Common use of Termingeschäfte Clause in Contracts

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs 1 oder 2 ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung so erhöht oder die Vermögenslage des Kunden so verschlechtert hat, dass die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Termingeschäft gefährdet ist. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten zu Gunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs Abs. 1 oder 2 ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten zulasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Rahmenkreditvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangenverlan- gen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut Kredit- institut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs Absatz 1 oder 2 ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten zu Gunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs Abs. 1 oder 2 ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten zulasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangenverlan- gen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut Kredit- institut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs 1 Absatz (1) oder 2 (2) ein GlattstellungsgeschäftGlatt- stellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Banking Documents, Berechtigung Mitinhaber / Zeichnungsberechtigter Zu Einem Easy Broker Wertpapierdepot

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut die Bank vom Kunden angemessene Zeit zwei Wochen vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht spätestens binnen einer Woche erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut die Bank berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut Die Bank ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstitutsder Bank. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut die Bank berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut die Bank gemäß Abs Absatz 1 oder 2 ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten zulasten bzw. zu Gunsten zugunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs Absatz 1 oder 2 ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden wesentlich verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs Absatz 1 oder 2 ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür da- für verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht frist- gerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser die- ser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände Um- stände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen erfül- len wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft Glattstel- lungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs 1 oder 2 ein GlattstellungsgeschäftGlattstel- lungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht fristge­ recht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erbracht oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen best­ möglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des KreditinstitutsKreditinstitutes. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigtberech­ tigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs Absatz 1 oder 2 ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten zulasten bzw. zu Gunsten zugunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Kun- den in angemessener Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht fristge- recht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erbracht oder steht aufgrund anderer Umstände Um- stände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten ver- einbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft Glattstellungs- geschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung De- ckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten zu- gunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft Glatt- stellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs 1 Abs. (1) oder 2 (2) ein GlattstellungsgeschäftGlattstel- lungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten zu- lasten bzw. zu Gunsten zugunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis Nach- weis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen ein- langen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erbracht oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut Kredit­ institut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit Fällig- keit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht er- höht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht be- steht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließenab- zuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs Absatz 1 oder 2 ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden Kun- den angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangenver- langen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erbracht oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut Kreditinsti- tut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen best- möglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt– be- rechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder sich die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließenab- zuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs 1 Absatz (1) oder 2 (2) ein GlattstellungsgeschäftGlattstel- lungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten zulas- ten bzw zugunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erbracht oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs 1 Absatz (1) oder 2 (2) ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden Kun- den angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht fristge- recht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten zu- gunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft Glatt- stellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs 1 Abs. (1) oder 2 (2) ein GlattstellungsgeschäftGlattstel- lungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene binnen angemessener Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit Fälligkeit, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs 1 (1) oder 2 (2) ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten zu Gunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs 1 Absatz (1) oder 2 (2) ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. Z 75. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs Absatz 1 oder 2 ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. Z 75. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs 1 Absatz (1) oder 2 (2) ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Termingeschäfte. Z 74. (1) Bei Termingeschäften kann das Kreditinstitut vom Kunden angemessene Zeit vor der Fälligkeit den Nachweis dafür verlangen, dass die vom Kunden geschuldete geschulde- te Leistung fristgerecht auf dem vereinbarten Konto einlangen wird. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, oder steht aufgrund anderer Umstände fest, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird, ist das Kreditinstitut berechtigt, auch schon vor der vereinbarten Fälligkeit zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft Glattstel- lungsgeschäft abzuschließen. (2) Das Kreditinstitut ist - auch ohne vorherige Vereinbarung - berechtigt, eine Deckung De- ckung für das Verlustrisiko zu verlangen, wenn sich dieses Risiko nach fachkundiger fachkundi- ger Beurteilung erhöht oder die Vermögenslage des Kunden verschlechtert hat. Die Deckung ist mangels anderer Vereinbarung in Geld zu erlegen. An den zur Deckung De- ckung erlegten Werten besteht ein Pfandrecht zugunsten des Kreditinstituts. Wird die Deckung nicht erlegt, ist das Kreditinstitut berechtigt, zum bestmöglichen Kurs ein Glattstellungsgeschäft abzuschließen. (3) Tätigt das Kreditinstitut gemäß Abs 1 Absatz (1) oder 2 (2) ein Glattstellungsgeschäft, so geht eine dabei entstehende Kursdifferenz zu Lasten bzw. zu Gunsten des KundenKun- den. Alle auflaufenden Spesen trägt der Kunde.

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