Trennungskontrolle. Die Maßnahmen zur Trennungskontrolle müssen darauf ausgerichtet sein zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Es existieren folgende Maßnahmen zur Trennungskontrolle: • physikalisch getrennte Speicherung auf gesonderten Systemen oder Datenträgern • logische Mandantentrennung (softwareseitig) • Verschlüsselung von Datensätzen, die zu demselben Zweck verarbeitet werden • Festlegung von Datenbankrechten • Trennung von Produktiv- und Testsystem
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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung, Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung, Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung
Trennungskontrolle. Die Maßnahmen zur Trennungskontrolle müssen darauf ausgerichtet sein zu Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Es existieren folgende Maßnahmen zur Trennungskontrolle: • physikalisch Trennung von Entwicklungs- und Testumgebung • Streng getrennte Speicherung auf gesonderten Systemen oder Datenträgern der Daten in unterschiedlichen Kundensystemen • logische Mandantentrennung (softwareseitig) • Verschlüsselung von Datensätzen, die zu demselben Zweck verarbeitet werden Versehen der Datensätze mit Zweckattributen/Datenfeldern • Festlegung von Datenbankrechten • Trennung von Produktiv- und TestsystemSteuerung über Berechtigungskonzept
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Samples: www.maxqda.com, www.maxqda.com
Trennungskontrolle. Die Maßnahmen zur Trennungskontrolle müssen darauf ausgerichtet sein zu Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Es existieren folgende Maßnahmen zur Trennungskontrolle: • physikalisch getrennte Speicherung auf gesonderten Systemen oder Physikalische Trennung der Systeme, Datenbanken und Datenträgern • logische Logische Kunden- / Mandantentrennung (softwareseitig) • Verschlüsselung von Datensätzen, die zu demselben Zweck verarbeitet werden • Festlegung von Datenbankrechten • Trennung von Produktiv- und Testsystem
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Samples: Vertrag Zur Auftragsverarbeitung Gemäß Art. 28 Ds Gvo