Common use of Tätigkeitsschäden Clause in Contracts

Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmers diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen – Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahr- zeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. – Leitungsschäden im Sinne von Teil II, Ziffer 4.5. – Beschädigung von solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. – Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Teil II Ziffer 4.14. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein. Abweichend von Ziffer 7.6, Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB erstreckt sich der Ver- sicherungsschutz auch auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an selbst- fahrenden Arbeitsmaschinen sowie sonstigen Gerätschaften und Einrichtungen Dritter entstehen, welche dem Versicherungsnehmer auf fremden Grundstücken kurzfristig zu Be- und Entladearbeiten bei bzw. von Kunden zur Verfügung gestellt oder von ihm benutzt werden. Versicherungssumme und / oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.

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Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist abweichend von Ziffer Ziff. 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden gesetzliche Haft- pflicht wegen Schäden, die an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmers diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und alle sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden habendaraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen Eingeschlossen ist dabei auch die Beschädigung von Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie von elektrischen Frei- und Oberleitungen (Leitungsschäden). Ausgenommen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Land- Sachen verursacht durch die vertraglich vereinbarte Bearbeitung, Weiterbe- und Wasserfahrzeugen -verarbeitung oder Veredelung (z. B. Weiter- bzw. Endfertigung) des Versicherungsnehmers. Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.10 b) AHB berufen. Eingeschlossen sind − abweichend von Ziff. 7.7 AHB − Be- und Entladeschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden in folgendem Umfang: Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art sowie von Containern beim oder infolge Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen beziehtund/oder Entladens (einschließlich durch dazu dienendes Bewegen) der- selben. Für Container gilt dieser Ausschluss Schäden an Containern besteht auch danndann Versicherungsschutz, wenn die Schäden diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahr- zeuge Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder und Entladens. – Leitungsschäden im Sinne Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Teil IIVerkehrsverträgen (Fracht-, Ziffer 4.5Speditions- oder Lagerverträgen) sind. – Beschädigung von solchen SachenFür Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als • die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, • es sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. – Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Teil II Ziffer 4.14. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein. Abweichend von Ziffer 7.6, Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB erstreckt sich der Ver- sicherungsschutz auch auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an selbst- fahrenden Arbeitsmaschinen sowie sonstigen Gerätschaften und Einrichtungen Dritter entstehen, welche dem Versicherungsnehmer auf fremden Grundstücken kurzfristig zu Be- und Entladearbeiten bei nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von Kunden zur Verfügung gestellt ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von ihm benutzt werdenDritten gelieferte Sachen handelt oder • der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. Versicherungssumme und / in seinem Auftrag oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsscheinfür seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.10 b) AHB berufen.

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Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist – sind − abweichend von Ziffer Ziff. 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden an fremden Sachen − Tätigkeitsschäden und alle sich daraus ergebenden VermögensschädenVermögensschäden in folgendem Umfang: • Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art sowie von Containern beim oder infolge Be- und/oder Entladens (einschließlich durch dazu dienendes Bewegen) derselben. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs- schutz, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmers diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen – Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahr- zeuge Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrs- verträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als • die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, • es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder • der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.10 b) AHB berufen. • Leitungsschäden im Sinne von Teil II, Ziffer 4.5. – Beschädigung von solchen Sachen, Eingeschlossen ist die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. – Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Teil II Ziffer 4.14gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Leitungen aller Art. Die Regelungen Ausschlussbestimmungen der Ziffer Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen Arbeiten oder ArbeitenSachen) bleiben bestehen. Versicherungssumme Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.10 b) AHB berufen. • Sonstige Tätigkeitsschäden Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Schiffe, Büro- und Wohncontainer gelten als unbewegliche Sache im Sinne der Ziff. 7.7 AHB. Ausgenommen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, verursacht durch die vertraglich vereinbarte Bearbeitung, Weiterbe- und -verarbeitung oder Veredelung (z. B. Weiter- bzw. Endfertigung) des Versicherungsnehmers. Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und / der Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder Selbstbeteiligunggelieferten Arbeiten oder Sachen) siehe Versicherungsscheinbleiben bestehen. Abweichend von Ziffer 7.6Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.10 b) AHB berufen. 7003041068 25.09.2012 Eingeschlossen in den Versicherungsschutz sind Schäden an Bauwerken und Bauwerksteilen, Ziffer die vom Versicherungsnehmer geplant, konstruiert, ver- bzw. ausgemessen worden sind oder für die er die Bau-/Montageleitung oder Bau-/Montageüberwachung ausübt und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Auf die Ausschlussbestimmungen gemäß Ziff. 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB erstreckt wird sich der Ver- sicherungsschutz Versicherer insoweit nicht berufen. Als Bauwerk im Sinne dieser Bedingungen gelten auch auf Haftpflichtansprüche Maschinen und Anlagen sowie Teile davon. die gesetzliche Haftpflicht als Laborbetrieb (z.B. Baugrund- bzw. Baustofflabor), sofern dies als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätig- keitsbild gehört. die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus der Untersuchung, Begut- achtung und Bewertung von kontaminierten Standorten. die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden aus der Planung und Über- wachung von Sanierungen kontaminierter Standorte. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die an selbst- fahrenden Arbeitsmaschinen sowie sonstigen Gerätschaften und Einrichtungen Dritter entstehendarauf zurückzuführen sind, welche dem Versicherungsnehmer auf fremden Grundstücken kurzfristig dass nach allgemeinem technischen Standard die Sanierung von kontaminierten Standorten von vornherein zu Be- und Entladearbeiten bei bzw. von Kunden zur Verfügung gestellt oder von ihm benutzt werden. Versicherungssumme und / oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsscheineinem höheren Kostenbetrag hätte erfolgen müssen, als dies zum Zeitpunkt des Tätigwerdens des Versicherungsnehmers vorgesehen war.

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Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – die ge- setzliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden Sachen – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen – Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahr- zeuge Land oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. ; – Leitungsschäden im Sinne von Teil II, Ziffer 4.54.4.2. – Beschädigung von solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. ; – Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Teil II Ziffer 4.144.4.4. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein. Abweichend von Ziffer 7.6, Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB erstreckt sich der Ver- sicherungsschutz auch auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an selbst- fahrenden Arbeitsmaschinen sowie sonstigen Gerätschaften und Einrichtungen Dritter entstehen, welche dem Versicherungsnehmer auf fremden Grundstücken kurzfristig zu Be- und Entladearbeiten bei bzw. von Kunden zur Verfügung gestellt oder von ihm benutzt werden. Versicherungssumme und / und/oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein. Soweit der vorstehende Einschluss auch Schäden durch Umwelteinwirkungen umfasst, besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflicht-Versicherung.

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Samples: dema-makler.de

Tätigkeitsschäden. 11.11.1 Eingeschlossen ist sind – abweichend von Ziffer Ziffern 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für gesetzliche Haftpflichtan- sprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle allen sich daraus ergebenden VermögensschädenVermögens- schäden in nachstehendem Umfang. Wasserfahrzeuge, Büro- und Wohncontainer gelten als unbewegliche Sachen im Sinne von Ziffer 7.7. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an fremden Sachen, wenn diese die Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit Tätig- keit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen Sa- chen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkei- ten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage- fläche und beruflichen Tätigkeit dgl.) benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit Tätig- keit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – de- ren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich Einwirkungsbe- reich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen – Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss Versicherungsschutz besteht auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die für Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahr- zeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. – Leitungsschäden im Sinne von Teil II, Ziffer 4.5. – Beschädigung von solchen an fremden Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zur Lohnbe- Reparatur, Wartung oder -verarbeitung, Reparatur Pfle- ge befinden oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, soweit für bestimmte Schäden gemäß Ziffern 11.12 oder die von ihm übernommen wurden. – Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Teil II Ziffer 4.1411.13 Versicherungsschutz besteht. Die Regelungen Ausschlussbestimmungen der Ziffer Ziffern 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben bestehen. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe Versicherungsschein. Abweichend von Ziffer 7.6, Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB erstreckt sich der Ver- sicherungsschutz auch auf Haftpflichtansprüche wegen SchädenKein Versicherungsschutz besteht darüber hin- aus für Schäden an Sachen, die dem Versiche- rungsnehmer zum Zwecke der Lohnbe- oder -verarbeitung überlassen wurden, soweit sie bei dem unmittelbaren Bearbeitungsvorgang ent- standen sind. Zum unmittelbaren Bearbeitungs- vorgang zählen nicht vor- und nachgelagerte Tätigkeiten, wie z. B. Verpackung, Transport oder Lagerung der Sachen. Sofern im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbart, sind Schäden an selbst- fahrenden Arbeitsmaschinen sowie sonstigen Gerätschaften und Einrichtungen Dritter entstehenSa- chen, welche die dem Versicherungsnehmer auf fremden Grundstücken kurzfristig zu Be- zum Zwe- cke der Lohnbe- und Entladearbeiten bei bzw. von Kunden zur Verfügung gestellt oder von ihm benutzt werden. Versicherungssumme und / oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein-verarbeitung überlassen wurden, auch beim unmittelbaren Bearbei- tungsvorgang eingeschlossen.

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Samples: www.recura.de

Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist – sind − abweichend von Ziffer Ziff. 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden an fremden Sachen − Tätigkeitsschäden und alle sich daraus ergebenden VermögensschädenVermögensschäden in folgendem Umfang: ▪ Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art sowie von Containern beim oder infolge Be- und/oder Entladens (einschließlich durch dazu dienendes Bewegen) derselben. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs- schutz, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmers diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen – Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahr- zeuge Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrs- verträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Für Schäden am Ladegut besteht insoweit Versicherungsschutz, als ▪ die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, ▪ es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt oder ▪ der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wurde. Der Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.10 b) AHB berufen. ▪ Leitungsschäden im Sinne von Teil II, Ziffer 4.5. – Beschädigung von solchen Sachen, Eingeschlossen ist die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. – Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Teil II Ziffer 4.14gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Leitungen aller Art. Die Regelungen Ausschlussbestimmungen der Ziffer Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen Arbeiten oder ArbeitenSachen) bleiben bestehen. Versicherungssumme (und / oder SelbstbeteiligungDer Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.10 b) siehe VersicherungsscheinAHB berufen. Abweichend von Ziffer 7.6, Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB erstreckt sich der Ver- sicherungsschutz auch auf Haftpflichtansprüche wegen ▪ Sonstige Tätigkeitsschäden Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an selbst- fahrenden Arbeitsmaschinen sowie sonstigen Gerätschaften fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versiche- rungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Schiffe, Büro- und Einrichtungen Dritter entstehenWohncontainer gelten als unbewegliche Sache im Sinne der Ziff. 7.7 AHB. Ausgenommen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von Sachen, welche dem Versicherungsnehmer auf fremden Grundstücken kurzfristig zu Be- verursacht durch die vertraglich vereinbarte Bearbeitung, Weiterbe- und Entladearbeiten bei -verarbeitung oder Veredelung (z. B. Weiter- bzw. von Kunden zur Verfügung gestellt Endfertigung) des Versicherungsnehmers. Die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziff. 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder von ihm benutzt werdengelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Versicherungssumme und / oder Selbstbeteiligung siehe VersicherungsscheinDer Versicherer wird sich bei derartigen Haftpflichtansprüchen insoweit nicht auf die Ausschlussbestimmungen der Ziff. 7.10 b) AHB berufen.

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Samples: www.sachsen-sachverstaendige.de

Tätigkeitsschäden. Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB und Ziffer 7.10.2 AHB – die ge- setzliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden an fremden Sachen Sa- chen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn diese Schäden – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmers diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen und beruflichen Tätigkeit benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers entstanden sind und sich diese Sachen im unmittelbaren Einwirkungsbereich Einwir- kungsbereich der Tätigkeit befunden haben. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen – Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern beim Be- und Entladen, wobei sich dieser Ausschluss auch auf die Ladung von solchen Fahrzeugen bezieht. Für Container gilt dieser Ausschluss auch dann, wenn die Schäden entstehen beim Abheben von oder Heben auf Landoder Wasserfahr- zeuge Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder Entladens. – Leitungsschäden im Sinne von Teil II, Ziffer 4.5. – Beschädigung von solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung, Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befindenbefin- den, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. – Sachschäden durch Unterfahren und Unterfangen im Sinne von Teil II Ziffer 4.14. Die Regelungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder Arbeiten) bleiben blei- ben bestehen. Versicherungssumme (und / oder Selbstbeteiligung) siehe VersicherungsscheinVersicherungs- schein. Abweichend von Ziffer 7.6, Ziffer 7.7 und Ziffer 7.10.2 AHB erstreckt sich der Ver- sicherungsschutz Versicherungsschutz auch auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an selbst- fahrenden selbstfahrenden Arbeitsmaschinen sowie sonstigen Gerätschaften und Einrichtungen Ein- richtungen Dritter entstehen, welche dem Versicherungsnehmer auf fremden Grundstücken kurzfristig zu Be- und Entladearbeiten bei bzw. von Kunden zur Verfügung gestellt oder von ihm benutzt werden. Versicherungssumme und / oder Selbstbeteiligung siehe Versicherungsschein.

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