Verpackung und Ladungssicherung Musterklauseln

Verpackung und Ladungssicherung. 1.2.1. Die versicherten Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände müssen bei jedem Transport im Hinblick auf ihre Beschaffenheit beanspruchungs- gerecht beziehungsweise konservatorisch angemes- sen verpackt werden. Für Kunstgegenstände ist dies in der Regel der Fall, wenn folgende Sicherheitsan- forderungen erfüllt sind: a) Xxxxxx gefirnisste oder atelierfrische Gemälde dürfen erst nach Ablauf einer ausreichenden Trocknungszeit nach Fertigstellung transportiert werden; b) Bei allen unter Glas gerahmten Kunstgegenständen müssen die Glasscheiben mit Spezialfolien oder anderen geeigneten Klebestreifen vertikal und horizontal verklebt sein. Bei allen anderen Gemälden ist die Maloberfläche mit säurefreiem, farbneutralem Seidenpapier zu schützen. Der gesamte Kunstgegen- stand ist in Luftpolsterfolie oder in stabile Kartona- gen zu verpacken; c) Ist das Gemälde und / oder der Rahmen besonders empfindlich, muss ein Transportrahmen oder stabile Kartonage verwendet werden; d) Handzeichnungen, Druckgraphiken oder andere Arbeiten auf Papier, die nicht gerahmt sind, sind in säurefreiem, neutralem Papier zu verpacken, der Kunstgegenstand ist zwischen knicksichere Kartons zu legen. Klebestreifen dürfen nicht verwendet wer- den. Ecken und Kanten sind mit Eckschonern oder Polstern vor Beschädigung zu schützen; e) Kunstgegenstände aus bruchempfindlichen Mate- rialien sind in druck- und stoßsicheren Transport- behältnissen aus Holz oder Schwerwellpappe zu verpacken. Hohlräume in Transportbehältnissen sind mit geeignetem Polstermaterial, nicht jedoch mit Hartschaumchips oder Papierknäueln, auszufüllen; f) Skulpturen sollen soweit wie möglich zerlegt und die Einzelteile gesondert verpackt werden; g) Kunstgegenstände mit hochempfindlichen Oberflä- chen beziehungsweise Patina (insbesondere Acryl, polierte Bronzen o.ä.) müssen durch konservatorisch angemessene Spezialverpackungen geschützt wer- den, die der Empfindlichkeit der Kunstgegenstände Rechnung tragen; h) Verpackte Kunstgegenstände sind im Transportmittel durch Bindegurte, Kissen und / oder Polsterungen ausreichend gegen Bewegung (Verschub, Rutschen und Rollen) zu sichern. Gemälde – auch solche mit Schutzgläsern – sind senkrecht zu transportieren. Pastelle, Kreide- oder Kohlezeichnungen sind aus- schließlich waagerecht mit der Oberfläche nach oben zu transportieren. 1.2.2. Alle Transportbehälter sind mit folgenden Hinweisen deutlich zu kennzeichnen: a) Inhalt, jedoch ohne Angabe des Wertes; b) Vorder- und Rückseit...
Verpackung und Ladungssicherung. Die versicherten Kunstgegenstände und andere wertvolle Gegenstände müssen bei jedem Transport im Hinblick auf ihre Beschaffenheit beanspruchungsgerecht beziehungsweise konservatorisch angemessen verpackt werden. Für Kunstgegenstände ist dies der Fall, wenn die Bestimmungen der Europäischen Norm EN 15946 bzw. folgende Sicherheitsanforderungen erfüllt sind: a) Xxxxxx gefirnisste oder atelierfrische Gemälde dürfen erst nach Ablauf einer ausreichenden Trocknungszeit nach Fertigstellung transportiert werden. b) Bei allen unter Glas gerahmten Kunstgegenständen müssen die Glasscheiben mit Spezialfolien oder anderen geeigneten Klebestreifen vertikal und horizontal verklebt sein. Bei allen anderen Gemälden ist die Maloberfläche mit säurefreiem, farbneutralem Seidenpapier zu schützen. Der gesamte Kunstgegenstand ist in Luftpolsterfolie oder in stabile Kartonagen zu verpacken. c) Ist das Gemälde und/oder der Rahmen besonders empfindlich, muss ein Transportrahmen oder stabile Kartonage verwendet werden. d) Handzeichnungen, Druckgraphiken oder andere Arbeiten auf Papier, die nicht gerahmt sind, sind in säurefreiem, neutralem Papier zu verpacken, der Kunstgegenstand ist zwischen knicksichere Kartons zu legen. Klebestreifen dürfen nicht verwendet werden. Ecken und Kanten sind mit Eckschonern oder Polstern vor Beschädigung zu schützen. e) Kunstgegenstände aus bruchempfindlichen Materialien sind in druck- und stoßsicheren Transportbehältnissen aus Holz oder Schwerwellpappe zu verpacken. Hohlräume in Transportbehältnissen sind mit geeignetem Polstermaterial, nicht jedoch mit Hartschaumchips oder Papierknäueln, auszufüllen. f) Skulpturen sollen soweit wie möglich zerlegt und die Einzelteile gesondert verpackt werden.

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  • Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.