vorgesehen sind. • Die garantierte Mindestrente erlischt. • Eine mitversicherte Kapitalzahlung für den Todesfall nach Ren- tenbeginn kann sich der Höhe nach ändern. • Leistungen für den Fall des Todes nach Rentenbeginn können Sie nach Ziffer 9.4 ändern. Auf Wunsch informieren wir Sie über die konkreten Auswirkungen.