Auslagenersatz. 1Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen. 2Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.8 Abs. 1 haben die Mitar- beitenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse) Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt.
b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten: maximal 150 Franken pro Übernachtung (Basis: Dreisternehotel) 3Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.
Auslagenersatz. 1 Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen.
2 Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.8 Abs. 1 haben die Mitarbeiten- den Anspruch auf folgenden Auslagenersatz:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halbtaxabo, grundsätzlich 2. Klasse) Bei Benutzung eines Privatfahrzeugs werden nur die Zusatzkosten für den Mehrweg gegenüber dem Arbeitsweg zum vereinbarten Arbeitsort ersetzt.
b. Verpflegungskosten (sofern die Mahlzeit nicht am üblichen Ort oder am Wohnort eingenommen werden kann): – Frühstück maximal 10 Franken pro Mahlzeit – Mittag- und Abendessen maximal 17 Franken pro Mahlzeit – Übernachtungskosten maximal 150 Franken pro Übernachtung (Basis: Dreisternehotel)
3 Das Fahrpersonal hat bei Fahrdiensten im abgeltungsberechtigten regionalen Personenverkehr Anspruch auf die folgenden Entschädigungen, sofern die Pausen ausserhalb des Arbeitsortes verbracht werden:
a. 17 Franken in den Zeitfenstern 11.30 bis 13.30 Uhr und 18 bis 20 Uhr. Pausen- beginn oder -ende muss ins Zeitfenster ragen (nicht nur angrenzen) oder ganz im Zeitfenster liegen
b. 5 Franken, wenn die ganze Pause (mind. 30 Minuten) ausserhalb der Zeit- fenster liegt
c. Maximal werden zwei Entschädigungen pro Tag ausgerichtet, wobei die zwei höchsten Ansätze zur Auszahlung gelangen
4 Weitere Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.
Auslagenersatz. Neben dem Leistungsentgelt gem. 2.2. hat der Vermittler keinen Anspruch auf Erstattung gegebenenfalls entstandener Auslagen.
Auslagenersatz. 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei aus- wärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfal- lenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Art. 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwände.
2. Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte. Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder am regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zu- sätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von CHF 22.20 und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungs- gebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss „Google Maps", Hin- und Rückweg.
3. Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt:
3.1. Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort haben, wie folgt:
3.1.1. Anstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - generell keine Entschädigung;
3.1.2. Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 7.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 5.60
3.1.3. Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort) - für Fahrkostenersatz pauschal CHF 21.00 - für Fahrzeitersatz pauschal CHF 16.80
3.1.4. Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbe- grenzt ab Anstellungsort): - für Fahrkostenersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.70 - für Fahrzeitersatz nach Aufwand [(2 x Distanz HAO->Einsatzort) - (2 x 10 km)] x CHF 0.32
3.2. Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:
Auslagenersatz. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist, vorbehaltlich besonderer Regelungen in einer vom Aufsichtsrat erlassenen Reisekostenrichtlinie für den Vorstand, zuständig für die Anerkennung der erforderlichen Auslagen von Vorstandsmitgliedern und hat dabei die jeweilige Beschlusslage des Aufsichtsrats zu beachten. Ergibt sich aus der jeweiligen Beschlusslage des Aufsichtsrats nicht, ob Auslagen anzuerkennen sind, ist für die Anerkennung das Präsidium zuständig.
Auslagenersatz. Aufwendungen zur Erfüllung der Verwalterpflichten, insbesondere Auslagen in Form von Porti, Telefonkosten, Fahrtkosten, sind dem Verwalter nach Glaubhaftmachung unverzüglich zu erstatten. Der Verwalter hat auch Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss. Sind Aufwendungen von mehr als im Einzelfall oder mehr als jährlich absehbar, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Eigentümers. Kopierkosten werden pro Kopiervorgang wie folgt vergütet: • für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 Euro • für jede weitere Seite 0,15 Euro • für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite 1,00 Euro • für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro Farbkopien anstelle von Schwarz-weiß-Kopien dürfen nur auf Anweisung des Eigentümers oder dann gefertigt werden, wenn dies zur Pflichterfüllung geboten erscheint. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer sind mit 0,30 Euro zu vergüten. Fahrten zwischen Sitz der Verwaltung und Mietverwaltungsobjekt sind mit der monatlichen Grundvergütung abgegolten. Aufwendungen sind nur geschuldet, soweit sie nicht wegen einer vom Verwalter zu vertretenden Pflichtverletzung anfallen.
Auslagenersatz. Die Arbeitgeberin ersetzt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen. Die Einzelheiten sind im Spesenreglement der Arbeitgeberin geregelt.
Auslagenersatz. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat Anspruch auf Ersatz der ihr/ihm entstandenen ausgewiesenen Spesen und Auslagen. Die Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.
Auslagenersatz. Die Emittentin erstattet dem Treuhänder die anfallenden angemes- senen Auslagen, wie Reisekosten und dergleichen. Fahrten mit dem eigenen Pkw rechnet der Treuhänder mit EUR 0,50 netto/km ab.
Auslagenersatz. 1 Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen.
2 Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.12.1 haben die Mitarbeiten- den Anspruch auf folgenden Auslagenersatz:
a. Fahrkosten für Geschäftsfahrten: – 60 Rappen pro Kilometer bei Benutzung des Privatautos – 30 Rappen pro Kilometer bei Benutzung anderer Motorfahrzeuge ab 50 Kubikzentimeter – Oder Kosten für das Billett bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs (Halb- tax-Abo, grundsätzlich 2. Klasse) – Geschäftlich begründete Kosten für Parkgebühren gegen Originalbeleg
b. Verpflegungskosten: Das dem AZG unterstellte Personal hat Anspruch auf eine Entschädigung von 11 Franken, sofern die Pause ausserhalb des Arbeitsorts verbracht werden muss.