Auslagenersatz. 1 Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen.
Auslagenersatz. 1Die Arbeitgeberin ersetzt den Mitarbeitenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen. 2Bei auswärtiger Arbeitsleistung gemäss Ziff. 2.8 Abs. 1 haben die Mitar- beitenden Anspruch auf folgenden Auslagenersatz:
Auslagenersatz. Neben dem Leistungsentgelt gem. 2.2. hat der Vermittler keinen Anspruch auf Erstattung gegebenenfalls entstandener Auslagen.
Auslagenersatz. 1. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei aus- wärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfal- lenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Art. 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwände.
Auslagenersatz. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist, vorbehaltlich besonderer Regelungen in einer vom Aufsichtsrat erlassenen Reisekostenrichtlinie für den Vorstand, zuständig für die Anerkennung der erforderlichen Auslagen von Vorstandsmitgliedern und hat dabei die jeweilige Beschlusslage des Aufsichtsrats zu beachten. Ergibt sich aus der jeweiligen Beschlusslage des Aufsichtsrats nicht, ob Auslagen anzuerkennen sind, ist für die Anerkennung das Präsidium zuständig.
Auslagenersatz. Aufwendungen zur Erfüllung der Verwalterpflichten, insbesondere Auslagen in Form von Porti, Telefonkosten, Fahrtkosten, sind dem Verwalter nach Glaubhaftmachung unverzüglich zu erstatten. Der Verwalter hat auch Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss. Sind Aufwendungen von mehr als im Einzelfall oder mehr als jährlich absehbar, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Eigentümers. Kopierkosten werden pro Kopiervorgang wie folgt vergütet: • für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 Euro • für jede weitere Seite 0,15 Euro • für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite 1,00 Euro • für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro Farbkopien anstelle von Schwarz-weiß-Kopien dürfen nur auf Anweisung des Eigentümers oder dann gefertigt werden, wenn dies zur Pflichterfüllung geboten erscheint. Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer sind mit 0,30 Euro zu vergüten. Fahrten zwischen Sitz der Verwaltung und Mietverwaltungsobjekt sind mit der monatlichen Grundvergütung abgegolten. Aufwendungen sind nur geschuldet, soweit sie nicht wegen einer vom Verwalter zu vertretenden Pflichtverletzung anfallen.
Auslagenersatz. Die Arbeitgeberin ersetzt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen. Die Einzelheiten sind im Spesenreglement der Arbeitgeberin geregelt.
Auslagenersatz. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat Anspruch auf Ersatz der ihr/ihm entstandenen ausgewiesenen Spesen und Auslagen. Die Einzelheiten sind im Spesenreglement geregelt.
Auslagenersatz. 1. In Anwendung von Art. 46 GAV (Auslagenersatz bei auswärtiger Arbeit) gelten fol- gende Ansätze: - Mittagessen CHF 15.00 - Taggeld CHF 60.00
Auslagenersatz. Auslagen fallen an, falls der Hafennutzer keine An- und/oder Abmeldungen über- mittelt und/oder die Daten des Rechnungsempfängers nicht korrekt bzw. nicht voll- ständig übermittelt und/oder die Fahrzeugdaten unbekannt und/oder Schriftverkehr und Rechnungen nicht zustellbar sind. Hafennutzer sind verpflichtet, der HPA Auslagen zu erstatten. Dem Hafennutzer werden in diesem Rahmen Gebühren und Kosten in Rechnung gestellt, die der HPA durch Dritte (bspw. Schiffsregistergericht, Meldeamt, Handelsregister sowie die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) entstehen.