Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl Musterklauseln

Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl. 8.1. Sollten die Daten des Anwenders bei Celonis SE durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat Xxxxxxx SE den Anwender unverzüglich darüber zu informieren. Xxxxxxx SE wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Anwender als „Verantwortlichem“ im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung liegen. 8.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Annex und aller seiner Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen von Celonis SE – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. 8.3. Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieses Annexes den Regelungen des Einzelvertrages vor. Sollten einzelne Teile dieses Annexes unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Annexes im Übrigen nicht. 8.4. Dieser Annex unterliegt deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Annex ist München.
Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl. (1) Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung liegen. (2) Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. (3) Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser Anlage zum Datenschutz den Regelungen des Vertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser Anlage unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Anlage im Übrigen nicht. (4) Es gilt deutsches Recht.
Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl. 11.1 Sollten die personenbezogenen Daten des Vertragspartners bei Amadeus durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat Xxxxxxx den Vertragspartner unverzüglich darüber zu informieren. Xxxxxxx wird alle in diesem Zusammenhang verantwortlichen Personen oder Hoheitsträgern unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Vertragspartner als „Verantwortlicher“ im Sinne der Datenschutz- Grundverordnung liegen. 11.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen von Amadeus – bedürfen einer Vereinbarung in Textform und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um Änderungen bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht des Formerfordernisses.
Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl. Sollten die personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle Dritten in diesem Zusammenhang unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den personenbezogenen Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlicher“ im Sinne der DS-GVO liegt. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in elektronischer Form erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Vereinbarung handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser Vereinbarung zum Datenschutz den Regelungen des Vertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Gerichtsstand ist Stuttgart Anhang 1: Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) / Sicherheitskonzept Folgende TOMs werden zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO) ○ Zutrittskontrolle Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, durch Einsatz von Magnet- oder Chipkarten, physikalischen Schlüsseln, elektrische Türöffner, Werkschutz bzw. Pförtner, Alarmanlagen sowie teilweise Videoanlagen zur Außenhautsicherung ○ Zugangskontrolle Keine unbefugte Systembenutzung durch verbindliche Regelungen für sichere Kennwörter mit implementierter Prüfung von Mindeststandards, verbindliche Regelungen sowie implementierten, automatischen Mechanismen zur Sperrung der Arbeitsplatzrechner, Verschlüsselung von Datenträgern ○ Zugriffskontrolle Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems, durch festgelegte Berechtigungskonzepte und bedarfsgerechte Zugriffsrechte inklusive deren Überprüfung. ○ Trennungskontrolle Daten für die Wartung werden getrennt von allen anderen Daten des Auftragnehmers sowie getrennt je Mandant verwaltet. Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO) ○ Weitergabekontrolle Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei ...
Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl. 11.1. Sollten die personenbezogenen Daten des Vertragspartners bei Amadeus durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereig- nisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat Xxxxxxx den Vertragspartner unverzüg- lich darüber zu informieren. Xxxxxxx wird alle in diesem Zusammenhang verantwortlichen Per- sonen oder Hoheitsträgern unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Vertragspartner als „Verantwortlicher“ im Sinne der DS-GVO liegen. 11.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und all ihrer Bestandteile – einschließlich et- waiger Zusicherungen von Amadeus – bedürfen einer Vereinbarung in Textform und des aus- drücklichen Hinweises darauf, dass es sich um Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis. Stand: 06/ 2021 11.3. Es gilt das materielle Recht Österreichs unter Ausschluss von Verweisungsnormen. ANHANG 1 XXX XXXXXX 0 AUFTRAGSVERARBEITUNG DARSTELLUNG DER TECHNISCHEN UND ORGANISATORISCHEN MAẞNAHMEN
Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl. 12.1 Für Nebenabreden ist grundsätzlich die Schriftform oder ein dokumentiertes elektronisches Format erforderlich. Als Gerichtsstand wird das für Timify örtlich zuständige Gericht in München vereinbart. 12.2 Sollte das Eigentum oder die zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Auftraggebers bei Timify durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat Timify den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen. 12.3 Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i. S. v. § 273 BGB wird hinsichtlich der für den Auftraggeber verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen. 12.4 Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. München, den 15.09.2020 Xxxxxxx Xxxxx (CEO/Geschäftsführer) TerminApp GmbH Auftraggeber
Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl. 11.1. Sollten die Daten des Verantwortlichen bei EUROBASE durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefähr- det werden, so hat EUROBASE den Verantwortlichen unverzüglich darüber zu informieren. EUROBASE wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich bei dem Verantwortlichen als »verantwortlicher Stelle« im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. als »Verantwortlicher« im Sinne der Datenschutzgrund- verordnung liegen. 11.2. Änderungen und Ergänzungen dieses Auftrages und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen von EUROBASE – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. 11.3. Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieses Auftragsdatenverarbeitungsvertrages zum Da- tenschutz, ggf. bestehenden datenschutzrechtlichen Regelungen des zu Grunde liegenden Vertrages vor. Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Anlage im Übrigen nicht. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ort: Datum: Ort: Datum: EUROBASE Verantwortlicher ANHANG I: Angebot der PAGENSTUS Service GmbH i.G. Nr. XXXXXXXX vom Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.inklusive der Nutzungsbedingungen zu den Diensten und der Annahme durch die Bestellung des Verantwortlichen am Klicken Sie hier, um ein Datum einzugeben.
Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl. 9.1 Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet wer- den, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als „Verantwortlicher“ im Sinne der Daten- schutz-Grundverordnung liegen. 9.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in elektronischer Form erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergän- zung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis. 9.3 Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser Vereinbarung zum Datenschutz den Regelungen der Nutzungsbedingungen und dem Bestellschein vor. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. 9.4 Es gilt deutsches Recht. Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Um- stände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen hat die compleet GmbH nachfolgend dargelegte tech- nische und organisatorische Maßnahmen getroffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewähr- leisten.
Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung zum Datenschutz und aller ihrer Bestandteile bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem elektronischen Format erfolgen kann und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung der Bedingungen aus dieser Vereinbarung zum Datenschutz handelt.
Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl. 9.1 Sollten die Daten des Vertragspartners bei Canon durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat Canon den Vertragspartner unverzüglich darüber zu informieren. Canon wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Vertragspartner als »Verantwortlicher« im Sinne der DS-GVO liegen. 9.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, die auch in einem elektronischen Format (Textform) erfolgen kann, und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. 9.3 Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser AGB AV den Regelungen des Hauptvertrages vor. Im Übrigen gelten sie ergänzend und nachrangig zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen B2B von Canon, abrufbar unter xxx.xxxxx.xx/xxx. Sollten einzelne Teile dieser AGB AV unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der AGB AV im Übrigen nicht. Stand: 01.10.2019 1. Vorinstallation der Drucksysteme/Multifunktionssysteme. 2. Löschen personenbezogener Daten nach Rückgabe der Drucksysteme/Multifunktionssysteme.