Transporte. 2.1 Ein Transportvertrag kommt zustande, wenn der Kunde eine Auftrag an die MudEX AG übermittelt hat, dieser angenommen wurde und begonnen hat den Auftrag auszuführen. Das Fahrpersonal ist nicht befugt, Aufträge entgegen zu nehmen. Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen. 2.2 Die Xxxx des Transportmittels ist ausschliesslich Sache des Transporteurs. 2.3 Der Kunde haftet für die lastwagentaugliche Zufahrt zur Baustelle oder zum Bestimmungsort, für die Stellfläche der Transportbehälter und die Tragfähigkeit des Untergrundes. Im Einzelfall ist die Zufahrt und das geeignete Fahrzeug durch den Besteller mit der MudEX AG abzuklären. Mehraufwendungen werden nach Aufwand dem Besteller belastet. 2.4 Für unverschuldete Wartzeiten verrechnen wir 70 % des Zeittarifs. 2.5 Die Zeittarife beziehen sich auf die gesamte Transportleistung (inkl. An- und Rückfahrt). 2.6 Die Abrechnung ausserhalb von Pauschalen erfolgt nach effektiv aufgewendeten Stunden, jeweils auf die Viertelstunde gerundet. 2.7 Schäden, die durch die Anweisungen des Bestellers auf privaten Grundstücken oder innerhalb von Baustellen verursacht werden, gehen zulasten des Bestellers. Das gilt insbesondere für die Beschädigung von Strassenbelägen infolge bauseits fehlender Schutzmassnahmen wie Unterlegen von geeigneten Brettern unter die Transportbehälter sowie für Schäden bei sehr engen Platzverhältnissen, die durch das Rangieren der Fahrzeuge entstehen. Abklärungen über genügende Tragfähigkeit von Zufahrtswegen, Vorplätzen etc. und/ oder Stellplätzen für Mulden / Container und entsprechende Fahrzeuge sind Sache des Bestellers. 2.8 Beanstandungen oder Vorbehalte über mangelhafte Ausführung von Aufträgen und über allfällige Schäden sind sofort in Anwesenheit unserer Mitarbeiter auf dem Arbeitsrapport schriftlich zu vermerken. Der Arbeitsrapport ist vom Auftraggeber bzw. Beauftragtem des Auftraggebers zu unterzeichnen. Äusserlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens binnen 7 Tagen nach Beendigung der Arbeit schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu reklamieren. 2.9 Es bestehen keine Schadenersatzansprüche wegen verspätetem Eintreffen oder Defekt des Transportfahrzeuges oder Behälter. Dasselbe gilt für alle Schäden, die nicht am Transportgut selbst entstanden sind, sondern – vor allem wirtschaftliche – Folgeschäden darstellen, wie namentlich Nutzungs- und Betriebsverluste und –ausfälle, Liege- und Standgelder, Zins-, Kurs- und Preisverluste sowie alle weiteren mittelbaren Schäden und Umtriebe.
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Transporte. 2.1 Ein Transportvertrag kommt zustandezustand, wenn der Kunde eine Auftrag an die MudEX Xxxxxxxx AG Transporte Recycling übermittelt hat, dieser angenommen an- genommen wurde und den Auftrag begonnen hat den Auftrag auszuführen. Das Fahrpersonal ist nicht befugt, Aufträge entgegen zu nehmen. Vorbehalten Vor- behalten bleiben anderweitige Vereinbarungen.
2.2 Die Xxxx des Transportmittels ist ausschliesslich Sache des Transporteurs.
2.3 Der Kunde haftet für die lastwagentaugliche Zufahrt zur Baustelle oder zum Bestimmungsort, für die Stellfläche der Transportbehälter und die Tragfähigkeit des Untergrundes. Im Einzelfall ist die Zufahrt und das geeignete Fahrzeug durch den Besteller mit der MudEX Xxxxxxxx AG Transporte Recycling abzuklären. Mehraufwendungen werden nach Aufwand dem Besteller belastet.
2.4 Für unverschuldete Wartzeiten verrechnen wir 70 % des Zeittarifs.
2.5 Die Zeittarife beziehen sich auf die gesamte Transportleistung (inkl. An- und Rückfahrt).
2.6 Die Abrechnung ausserhalb von Pauschalen erfolgt nach effektiv aufgewendeten Stunden, jeweils auf die Viertelstunde gerundet.
2.7 Schäden, die durch die Anweisungen des Bestellers auf privaten Grundstücken oder innerhalb von Baustellen verursacht werden, gehen zulasten des Bestellers. Das gilt insbesondere für die Beschädigung von Strassenbelägen infolge bauseits fehlender Schutzmassnahmen Schutz- massnahmen wie Unterlegen von geeigneten Brettern Gerüstbrettern unter die Transportbehälter sowie für Schäden bei sehr engen PlatzverhältnissenPlatzverhältnisse, die durch das Rangieren der Fahrzeuge entstehen. Abklärungen über genügende Tragfähigkeit von Zufahrtswegen, Vorplätzen etc. und/ oder Stellplätzen für Mulden / Container und entsprechende Fahrzeuge sind Sache des Bestellers.
2.8 Beanstandungen oder Vorbehalte über mangelhafte Ausführung von Aufträgen Aufträge und über allfällige Schäden sind sofort in Anwesenheit unserer Mitarbeiter auf dem Arbeitsrapport schriftlich zu vermerken. Der Arbeitsrapport ist vom Auftraggeber bzw. Beauftragtem des Auftraggebers zu unterzeichnen. Äusserlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens binnen 7 Tagen nach Beendigung der Arbeit schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu reklamieren.
2.9 Es bestehen keine Schadenersatzansprüche wegen verspätetem Eintreffen oder Defekt des Transportfahrzeuges oder Behälter. Dasselbe gilt für alle Schäden, die nicht am Transportgut selbst entstanden sind, sondern – vor allem wirtschaftliche – Folgeschäden darstellen, wie namentlich Nutzungs- und Betriebsverluste und –ausfälle, Liege- und Standgelder, Zins-, Kurs- und Preisverluste sowie alle weiteren mittelbaren Schäden und Umtriebe.
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Transporte. 2.1 Ein Transportvertrag kommt zustande, wenn der Kunde eine Auftrag an die MudEX AG übermittelt hat, dieser angenommen wurde und begonnen hat den Auftrag auszuführenDer Transport des bearbeiteten Materials wird mangels gegenteiliger Vereinbarung vom AN durchgeführt. Das Fahrpersonal ist zu transportierende Material darf in der Breite 2,40 m und in der Länge 14,00 m nicht befugt, Aufträge entgegen überschreiten. Mehrkosten für Spezial- transporte bei Überlängen und -breiten sind ge- sondert zu nehmenvergüten. Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen.
2.2 Die Xxxx des Transportmittels ist ausschliesslich Sache des Transporteurs.
2.3 Der Kunde haftet Maßgebend für die lastwagentaugliche Zufahrt Transportverrechnung ist die max. Nutzlast und Ladekapazität branchenübli- cher herkömmlicher Transportfahrzeuge (Lade- kapazität LKW-Sattelzug ca. 20-22 t pro Fuhre – abhängig u. a. von der Sperrigkeit/dem Volumen der Bewehrung). Muss die Bewehrung auf meh- rere Fuhren aufgeteilt werden, werden die Trans- portkosten auf Basis der Anzahl der notwendigen Fuhren, unabhängig der Bestellmenge, in Rech- nung gestellt. Der AG hat für eine problemlos befahrbare Zu- fahrt zur Abladestelle der Baustelle für LKW- Sattelzüge Sorge zu tragen. Kosten, die aus nicht geeigneten Baustellenzufahrt und Baustellen- straße entstehen (Wartezeiten durch Behinde- rung der Zufahrt, Kosten für Vorspann etc.), ge- hen zu Lasten des AG. Die Achsen der Zugma- schinen u. Sattelauflieger sind starr. Ist eine Anlieferung mit LKW-Sattelzügen zur Baustelle nicht möglich (z. B. aufgrund zu engen Kurvenradien, Gewichtsbeschränkungen etc.) und weswegen die Anlieferung mittels Solo-LKW, Pritschenwagen etc. erfolgen muss (dieser Um- stand muss bei den jeweiligen Bewehrungsbe- stellungen vom AG ausdrücklich bekannt gege- ben werden) und sich dadurch die Ladekapazität entsprechend reduziert, werden die Transport- kosten ebenfalls auf Basis der Anzahl der not- wendigen Fuhren, unabhängig der Bestellmenge, in Rechnung gestellt. Der auf der Baustelle eintreffende LKW muss un- verzüglich entladen werden. Eine Aufenthaltszeit des LKWs auf der Baustelle ist bis zu max. 1,5 Std. (bei voller Beladung) inkludiert. Überschrei- tungen dieses Zeitausmaßes werden dem AG in Rechnung gestellt. Die Transportfahrzeuge haben grundsätzlich kei- nen Abladekran montiert. Sollte dieser bauseits benötigt werden, so ist dies ausdrücklich bei der jeweiligen Bewehrungsbestellung bekannt zu ge- ben. Eine reduzierte Ladekapazität (LKW- Sattelzug mit Kran - ca. max. 18 t pro Fuhre) ist hierbei zu berücksichtigen. Der LKW-Kran dient nur der Abladetätigkeit vom LKW auf die vom AG zugewiesene Lagerfläche (auf LKW-Niveau). Für Hebearbeiten zur Einbaustelle (z.B. in die Bau- grube oder zum Bestimmungsort, für die Stellfläche auf zu bewehrende Bauteile) ist der Transportbehälter und die Tragfähigkeit LKW-Kran nicht ausgelegt. Weiters sind Liefe- rungen mit LKW-Kran seitens des UntergrundesAN grundsätz- lich nur unter Vorbehalt möglich. Im Einzelfall Falle, dass es dem AN aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, die Anlieferung mit LKW-Kran durchzuführen, so ist seitens des AG ein Kran (z. B. Autokran) vor Ort auf der Baustelle beizustel- len oder die Zufahrt und Selbstabholung der Waren mittels eines Transportfahrzeuges mit Kran durchzufüh- ren (jeweils für den AN kostenlos). Die für die Beistellung des LKW-Kran vereinbar- ten Aufpreise werden auch in jenen Fällen un- vermindert verrechnet, in denen das geeignete bestellte Fahrzeug durch den Besteller mit Kran nicht eingesetzt wird oder wartet bis es zum Einsatz kommt, oder nicht be- stellt wurde, aber dennoch zum Einsatz kommt, weil es vom AG benötigt wird. Die Gewährleistung für die termingerechte Liefe- rung entfällt bei höherer Gewalt (z.B. unzumutba- re Witterungsbedingungen/Straßenverhältnisse oder Ausfall des auf der MudEX AG abzuklären. Mehraufwendungen werden nach Aufwand dem Besteller belastet.
2.4 Für unverschuldete Wartzeiten verrechnen wir 70 % des Zeittarifs.
2.5 Die Zeittarife beziehen sich auf die gesamte Transportleistung (inkl. An- und RückfahrtFahrt befindlichen Fahr- zeuges).
2.6 Die Abrechnung ausserhalb von Pauschalen erfolgt nach effektiv aufgewendeten Stunden, jeweils auf die Viertelstunde gerundet.
2.7 Schäden, die durch die Anweisungen des Bestellers auf privaten Grundstücken oder innerhalb von Baustellen verursacht werden, gehen zulasten des Bestellers. Das gilt insbesondere für die Beschädigung von Strassenbelägen infolge bauseits fehlender Schutzmassnahmen wie Unterlegen von geeigneten Brettern unter die Transportbehälter sowie für Schäden bei sehr engen Platzverhältnissen, die durch das Rangieren der Fahrzeuge entstehen. Abklärungen über genügende Tragfähigkeit von Zufahrtswegen, Vorplätzen etc. und/ oder Stellplätzen für Mulden / Container und entsprechende Fahrzeuge sind Sache des Bestellers.
2.8 Beanstandungen oder Vorbehalte über mangelhafte Ausführung von Aufträgen und über allfällige Schäden sind sofort in Anwesenheit unserer Mitarbeiter auf dem Arbeitsrapport schriftlich zu vermerken. Der Arbeitsrapport ist vom Auftraggeber bzw. Beauftragtem des Auftraggebers zu unterzeichnen. Äusserlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens binnen 7 Tagen nach Beendigung der Arbeit schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu reklamieren.
2.9 Es bestehen keine Schadenersatzansprüche wegen verspätetem Eintreffen oder Defekt des Transportfahrzeuges oder Behälter. Dasselbe gilt für alle Schäden, die nicht am Transportgut selbst entstanden sind, sondern – vor allem wirtschaftliche – Folgeschäden darstellen, wie namentlich Nutzungs- und Betriebsverluste und –ausfälle, Liege- und Standgelder, Zins-, Kurs- und Preisverluste sowie alle weiteren mittelbaren Schäden und Umtriebe.
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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Bewehrungsarbeiten
Transporte. 2.1 Ein Transportvertrag kommt zustande, wenn der Kunde eine einen Auftrag an die MudEX Hugelshofer Recycling AG übermittelt hat, dieser angenommen wurde und den Auftrag begonnen hat den Auftrag auszuführen. Das Fahrpersonal ist nicht befugt, Aufträge entgegen zu nehmen. Vorbehalten bleiben anderweitige Vereinbarungen.
2.2 Die Xxxx des Transportmittels ist ausschliesslich Sache des Transporteurs.
2.3 Der Kunde haftet für die lastwagentaugliche Zufahrt zur Baustelle oder zum Bestimmungsort, für die Stellfläche der Transportbehälter und die Tragfähigkeit des Untergrundes. Im Einzelfall ist die Zufahrt und das geeignete Fahrzeug durch den Besteller mit der MudEX Hugelshofer Recycling AG abzuklären. Mehraufwendungen werden nach Aufwand dem Besteller belastet.
2.4 Für unverschuldete Wartzeiten verrechnen wir 70 % des Zeittarifs.
2.5 Die Zeittarife beziehen sich auf die gesamte Transportleistung (inkl. An- und Rückfahrt).
2.6 Die Abrechnung ausserhalb von Pauschalen erfolgt nach effektiv aufgewendeten Stunden, jeweils auf die Viertelstunde gerundet.
2.7 Schäden, die durch die Anweisungen des Bestellers auf privaten Grundstücken oder innerhalb von Baustellen verursacht werden, gehen zulasten des Bestellers. Das gilt insbesondere für die Beschädigung von Strassenbelägen infolge bauseits fehlender Schutzmassnahmen wie Unterlegen von geeigneten Brettern Gerüstbrettern unter die Transportbehälter sowie für Schäden bei sehr engen Platzverhältnissen, die durch das Rangieren der Fahrzeuge entstehen. Abklärungen über genügende Tragfähigkeit von Zufahrtswegen, Vorplätzen etc. und/ und/oder Stellplätzen für Mulden / Mulden/Container und entsprechende Fahrzeuge sind Sache des Bestellers.
2.8 Beanstandungen oder Vorbehalte über mangelhafte Ausführung von Aufträgen und über allfällige Schäden sind sofort in Anwesenheit unserer Mitarbeiter auf dem Arbeitsrapport Lieferschein schriftlich zu vermerken. Der Arbeitsrapport Lieferschein ist vom Auftraggeber bzw. Beauftragtem des Auftraggebers zu unterzeichnen. Äusserlich nicht erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind spätestens binnen 7 Tagen nach Beendigung der Arbeit schriftlich mit eingeschriebenem Brief zu reklamieren.
2.9 Es bestehen keine Schadenersatzansprüche wegen verspätetem Eintreffen oder Defekt des Transportfahrzeuges oder Behälter. Dasselbe gilt für alle Schäden, die nicht am Transportgut selbst entstanden sind, sondern – vor allem wirtschaftliche – Folgeschäden darstellen, wie namentlich Nutzungs- und Betriebsverluste und –ausfälle, Liege- und Standgelder, Zins-, Kurs- und Preisverluste sowie alle weiteren mittelbaren Schäden und Umtriebe.
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