Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmers diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen – Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahr- zeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. – Leitungsschäden im Sinne von Teil II, Ziffer 4.5. – Beschädigung von solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. – Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Teil II Ziffer 4.14. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein.
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Samples: Insurance Terms and Conditions, Haftpflichtversicherung
Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist – − abweichend von Ziffer Ziff. 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – − die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden gesetzliche Haft- pflicht wegen Schäden, die an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmers diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und alle sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden habendaraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen Eingeschlossen ist dabei auch die Beschädigung von Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie von elektrischen Frei- und Oberleitungen (Leitungsschäden). Ausgenommen bleiben Ansprüche wegen – Beschädigung von Land- Sachen verursacht durch die vertraglich vereinbarte Bearbeitung, Weiterbe- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht-verarbeitung oder Veredelung (z. B. Weiter- bzw. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahr- zeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke Endfertigung) des Be- oder Entladens. – Leitungsschäden im Sinne von Teil II, Ziffer 4.5. – Beschädigung von solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. – Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Teil II Ziffer 4.14Versicherungsnehmers. Die Regelungen Ausschlussbestimmungen der Ziffer Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen Arbeiten oder ArbeitenSachen) bleiben bestehen. Versicherungssumme (und / oder SelbstbeteiligungDer Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.10 b) siehe VersicherungsscheinAHB berufen.
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Samples: Rahmenabkommen, Berufshaftpflicht Versicherung
Tätigkeitsschäden. (1) Eingeschlossen ist – sind abweichend von Ziffer Ziff. 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese die Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers an diesen Sachen außerhalb des Betriebsgrund- stückes entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruf- lichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage- fläche und beruflichen Tätigkeit dgl.) benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
(2) Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen – Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahr- zeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. – Leitungsschäden im Sinne von Teil II, Ziffer 4.5. – Beschädigung von solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. – Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Teil II Ziffer 4.14. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (ErfüllungsansprücheErfül- lungsansprüche) und der Ziffer Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen Arbeiten oder ArbeitenSachen) bleiben bestehen. Versicherungssumme .
(3) Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen – Schäden durch und/oder beim Be- und / Entladen; – Schäden an Erdleitungen, elektrischen Frei- und Oberleitungen; – Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder Selbstbeteiligungdie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
(4) siehe VersicherungsscheinSoweit andere Versicherungen zugunsten des Versiche- rungsnehmers oder des Geschädigten bestehen, die derartige Schäden umfassen (z. B. Garantie-, Montage-, Elektronikversiche- rungen), gehen diese Versicherungen vor.
(5) Es gilt die gemäß Dokument vereinbarte Versiche- rungssumme.
(6) Es gilt die gemäß Dokument vereinbarte Selbstbeteili- gung.
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Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – die ge- setzliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden an fremden Sachen Sa- chen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmers diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich Einwir- kungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen – Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahr- zeuge Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. – Leitungsschäden im Sinne von Teil II, Ziffer 4.5. – Beschädigung von solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befindenbefin- den, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. – Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Teil II Ziffer 4.14. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben blei- ben bestehen. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe VersicherungsscheinVersicherungs- schein.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – die ge- setzliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden Sachen – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen – Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahr- zeuge Land oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. ; – Leitungsschäden im Sinne von Teil II, Ziffer 4.54.4.2. – Beschädigung von solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. ; – Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Teil II Ziffer 4.144.4.4. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen. Versicherungssumme (und / und/oder Selbstbeteiligung) Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.
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Samples: Bauherren Haftpflichtversicherung
Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – Vermögensschäden durch eine gewerbliche betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung oder dergleichen),
b) diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit Tätigkeiten als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder
c) Sachen beschädigt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und , die sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen – Beschädigung Sind zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen worden, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden vor. Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben Be- und Entladeschäden
4.15.2.1 Abweichend von Teil A Ziff. 14.1.19 und 14.1.20 sind Schäden an Land- und Wasserfahrzeugen Wasserfahrzeugen, sowie Containern Containern, die durch oder beim Be- und EntladenEntladen entstanden sind, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen beziehtmitversichert. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dannSchäden an Containern sind mitversichert, wenn die Schäden entstehen diese beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahr- zeuge durch Kräne die Fahrzeuge zum Be- und Entladen entstanden sind. Sich hieraus ergebende Vermögensfolgeschäden sind eingeschlossen.
4.15.2.2 Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als
a) die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
b) es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers oder Winden zum Zwecke des Be- von ihm, in seinem Auftrag oder Entladens. – Leitungsschäden im Sinne für seine Rechnung von Teil II, Ziffer 4.5. – Beschädigung Dritten gelieferte Sachen handelt oder
c) der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm Dritten übernommen wurden. – Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Teil II Ziffer 4.14. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsscheinwurde.
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Samples: Versicherungsvertrag