Teuerung Musterklauseln

Teuerung. Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag: ■ Die Teuerungsberechnung erfolgt direkt nach dem Index □ Option: Die Teuerungsberechnung erfolgt nach dem ver- einfachten Mengennachweis-Verfahren gemäss KBOB, mit detaillierter, separater Berechnung vom Material- und Lohn- teuerung.
Teuerung. Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag: ■ Die Teuerungsberechnung erfolgt direkt nach dem Index «Preisindizes ausgewählter Produkte für das Bauwesen» basierend auf dem Schweizerischen Produzentenpreisindex, BfS/KBOB. Option: □ Die Teuerungsberechnung erfolgt nach dem vereinfachten Mengennachweis-Verfahren gemäss KBOB, mit detaillierter,separater Berechnung vom Material- und Lohnteuerung.
Teuerung. Die Vergütung wird der Teuerung nur dann und insoweit angepasst, wenn dies in der Vertragsurkunde vorgesehen ist.
Teuerung. 1 Der Synodalrat entscheidet unter Vorbehalt von Abs. 3, ob und in wel- chem Ausmass gegebenenfalls die Teuerung ausgeglichen werden soll.
Teuerung. Preisänderungen infolge von Teuerung sind in der Vergütung inbegriffen. Dasselbe gilt für Regiearbeiten.
Teuerung. Grundsätzlich gilt für den Werkvertrag -Die Teurungsberechnung erfolgt direkt nach Index -Option Die Teuerungsberechnung erfolgt nach dem vereinfachten Mengennachweis-Verfahren gemäss KBOB, mit detaillierter, separater Berechnung vom Material- und Lohnteuerung.
Teuerung. Die Ansätze gemäss Ziff. 6.1 sind bis zum Projektabschluss fest. (ALTERNATIV) DER AN HAT DAS RECHT, DIE ANSÄTZE GEMÄSS ZIFF. 6.1 JÄHRLICH GEMÄSS DEN EMPFEHLUNGEN DER KBOB DER TEUERUNG ANZUPASSEN.
Teuerung a) Die Teuerung wird in der Regel einmal jährlich ausgeglichen. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise im Monat Oktober.
Teuerung. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Angebot hat der Liefe- rant bei der Vereinbarung von Globalpreisen und Einheitspreisen An- spruch auf die Anpassung der geschuldeten Vergütungen an die Teue- rung nach Massgabe der Teuerungsregelung des Verbandes Schweize- rischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI).
Teuerung. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung mit dem Ge- schäftspartner ist PP berechtigt, die vereinbarten Preise lau- fender Verträge jährlich der Teuerung anzupassen.