Themen Musterklauseln

Themen. Urheber- und Persönlichkeitsrecht – Grundlagen – Urheberrechtlicher Werkschutz – Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, Nutzungsrecht, angemessene Vergütung – Allgemeines Persönlichkeitsrecht – Gesetzliche Bestimmungen • Gestaltung von Verträgen – Grundlagen – Vertragsfreiheit – Privatautonomie und ihre Schranken – Festlegung der Regelungsgegenstände – Vom Werk über den Leistungs- umfang bis hin zu Zahlungspflichten – Haupt- und Nebenpflichten – Rechteübertragung – Garantie und Haftung • Besonderheiten bei Verträgen und Vereinbarungen – Geheimhaltungsvereinbarung – Letter of Intent – Absichtserklärung oder schon Vorvertrag? – Lizenzvertrag – Welche Rechte werden übertragen und was sind die Beschränkungen? – Sideletter – Rechtskonforme Formulierung von Nebenvereinbarungen – Wirksame Gestaltung von Kurzvereinbarungen – Die Rolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) • Rechtskonforme Kündigung von Vertragsverhältnissen Vortrag und Diskussion, Erläuterung anhand von Musterverträgen, Fallbeispiele und Erarbeitung eines Leitfadens für die tägliche Praxis.
Themen. 1. Im Laufe der unter Art. 9 beschriebenen ordentlichen Sitzungen wird der UEWC zur aktuellen Wirtschaftslage des Konzerns und den weiteren Aussichten unterrichtet und angehört. 2. Insofern mindestens zwei Länder und die Interessen der Mitarbeiter in den involvierten Ländern in hohem Maße betroffen sind, beziehen sich diese Unterrichtung und Anhörung insbesondere auf folgende Sachverhalte: Struktur des Konzerns Wirtschafts- und Finanzlage des Konzerns voraussichtliche Entwicklung der Geschäfte aktuelle Beschäftigungslage und voraussichtliche Beschäftigungsentwicklung 3-Jahresplan Umstrukturierungen, grundlegende organisatorische Veränderungen, Fusionen und Übernahmen Verlegung und Verlagerung von Geschäftsaktivitäten, Outsourcing-Maßnahmen Fusionen, Verkleinerung oder Schließung von Unternehmen, Filialen oder wesentlichen Teilen davon Massenentlassungen berufliche Weiterbildung und berufliche Entwicklung Gesundheit und Sicherheit Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung Sachverhalte in Bezug auf das Arbeitsumfeld Folgende Aspekte in Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung von Unternehmen: berufliche Weiterbildung und berufliche Entwicklung Gesundheit und Sicherheit Chancengleichheit und Nicht-Diskriminierung Sachverhalte in Bezug auf das Arbeitsumfeld Die Zentrale Leitung und der UEWC können gemeinsame Erklärungen zu gemeinsamen Richtlinien verabschieden. Die Anwendung dieser gemeinsamen Erklärungen unterliegt der regelmäßigen Kontrolle zwischen der Zentralen Leitung und dem UEWC. 3. Auf ein Land beschränkte Angelegenheiten unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der zuständigen Gremien in diesem Land – gemäß den nationalen Vorschriften und Praktiken.
Themen. ■ Der Autoren-Verlagsvertrag - Buchrechte - Offline- und Online-Rechte - Hörbuchrechte - Verfilmungsrechte - Merchandisingrechte - Bearbeitungsrechte - Honorierung - Veröffentlichungspflichten und Rückfall von Rechten ■ Besonderheiten weiterer Verlagsverträge - Übersetzervertrag - Herausgebervertrag - Bestellvertrag ■ VG Wort und VG Bild-Kunst 2013. 150 S. 20 Abb. 20 Tab. € 49,95 [D] Br. ISBN 978-3-11-030381-0 eBook ISBN 978-3-11-030401-5 Referat und Diskussion, Erläuterung anhand von Musterverträgen, Fallbeispiele und Erarbei- tung eines Leitfadens für die tägliche Praxis.
Themen. Der Autoren-Verlagsvertrag – Buchrechte – Offline- und Online-Rechte – Hörbuchrechte – Verfilmungsrechte – Merchandisingrechte – Bearbeitungsrechte – Honorierung – Veröffentlichungspflichten und Rückfall von Rechten • Besonderheiten weiterer Verlagsverträge – Übersetzervertrag – Herausgebervertrag – Bestellvertrag • Grundlagen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts • VG Wort und VG Bild-Kunst Referat und Diskussion, Erläuterung anhand von Musterverträgen, Fallbeispiele und Erarbeitung eines Leitfadens für die tägliche Praxis.
Themen. Was soll konkret angesprochen werden? • Arbeitsaufgabe • Arbeitsumfeld • Zusammenarbeit und Führung • Veränderungs- und Entwicklungsperspektiven
Themen. Folgende Themen wurden durch die Baudirektion vorgängig zur Stawiko-Sitzung ausgeführt: 2.1. Baubereich A des Bebauungsplans Das Baurecht wird nur zu Lasten des Grundstücks Nr. 1412 eingeräumt (siehe Planbeilage zum Baurechtsvertrag). Auf diesem Grundstück befinden sich die Xxxxxxxxxxx X, X0, X0, X0, X0 und E. Der Baubereich A dagegen befindet sich auf dem Grundstück Nr. 1418. Dieses Grundstück ver- bleibt vollumfänglich im Eigentum des Kantons Zug und es besteht für den Kanton Zug keine Verpflichtung, auch diesen Baubereich zu räumen. Das Hochhaus (Baubereich A) wird heute durch den Kanton Zug genutzt und eine Änderung ist derzeit nicht geplant. 2.2. Verpflichtungen zu Lasten der Baurechtsnehmerin zu Gunsten des Baubereichs A Bei Ziffer 22.1. des Baurechtsvertrags verpflichten sich die Parteien, die gemäss Bebauungs- plan erforderlichen Dienstbarkeiten (z. B. Fuss- und Velofahrwegrechte, Benützungsrechte für Container etc.) zu begründen. Im Weiteren verpflichtet sich die Baurechtsnehmerin (Credit Suisse Anlagestiftung) bei Ziffer 22.2., zu Gunsten des Grundstücks Nr. 1418 (Baubereich A, Kanton Zug) bei Bedarf entschädigungslos ein Durchleitungsrecht für die Energieversorgung einzuräumen.

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  • Beitragsangleichung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des ver- sicherten Xxxxxxx gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Ver- tragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versi- cherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der ver- traglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Zif- fer 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- destbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeit- raum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, fin- det eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvoraus- zahlung für mehrere Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas ande- res bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ver- sicherungsschutz bestanden hat. 15.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findest keine Beitragsangleichung statt. Mindestbei- träge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr gelei- steten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziffer 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsan- gleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Bei- tragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalen- derjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziffer 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unter- nehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziffern 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü- hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- tragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit- teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

  • Datenverarbeitung Die personenbezogenen Daten, die wir über Sie und andere Personen verarbeiten, sind abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen. Auch die Art der Kommunikation zwischen uns und die von uns bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen haben Einfluss darauf, wie und ob wir personenbezogene Daten verarbeiten. Es werden verschiedene Arten personenbezogener Daten gespeichert, je nachdem, ob Sie Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller sind, Sie bezüglich unserer Dienstleistungen angefragt haben oder Sie aus einer Versicherungsdeckung gemäß einer Versicherungspolice begünstigt sind, die von einem anderen Versicherungsnehmer abgeschlossen wurde (zum Beispiel, wenn Sie versicherte Person einer „D&O Versicherung“ sind). Ebenso speichern wir andere personenbezogene Daten in verschiedener Weise, wenn Sie zum Beispiel ein Versicherungsmakler oder ein bestellter Vertreter, ein Zeuge oder eine sonstige Person, mit der wir in Beziehung stehen, sind. Da wir Versicherungsprodukte, Schadensregulierung, Unterstützung und damit verbundene Dienstleistungen anbieten, umfassen die personenbezogenen Daten, die wir speichern und verarbeiten, abhängig vom Verhältnis, in dem Sie mit uns stehen, unter anderem folgende Arten personenbezogener Daten:

  • Umfang Mitversichert sind öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertra- ges - die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und be- stimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder - die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- mungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Ver- sicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließ- lich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produk- tions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeit- punkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wis- senschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwick- lungsrisiko). Umweltschaden ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. Mitversichert sind - teilweise abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.15 - Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemiete- ten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages erfasst sind.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 300 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Zugangsdaten ● Der Benutzer ist verpflichtet, die eigenen Zugangsdaten zum pädagogischen Netz und zum persönlichen Office 365 Konto geheim zu halten. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. ● Sollten die eigenen Zugangsdaten durch ein Versehen anderen Personen bekannt geworden sein, ist der Benutzer verpflichtet, sofort Maßnahmen zum Schutz der eigenen Zugänge zu ergreifen. Falls noch möglich, sind Zugangspasswörter zu ändern. Ist dieses nicht möglich, ist ein schulischer Administrator zu informieren. ● Sollte der Benutzer in Kenntnis fremder Zugangsdaten gelangen, so ist es untersagt, sich damit Zugang zum fremden Benutzerkonto zu verschaffen. Der Benutzer ist jedoch verpflichtet, den Eigentümer der Zugangsdaten oder einen schulischen Administrator zu informieren. ● Nach Ende der Unterrichtsstunde oder der Arbeitssitzung an einem schulischen Rechner bzw. Mobilgerät meldet sich der Benutzer von Office 365 und vom pädagogischen Netz ab (ausloggen).

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Datenschutzhinweise Entsprechend Art. 13 und 14 der Datenschutz-Grund- verordnung (DSGVO) informieren wir Sie über die Ver- arbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch AWP P&C S.A., Niederlassung für Deutschland und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Bitte geben Sie diese Hinweise allen mitversicherten Perso- nen (z. X. Xxxxxxxxxx) zur Kenntnis.