UBS (CH). Investment Fund – Bonds CHF Ausland Medium Term Passive UBS (CH) Investment Fund – Bonds CHF Ausland Passive UBS (CH) Investment Fund – Bonds CHF Inland Medium Term Passive UBS (CH) Investment Fund – Bonds CHF Inland Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Canada Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Europe Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Global Climate Aware II UBS (CH) Investment Fund – Equities Global Climate Aware (CHF hedged) II UBS (CH) Investment Fund – Equities Global Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Japan Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Pacific (ex Japan) Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Switzerland Passive All UBS (CH) Investment Fund – Equities Switzerland Passive Large UBS (CH) Investment Fund – Equities Switzerland Passive Leader UBS (CH) Investment Fund – Equities USA Passive UBS (CH) Investment Fund – Euro Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – GBP Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – Global Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – Global Bonds Passive (hedged CHF) UBS (CH) Investment Fund – Global Corporate Bonds Climate Aware (CHF hedged) II UBS (CH) Investment Fund – JPY Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – USD Bonds Passive 1. Für die in § 6 Ziff. 4 umschriebenen Tätigkeiten und den Vertrieb der Teilvermögen und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben, stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine pauschale Verwal- tungskommission bzw. Kommission gemäss nachfolgender Angaben in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird (pauschale Verwaltungskommission bzw. Kommission). a) Anteilsklassen «I-A1», «I-A2» und «I-A3» Für diese Anteilsklassen gilt eine Kommission von maximal 1.300% p.a. b) Anteilsklasse «I-B» Kommission der Fondsleitung für Fondsadministration (Fondsleitung, Administration und Depotbank) 0.200% p.a. Zusätzlich werden die durch den Anleger zu tragenden Kosten für die Vermögensverwaltung und den Vertrieb über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4). c) Anteilsklasse «I-X» 0.000%p.a. Die durch den Anleger zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit den für die Anteilsklasse «I-X» zu erbringenden Leistungen werden über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4). d) Anteilsklasse «U-X» 0.000%p.a. Die durch den Anleger zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit den für die Anteilklasse «U-X» zu erbringenden Leistungen werden über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftlichen Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4). e) Anteilsklasse «W»: Für diese Anteilsklasse gilt eine Kommission von maximal 1.300% p.a. f) Anteilsklasse «Q» (gilt ausschliesslich für die Teilvermögen «– Euro Bonds Passive» und «– USD Bonds Passive») Für diese Anteilsklasse gilt eine Kommission von maximal 0.6300% p.a. g) Anteilsklasse «F»: Für diese Anteilsklasse gilt eine Kommission von maximal 1.300% p.a. Sofern die existierenden Anteilsklassen auch in einer auf Schweizer Franken denominierten Ausgestaltung bestehen, was mit «(CHF)» gekennzeichnet ist, gilt für diese dieselbe maximale Kommission gemäss § 19 Ziff. 1 Bst. a–f. Sofern die existierenden Anteilsklassen auch in einer auf eine andere als den Schweizer Franken denominierten Ausgestaltung bestehen, was mit «([Währung])» gekennzeichnet ist, gilt für diese dieselbe maximale Kommission gemäss § 19 Ziff. 1 Bst. a–f. Über die bei den Anteilsklassen effektiv erhobenen Kommissionssätze informiert die Fondsleitung die Anteilsinhaber im Prospekt zum Fondsvertrag.
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UBS (CH). Investment Fund – Bonds CHF Ausland Medium Term Passive UBS (CH) Investment Fund – Bonds CHF Ausland Passive UBS (CH) Investment Fund – Bonds CHF Inland Medium Term Passive UBS (CH) Investment Fund – Bonds CHF Inland Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Canada Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Europe Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Global Climate Aware II UBS (CH) Investment Fund – Equities Global Climate Aware (CHF hedged) II UBS (CH) Investment Fund – Equities Global Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Japan Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Pacific (ex Japan) Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Switzerland Passive All UBS (CH) Investment Fund – Equities Switzerland Passive Large UBS (CH) Investment Fund – Equities Switzerland Passive Leader UBS (CH) Investment Fund – Equities USA Passive UBS (CH) Investment Fund – Euro Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – GBP Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – Global Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – Global Bonds Passive (hedged CHF) UBS (CH) Investment Fund – Global Corporate Bonds Climate Aware (CHF hedged) II UBS (CH) Investment Fund – JPY Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – USD Bonds Passive
1. Bei der Ausgabe von Anteilen kann dem Anleger eine Ausgabekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 3% des Nettoinventarwertes bela-stet werden. Der effektiv angewandte Satz ist aus dem Prospekt ersichtlich.
2. Bei der Rücknahme von Anteilen kann dem Anleger eine Rücknahmekommission zugunsten der Fondsleitung, der Depotbank und/oder von Vertriebsträgern im In- und Ausland von zusammen höchstens 3% des Nettoinventarwerts belastet werden. Der effektiv angewandte Satz ist aus dem Prospekt ersichtlich.
A. UBS (CH) Investment Fund – Short Term Credit (USD) II
1. Für die Leitung, das Asset Management und ggf. den Vertrieb der Teilvermögen bzw. die in § 6 Ziff. 4 Bst. B lit. f-h umschriebenen Tätigkeiten und den Vertrieb der Teilvermögen und sowie für alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben, Aufgaben stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen des jeweiligen Teilvermögens eine pauschale Verwal- tungskommission maximale Pauschalkommission bzw. Kommission des Nettoinventarwertes des jeweiligen Teilvermögens gemäss nachfolgender Angaben in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens Fondsvermögen belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird (pauschale Verwaltungskommission bzw. Kommission).
a) . Anteile der Anteilsklasse «P» Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung für Leitung, Asset Management, Vertrieb und zur Vergütung der Depotbank 0.95% p.a. Anteile der Anteilsklasse «Q» Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung für Leitung, Asset Management und zur Vergütung der Depotbank 0.28% p.a. Anteile der Anteilsklasse «K-1» Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung für Leitung, Asset Management, Vertrieb und zur Vergütung der Depotbank 0.60% p.a. Anteile der Anteilsklasse «F» Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung für Leitung, Asset Management und zur Vergütung der Depotbank 0.40% p.a. Anteile der Anteilsklassen «I-A1», «I-A2» und «I-A3» Für diese Anteilsklassen gilt eine Kommission von maximal 1.300% p.a.
b) Pauschale Verwaltungskommission der Fondsleitung für Leitung, Asset Management, Vertrieb und zur Vergütung der Depotbank 0.45%p.a. Anteile der Anteilsklasse «I-B» Kommission der Fondsleitung für Fondsadministration (Fondsleitung, Administration und Depotbank) 0.2000,07% p.a. Zusätzlich werden die durch den Anleger zu tragenden Kosten für die Vermögensverwaltung und den Vertrieb über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4).
c) . Anteile der Anteilsklasse «I-X» 0.000%p.a0,00% p.a. Die durch den Anleger zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit den für die Anteilsklasse «I-X» zu erbringenden Leistungen werden über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4).
d) . Anteile der Anteilsklasse «U-X» 0.000%p.a0,00% p.a. Die durch den Anleger zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit den für die Anteilklasse «U-X» zu erbringenden Leistungen werden über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftlichen Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4).
e) Anteilsklasse «W»: Für diese Anteilsklasse gilt eine . Der effektiv angewandte Satz der pauschalen Verwaltungskommission bzw. Kommission von maximal 1.300% p.a.
f) Anteilsklasse «Q» (gilt ausschliesslich für die Teilvermögen «– Euro Bonds Passive» ist jeweils aus dem Prospekt, dem KIID und «– USD Bonds Passive») Für diese Anteilsklasse gilt eine Kommission von maximal 0.6300% p.a.
g) Anteilsklasse «F»: Für diese Anteilsklasse gilt eine Kommission von maximal 1.300% p.a. Sofern die existierenden Anteilsklassen auch in einer auf Schweizer Franken denominierten Ausgestaltung bestehen, was mit «(CHF)» gekennzeichnet ist, gilt für diese dieselbe maximale Kommission gemäss § 19 Ziff. 1 Bst. a–f. Sofern die existierenden Anteilsklassen auch in einer auf eine andere als den Schweizer Franken denominierten Ausgestaltung bestehen, was mit «([Währung])» gekennzeichnet ist, gilt für diese dieselbe maximale Kommission gemäss § 19 Ziff. 1 Bst. a–f. Über die bei den Anteilsklassen effektiv erhobenen Kommissionssätze informiert die Fondsleitung die Anteilsinhaber im Prospekt zum FondsvertragJahres- und Halbjahresbe- richt ersichtlich.
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UBS (CH). Investment Fund – Bonds CHF Ausland Medium Term Passive UBS (CH) Investment Fund – Bonds CHF Ausland Passive UBS (CH) Investment Fund – Bonds CHF Inland Medium Term Passive UBS (CH) Investment Fund – Bonds CHF Inland Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Canada Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Europe Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Global Climate Aware II UBS (CH) Investment Fund – Equities Global Climate Aware (CHF hedged) II UBS (CH) Investment Fund – Equities Global Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Japan Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Pacific (ex Japan) Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Switzerland Passive All UBS (CH) Investment Fund – Equities Switzerland Passive Large UBS (CH) Investment Fund – Equities Switzerland Passive Leader UBS (CH) Investment Fund – Equities USA Passive UBS (CH) Investment Fund – Euro Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – GBP Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – Global Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – Global Bonds Passive (hedged CHF) UBS (CH) Investment Fund – Global Corporate Bonds Climate Aware (CHF hedged) II UBS (CH) Investment Fund – JPY Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – USD Bonds Passive
1. Für die in § 6 Ziff. 4 umschriebenen Tätigkeiten und den Vertrieb Die Fondsleitung darf für Rechnung der Teilvermögen Pensionsgeschäfte abschliessen. Pensionsgeschäfte können entweder als «Repo» oder als «Reverse Repo» getätigt werden. Das «Repo» ist ein Rechtsgeschäft, durch das eine Partei (Pensionsgeber) das Eigentum an Effekten gegen Bezahlung vorübergehend auf eine andere Partei (Pensionsnehmer) überträgt und alle Aufgaben bei dem der Depotbank Pensionsnehmer sich verpflichtet, dem Pensionsgeber bei Fälligkeit Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzuerstatten. Der Pensionsgeber trägt das Kursrisiko der Effekten während der Dauer des Pensionsgeschäfts. Das «Repo» ist aus der Sicht der Gegenpartei (Pensionsnehmer) ein «Reverse Repo». Mit einem «Reverse Repo» erwirbt die Fondsleitung zwecks Geldanlage Effekten und vereinbart gleichzeitig, Effekten gleicher Art, Menge und Güte sowie die während der Dauer des Pensionsgeschäftes anfallenden Erträge zurückzu- erstatten.
2. Die Fondsleitung kann Pensionsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit einer Gegenpartei abschliessen («Principal-Geschäft») oder einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung («Agent-Geschäft») oder in direkter Stellvertretung («Finder-Geschäft») Pen- sionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen.
3. Die Fondsleitung tätigt Pensionsgeschäfte nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen beaufsichtigten Gegenparteien und Vermittlern wie die Aufbewahrung des FondsvermögensBanken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie mit bewilligten und anerkannten zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern, die Besorgung eine einwandfreie Durch- führung des Zahlungsverkehrs Pensionsgeschäfts gewährleisten.
4. Die Depotbank sorgt für eine sichere und vertragskonforme Abwicklung des Pensionsgeschäfts. Sie sorgt dafür, dass die Wertveränderungen der im Pensionsge- schäft verwendeten Effekten täglich in Geld oder Effekten ausgeglichen werden (mark-to-market) und besorgt auch während der Dauer des Pensionsgeschäfts die ihr gemäss Depotreglement obliegenden Verwaltungshandlungen und die sonstigen in § 4 aufgeführten AufgabenGeltendmachung sämtlicher Rechte auf den im Pensionsgeschäft verwendeten Effekten, stellt die soweit diese nicht gemäss anwendbarem Rahmenvertrag abgetreten wurden.
5. Die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine pauschale Verwal- tungskommission bzw. Kommission gemäss nachfolgender Angaben in Rechnungdarf für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird (pauschale Verwaltungskommission bzwPublikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Kommission)Effekten, welche im Rahmen von Reverse Repos übernommen wurden, dürfen nicht für Repos verwendet werden.
a) Anteilsklassen «I-A1», «I-A2» und «I-A3» Für diese Anteilsklassen gilt eine Kommission von maximal 1.300% p.a.
b) Anteilsklasse «I-B» Kommission der Fondsleitung für Fondsadministration (Fondsleitung, Administration und Depotbank) 0.200% p.a. Zusätzlich werden die durch den Anleger zu tragenden Kosten für die Vermögensverwaltung und den Vertrieb über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4).
c) Anteilsklasse «I-X» 0.000%p.a. Die durch den Anleger zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit den für die Anteilsklasse «I-X» zu erbringenden Leistungen werden über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4).
d) Anteilsklasse «U-X» 0.000%p.a. Die durch den Anleger zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit den für die Anteilklasse «U-X» zu erbringenden Leistungen werden über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftlichen Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4).
e) Anteilsklasse «W»: Für diese Anteilsklasse gilt eine Kommission von maximal 1.300% p.a.
f) Anteilsklasse «Q» (gilt ausschliesslich für die Teilvermögen «– Euro Bonds Passive» und «– USD Bonds Passive») Für diese Anteilsklasse gilt eine Kommission von maximal 0.6300% p.a.
g) Anteilsklasse «F»: Für diese Anteilsklasse gilt eine Kommission von maximal 1.300% p.a6. Sofern die existierenden Anteilsklassen auch Fondsleitung eine Kündigungsfrist, deren Dauer 7 Bankwerktage nicht überschreiten darf, einhalten muss, bevor sie wieder über die in Pension gege- benen Effekten rechtlich verfügen kann, darf sie je Teilvermögen vom repofähigen Bestand einer auf Schweizer Franken denominierten Ausgestaltung bestehenArt nicht mehr als 50% für Repos verwenden. Si-chert hingegen die Gegenpartei bzw. der Vermittler der Fondsleitung vertraglich zu, was mit dass diese noch am gleichen oder am nächsten Bankwerktag wieder rechtlich über die in Pension gegebenen Effekten verfügen kann, so darf der gesamte repofähige Bestand einer Art für Repos verwendet werden.
7. «(CHF)Repos» gekennzeichnet ist, gilt für diese dieselbe maximale Kommission gelten als Kreditaufnahme gemäss § 19 Ziff13, es sei denn, die erhaltenen Mittel werden für die Übernahme von Effekten gleicher Art, Güte, Bonität und Laufzeit in Verbindung mit dem Abschluss eines «Reverse Repo» verwendet.
8. 1 BstDie Fondsleitung darf im Rahmen eines «Reverse Repo» nur Sicherheiten nach Massgabe von Art. a–f. Sofern 51 KKV-FINMA erwerben. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die existierenden Anteilsklassen auch Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder eine anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in einer Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine andere angemessene Diversifikation der Emittenten als den Schweizer Franken denominierten Ausgestaltung bestehenerreicht gilt, was mit «([Währung])» gekennzeichnet ist, gilt wenn die von einem einzelnen Emittenten gehal- tenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für diese dieselbe maximale Kommission öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss § 19 ZiffArt. 1 Bst83 KKV. a–f. Über die bei den Anteilsklassen effektiv erhobenen Kommissionssätze informiert Weiter muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Anteilsinhaber Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Prospekt zum FondsvertragAuftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.
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UBS (CH). Investment Fund – Bonds CHF Ausland Medium Term Passive UBS (CH) Investment Fund – Bonds CHF Ausland Passive UBS (CH) Investment Fund – Bonds CHF Inland Medium Term Passive UBS (CH) Investment Fund – Bonds CHF Inland Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Canada Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Europe Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Global Climate Aware II UBS (CH) Investment Fund – Equities Global Climate Aware (CHF hedged) II UBS (CH) Investment Fund – Equities Global Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Japan Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Pacific (ex Japan) Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Switzerland Passive All UBS (CH) Investment Fund – Equities Switzerland Passive Large UBS (CH) Investment Fund – Equities Switzerland Passive Leader UBS (CH) Investment Fund – Equities USA Passive UBS (CH) Investment Fund – Euro Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – GBP Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – Global Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – Global Bonds Passive (hedged CHF) UBS (CH) Investment Fund – Global Corporate Bonds Climate Aware (CHF hedged) II UBS (CH) Investment Fund – JPY Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – USD Bonds Passive
1. Für die in § 6 Ziff. 4 umschriebenen Tätigkeiten und den Vertrieb der Die Fondsleitung darf für Rechnung dieser Teilvermögen und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögenssämtliche Arten von Effekten ausleihen (= Securities Lending), die Besorgung des Zahlungsverkehrs an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Effekten, welche im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, dürfen hingegen nicht ausgeliehen werden.
2. Die Fondsleitung kann die Effekten im eigenen Namen und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben, stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine pauschale Verwal- tungskommission bzw. Kommission gemäss nachfolgender Angaben in Rechnungauf eigene Rechnung einem Borger ausleihen («Principal-Geschäft») oder einen Vermittler damit beauftragen, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird Effekten entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung (pauschale Verwaltungskommission bzw. Kommission)«Agent-Geschäft») oder in direkter Stellvertretung («Finder-Geschäft») einem Borger zur Verfügung zu stellen.
a) Anteilsklassen «I-A1», «I-A2» und «I-A3» Für diese Anteilsklassen gilt eine Kommission von maximal 1.300% p.a.
b) Anteilsklasse «I-B» Kommission der Fondsleitung für Fondsadministration (Fondsleitung, Administration und Depotbank) 0.200% p.a. Zusätzlich werden die durch den Anleger zu tragenden Kosten für die Vermögensverwaltung und den Vertrieb über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4).
c) Anteilsklasse «I-X» 0.000%p.a3. Die durch den Anleger zu tragenden Kosten im Zusammenhang Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit den für auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen beaufsichtigten Borgern und Vermittlern, wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie mit bewilligten und anerkannten zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern, die Anteilsklasse «I-X» zu erbringenden Leistungen werden über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4)einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten.
d) Anteilsklasse «U-X» 0.000%p.a. Die durch den Anleger zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit den für die Anteilklasse «U-X» zu erbringenden Leistungen werden über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftlichen Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4).
e) Anteilsklasse «W»: Für diese Anteilsklasse gilt eine Kommission von maximal 1.300% p.a.
f) Anteilsklasse «Q» (gilt ausschliesslich für die Teilvermögen «– Euro Bonds Passive» und «– USD Bonds Passive») Für diese Anteilsklasse gilt eine Kommission von maximal 0.6300% p.a.
g) Anteilsklasse «F»: Für diese Anteilsklasse gilt eine Kommission von maximal 1.300% p.a. Sofern die existierenden Anteilsklassen auch in einer auf Schweizer Franken denominierten Ausgestaltung bestehen, was mit «(CHF)» gekennzeichnet ist, gilt für diese dieselbe maximale Kommission gemäss § 19 Ziff. 1 Bst. a–f. Sofern die existierenden Anteilsklassen auch in einer auf eine andere als den Schweizer Franken denominierten Ausgestaltung bestehen, was mit «([Währung])» gekennzeichnet ist, gilt für diese dieselbe maximale Kommission gemäss § 19 Ziff. 1 Bst. a–f. Über die bei den Anteilsklassen effektiv erhobenen Kommissionssätze informiert die Fondsleitung die Anteilsinhaber im Prospekt zum Fondsvertrag.
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UBS (CH). Investment Fund – Bonds CHF Ausland Medium Term Passive UBS (CH) Investment Fund – Bonds CHF Ausland Passive UBS (CH) Investment Fund – Bonds CHF Inland Medium Term Passive UBS (CH) Investment Fund – Bonds CHF Inland Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Canada Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Europe Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Global Climate Aware II UBS (CH) Investment Fund – Equities Global Climate Aware (CHF hedged) II UBS (CH) Investment Fund – Equities Global Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Japan Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Pacific (ex Japan) Passive UBS (CH) Investment Fund – Equities Switzerland Passive All UBS (CH) Investment Fund – Equities Switzerland Passive Large UBS (CH) Investment Fund – Equities Switzerland Passive Leader UBS (CH) Investment Fund – Equities USA Passive UBS (CH) Investment Fund – Euro Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – GBP Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – Global Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – Global Bonds Passive (hedged CHF) UBS (CH) Investment Fund – Global Corporate Bonds Climate Aware (CHF hedged) II UBS (CH) Investment Fund – JPY Bonds Passive UBS (CH) Investment Fund – USD Bonds Passive
1. Für die in § 6 ZiffDie Fondsleitung darf zu Lasten jedes Teilvermögens nicht mehr als 50% seines Nettovermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
2. 4 umschriebenen Tätigkeiten und den Vertrieb Die Belastung des Vermögens der Teilvermögen und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben, stellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen eine pauschale Verwal- tungskommission bzwmit Bürgschaften ist nicht gestattet. Kommission gemäss nachfolgender Angaben in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils monatlich ausbezahlt wird (pauschale Verwaltungskommission bzw. Kommission).
a) Anteilsklassen «I-A1», «I-A2» und «I-A3» Für diese Anteilsklassen Ein engagementerhöhendes Kreditderivat gilt eine Kommission von maximal 1.300% p.a.
b) Anteilsklasse «I-B» Kommission der Fondsleitung für Fondsadministration (Fondsleitung, Administration und Depotbank) 0.200% p.a. Zusätzlich werden die durch den Anleger zu tragenden Kosten für die Vermögensverwaltung und den Vertrieb über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4).
c) Anteilsklasse «I-X» 0.000%p.a. Die durch den Anleger zu tragenden Kosten nicht als Bürgschaft im Zusammenhang mit den für die Anteilsklasse «I-X» zu erbringenden Leistungen werden über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftliche Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4)Sinne dieses Paragraphen.
d) Anteilsklasse «U-X» 0.000%p.a. Die durch den Anleger zu tragenden Kosten im Zusammenhang mit den für die Anteilklasse «U-X» zu erbringenden Leistungen werden über eine von UBS mit dem Anleger individuell ausgehandelte schriftlichen Vereinbarung entschädigt (vgl. § 6 Ziff. 4).
e) Anteilsklasse «W»: Für diese Anteilsklasse gilt eine Kommission von maximal 1.300% p.a.
f) Anteilsklasse «Q» (gilt ausschliesslich für die Teilvermögen «– Euro Bonds Passive» und «– USD Bonds Passive») Für diese Anteilsklasse gilt eine Kommission von maximal 0.6300% p.a.
g) Anteilsklasse «F»: Für diese Anteilsklasse gilt eine Kommission von maximal 1.300% p.a. Sofern die existierenden Anteilsklassen auch in einer auf Schweizer Franken denominierten Ausgestaltung bestehen, was mit «(CHF)» gekennzeichnet ist, gilt für diese dieselbe maximale Kommission gemäss § 19 Ziff. 1 Bst. a–f. Sofern die existierenden Anteilsklassen auch in einer auf eine andere als den Schweizer Franken denominierten Ausgestaltung bestehen, was mit «([Währung])» gekennzeichnet ist, gilt für diese dieselbe maximale Kommission gemäss § 19 Ziff. 1 Bst. a–f. Über die bei den Anteilsklassen effektiv erhobenen Kommissionssätze informiert die Fondsleitung die Anteilsinhaber im Prospekt zum Fondsvertrag.
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