Common use of Umfang des Versicherungsschutzes Clause in Contracts

Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschä- den behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 12.000 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor- handenen Behälter 12.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.). 1.1.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- tragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in An- spruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- buch VII handelt. 1.1.2. Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer- schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert- verbesserungen sind zu berücksichtigen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. 1.1.3. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Ge- wässers einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Stra- ßenkanals entstehen.

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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschä- den behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 12.000 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor- handenen vorhande- nen Behälter 12.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.4 AHB). 1.1.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gungReinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- tragt beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in An- spruch genommen Anspruch genom- men werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- sonenschädenPersonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- buch Sozialgesetzbuch VII handelt. 1.1.2. Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmersVersiche- rungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer- schädlichen gewässerschäd- lichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des ZustandsZu- stands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert- verbesserungen Wertver- besserungen sind zu berücksichtigen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. 1.1.3. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Ge- wässers einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Stra- ßenkanals entstehen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Umfang des Versicherungsschutzes. A2-1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschä- den Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- chen gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren de- ren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultierenresultie- ren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 12.000 l50 Liter/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor- handenen Behälter 12.000 lvorhandenen Be- hälter 250 Liter/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser VersicherungsschutzVersicherungs- schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.A1-9). 1.1.1. Mitversichert (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personendes Versicherungsnehmers als Inhaber einer oberir- dischen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- tragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in An- spruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten im Betrieb Keller des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- buch VII handeltim Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen Gebäudes befindlichen Anlage zur Lagerung von gewäs- serschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers ein- schließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). 1.1.2. Eingeschlossen (2) Versichert sind abweichend von A1-3.1 – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder ein- tritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmersVersicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer- schädlichen gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert- verbesserungen sind zu berücksichtigenabzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsneh- mer 250,– EUR selbst zu tragen. Der Selbstbehalt wird neben anderen vertraglichen Selbstbehalten angewandt. 1.1.3(3) Versicherungsschutz gemäß (1) und (2) besteht nur solange das Gebäude ständig bewohnt ist und/oder soweit das Gesamtfassungsvermögen der Anlage 5.000 Liter nicht übersteigt. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Ge- wässers einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Stra- ßenkanals entstehenDie Bestimmungen gemäß A1-9 (Vorsorgeversiche- rung) finden keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschä- den behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 12.000 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor- handenen Behälter 12.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.). 1.1.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- tragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in An- spruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- sonenschädenPerso- nenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- buch Sozialgesetzbuch VII handelt. 1.1.2. Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer- schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung Wiederherstel- lung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert- verbesserungen Eintreten- de Wertverbesserungen sind zu berücksichtigen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. 1.1.3. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Ge- wässers einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Stra- ßenkanals entstehen.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Umfang des Versicherungsschutzes. A2-1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers für unmittelbare und mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässer- schäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sach- schäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versich- erungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 Liter/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 Liter/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge- versicherung (A1-9). (1) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber einer auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Anlage zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare unmittel- bare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschä- den behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 12.000 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor- handenen Behälter 12.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.). 1.1.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht (2) Versichert sind abweichend von Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- tragt hat für den Fall, A1-3.1 – auch ohne dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in An- spruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- buch VII handelt. 1.1.2. Eingeschlossen sind ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmersVersicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer- schädlichen gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung Wieder- herstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert- verbesserungen Wertverbesserungen sind zu berücksichtigenabzuziehen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250,– € selbst zu tragen. Der Selbstbehalt wird neben anderen vertraglichen Selbstbehalten angewandt. 1.1.3(3) Versicherungsschutz gemäß (1) und (2) besteht nur solange das Gebäude ständig bewohnt ist und/oder das Gesamtfassungsvermögen der Anlage 5.000 Liter nicht übersteigt. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Ge- wässers einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Stra- ßenkanals entstehenDie Bestimmungen gemäß A1-9 (Vorsorgeversicherung) finden keine Anwendung.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Private Haus Und Grundbesitzer Haftpflichtversicherung

Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist 1. Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, von denen die gesetzliche Haftpflicht versicherten Personen während der Teilnahme an allen üblichen, gewöhnlichen Vereinsveranstaltungen, die dem Satzungszweck ‚Pflege des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschä- den behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- chen Stoffen aus AnlagenBrauch- tums Karneval‘ zuzurechnen sind, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 12.000 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor- handenen Behälter 12.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten betroffen werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A versicherten Veranstaltungen analog zur Haftpflichtversicherung Abschnitt 1 Ziffer 8.)B.III.1. z.B. Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Training, Kar- nevals-/Faschingssitzungen, Festumzüge. 1.1.12. Mitversichert ist sind Unfälle auf dem direkten Weg zu und von den versicherten Veranstaltungen. Der Ver- sicherungsschutz beginnt mit dem Verlassen der Wohnung und reicht bis zur Rückkehr in die gesetzliche Haftpflicht Wohnung. Bei Unterbrechungen des direkten Weges zu und von Personenden Veranstaltungen besteht nur für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz. Sobald der reguläre Weg fortgesetzt wird, besteht wieder Ver- sicherungsschutz. Ein der Länge des Weges angemessener Zwischenaufenthalt führt zu keiner Unterbrechung des Versi- cherungsschutzes. Wird der direkte Weg zu einer Veranstaltung nicht von der Wohnung aus angetreten, sondern zum Bei- spiel von der Arbeitsstätte aus, so gelten die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- tragt hat vorstehenden Bestimmungen sinngemäß. Das gleiche gilt für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in An- spruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- buch VII handeltRückweg. 1.1.23. Eingeschlossen In Erweiterung von § 3 AUB 99 sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer- schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert- verbesserungen sind zu berücksichtigen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbstUnfälle von dauernd pflegebedürftigen Personen sowie Menschen mit geistiger Behinderung mitversichert. 1.1.3. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Ge- wässers einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Stra- ßenkanals entstehen.

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Samples: Insurance Agreement

Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden)Nachfolgend wird über den zur Auswahl stehenden Versi- cherungsschutz informiert. Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschä- den behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 12.000 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor- handenen Behälter 12.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.). 1.1.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- tragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in An- spruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- sonenschäden, bei denen Dabei handelt es sich um Arbeitsunfälle eine Zusammenfassung, welche die Orientierung erleichtern soll. Eine abschliessende allgemeine Beschreibung des Versicherungsschutzes und Berufskrank- heiten seiner Einschränkungen kann den Vertragsbedingungen entnommen werden. Der vom Versicherungsnehmer zusammengestellte Versicherungs- schutz und individuelle Angaben, wie z. B. die vereinbarte Versicherungssumme, sind im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Versicherungsvertrag zu finden. Das vorliegende Versicherungsprodukt bietet dem Sozialgesetz- buch VII handeltArbeit- geber die Möglichkeit sich und seine Arbeitnehmer gegen die finanziellen Folgen von krankheitsbedingter Arbeits- unfähigkeit zu versichern. Auch Inhaber von Einzelfirmen, Gesellschafter von Personengesellschaften sowie ihre Familienangehörigen können versichert werden. Voraus- setzung ist eine besondere Vereinbarung. Die zu versi- chernden Personen müssen namentlich genannt werden. Die Baloise zahlt bei ärztlich bestätigter Arbeitsunfähig- keit (mind. 25 %) infolge Krankheit, das vereinbarte Kran- kentaggeld (ganze oder Teil-Taggelder) max. für 730 Tage bis zum Einsetzen der Leistungen der beruflichen Vor- sorge (2. Säule), abzüglich der vereinbarten Wartefrist1), proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit aus. Auch bei fehlender beruflicher Vorsorge gelten die 730 Tage als max. Leistungsdauer. 1.1.2. Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmers1 Als Wartefrist wird jene Zeit bezeichnet, die dadurch verursacht zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses (ärztliche Fest- stellung der Arbeitsunfähigkeit) und Beginn der Leis- tungspflicht der Baloise (Bezahlung des Taggeldes) liegt. Für unbezahlten Urlaub bestehen besondere Regeln. Führt eine Krankheit, für welche die Baloise Leistung erbracht hat, während der Leistungsdauer zum Tod eines versicherten Arbeitnehmers, zahlt die Baloise in jedem Fall das versicherte Taggeld während 2 Monaten weiter aus. Sämtliche Deckungen sind als Schadenversicherung aus- gestaltet, ausser die Bemessung der Taggelder für freiwil- lig versicherte Personen ist eine Summenversicherung. Bei der Summenversicherung ist die Versicherungsleis- tung unabhängig davon geschuldet, ob das versicherte Ereignis eine Vermögenseinbusse bewirkt hat und wie hoch diese effektiv ausgefallen ist. Bei der Schadenver- sicherung ist die Vermögenseinbusse Voraussetzung und Kriterium für die Bemessung der Leistungspflicht. Summenversicherungsleistungen können mit anderen Leistungen kumuliert werden, dass die gewässer- schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert- verbesserungen sind zu berücksichtigen. Ausgeschlossen bleiben Schäden Schadenversicherungs- leistungen müssen an der Anlage selbstandere Leistungen angerechnet werden (Koordination). 1.1.3. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Ge- wässers einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Stra- ßenkanals entstehen.

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Samples: Kollektiv Krankentaggeldversicherung

Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist 3.1 Der Versicherer ersetzt alle Schäden und Verluste (All-Gefahren-Deckung) an den versi- cherten Sachen, die gesetzliche Haftpflicht während der Dauer der Versicherung eingetreten sind, bis zu der Höhe der in der Police vereinbarten Versicherungssumme. 3.2 Der Versicherer ersetzt Bergekosten (auch erfolglose) und Aufwendungen des Versiche- rungsnehmers zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei Eintritt des Versicherungs- falls, soweit sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. 3.2.1 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, so kann er auch den Aufwendungsersatz gemäß 3.2. entsprechend kürzen. 3.2.2 Bergekosten und Aufwendungen (auch für unmittelbare Hilfe in Notsituationen, um Schaden von den versicherten Sachen abzuwehren) werden auch insoweit erstattet, als sie zusammen mit der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. 3.2.3 Nach einer - dem Versicherer angezeigten - Grundberührung ersetzt der Versicherer alle notwendigen Aufwendungen für das Untersuchen des Unterwasserschiffes nach Schäden aufgrund einer Grundberührung. 3.3 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen für das Entfernen oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich Beseitigen (Entsorgung) des Grundwassers (Gewässerschäden)versicherten Fahrzeuges oder Wracks zusätzlich bis zu EUR 1.000.000,00. Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschä- den behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- chen Stoffen aus AnlagenVorausset- zung ist, deren Betreiber dass ein versichertes Ereignis vorausgegangen ist und der Versicherungsnehmer zur Beseitigung des Wracks und/oder der Übernahme der Kosten verpflichtet ist. 02-dt-YKB 2014-12-17 / 17060 3.4 Der Versicherungsschutz für Schäden entstanden durch Streikende, resultierenAufruhr, besteht Unruhen jeder Art, Landfriedensbruch und Plünderung kann jederzeit mit einer Frist von 2 Tagen seitens des Versicherers gekündigt werden. Der Versicherer leistet keinen Ersatz: 4.1 für Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- tung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4.2 für Schäden durch Regen, Schnee, Eis und Frost, Hitze und Sonneneinwirkung, Schimmel, Fäulnis, Ungeziefer, Ratten und Mäuse, sofern es sich nicht um Folgeschäden eines ver- sicherten Ereignisses handelt. Schäden durch Eis und Frost können durch Vereinbarung wieder eingeschlossen werden. 4.3 für Osmoseschäden, es sei denn der Schaden durch Osmose ist innerhalb der ersten 48 Mo- nate nach Fertigstellung der Yacht (CE-Nummer-Baujahr) ersichtlich und die Yacht wurde vor der Erstwasserung durch einen Fachbetrieb mit einem dem Stand der Technik entspre- chenden Osmoseschutzanstrich versehen. Der Versicherungsschutz ausschließlich greift erst, wenn die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen erfolglos ausgefallen ist. 4.4 für Anlagen bis 12.000 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen mittelbare Schäden aller Art (z.B. Wertminderung und Beeinträchtigung der vor- handenen Behälter 12.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.Rennfähig- keit). 1.1.14.5 für Schäden durch Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch, durch Bearbeitung und Repa- ratur, Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler, Rost, Oxydation, Elektrolyse und Kavitation jeweils an den unmittelbar betroffenen Teilen; hierdurch entstehende Folge- schäden sind im Rahmen dieser Bedingungen versichert. 4.6 für Diebstahl des Bootes auf dem Trailer, wenn dieser nicht durch ein geeignetes Kasten- schloss, eine Radkralle oder eine gleichwertige Vorrichtung gesichert ist. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- tragt hat Gleiches gilt für den FallTrailer selbst, dass sie sofern dieser gemäß Ziffer 2.1.4. mitversichert gilt. 4.7 für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Minen, Torpedos, Bomben, oder andere Kriegswerkzeuge, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. 4.8 für Schäden aus Anlass dieser Verrichtung in An- spruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- sonenschädender Verwendung von chemischen, bei denen es sich um Arbeitsunfälle biologischen, biochemischen Substan- zen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und Berufskrank- heiten zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen. 4.9 für Schäden durch Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung. 4.10 für Schäden, wenn der Führer des versicherten Fahrzeuges nicht im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- buch VII handeltBesitz eines für das Fahrzeug und/oder für das Fahrtgebiet amtlich vorgeschriebenen Führerscheins ist. 1.1.2. Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer- schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert- verbesserungen sind zu berücksichtigen. Ausgeschlossen bleiben 4.11 für Schäden an der Anlage selbstmaschinellen Einrichtung, sofern diese nicht durch Brand, Sengen, Schmoren, Kurzschluss, Blitzschlag, Unfall des versicherten Fahrzeugs, Explosion, höhere Gewalt, Sturm, Diebstahl, Raub, mut- und böswillige Handlung Dritter, Sinken, Kentern, Strandung, Wassereinbruch oder durch einen Zusammenstoß mit einem schwimmenden oder festen Gegenstand entstanden sind. Alle anderen Maschinenschäden, ausgenommen Frost- und Eisschäden, sind bis zu 36 Monate nach Fertigstellung der Yacht (CE-Nummer- Baujahr) oder des Motors (Motornummer) - je nachdem was älter ist - nach erfolgloser Durchsetzung möglicher Gewährleistungs- und Garantieansprüche mitversichert, sofern die (gemäß Herstellerangaben) einzuhaltenden Wartungsvorschriften, insbesondere auch zur Wintereinlagerung, nachweisbar durchgeführt wurden. Dieser Versicherungsschutz kann durch Vereinbarung verlängert werden. 1.1.3. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Ge- wässers einschließlich des Grundwassers4.12 für Schäden, die entstehen, während das Fahrzeug nicht zu sportlichen oder Vergnügungs- zwecken verwendet wird, z.B. Vercharterung oder Vermietung gegen Entgelt. Dieser Aus- schluss kann durch Rückstau des Stra- ßenkanals entstehenVereinbarung wieder eingeschlossen werden. 4.13 für Schäden durch: 4.13.1 einfachen Diebstahl von Außenbordmotoren, sofern diese nicht mit einem speziellen Außenborderschloss (z.B. Bolzenschloss, Knebelschraubenschloss) gesichert sind. Alterna- tive Diebstahlschutzvorrichtungen können individuell vereinbart werden. Bundesverband Wassersport- wirtschaft e.V. Hamburger Yacht-Versicherung Schomacker Versicherungsmakler GmbH Xxxxxxxxxxxxx/Xxxxxxxxxx 0 X-00000 Xxxxxxx Tel. +49 (0)40 - 36 98 49 - 0 Fax +49 (0)40 - 36 98 49 - 11 xxxx@xxxxxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx.xx Geschäftsführer: Xxxxxxx Xxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxx AG Hbg. HRB 65561 Hamburger Sparkasse IBAN XX00 00000000 0000000000 SWIFT: HASP DE HH XXX CI: DE83ZZZ00000244370 4.13.2 einfachen Diebstahl von anderen losen Teilen, sofern diese nicht ordnungsgemäß festge- macht sind oder sich im abgedeckten und verzurrten Fahrzeug befinden. 4.14 sowie für Schäden, entstanden durch Betrug und Unterschlagung.

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Samples: Yacht Insurance Policy

Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert Einzelheiten zum Umfang des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen auf den nachfolgenden Seiten. Ich willige hiermit gemäß BDSG ein, dass der Versicherer die Daten - einschließlich der Gesundheitsdaten - speichert und sie zum Zwecke der Vertrags- und Schadenbearbeitung an Konzernunternehmen weiterleitet. Es erfolgt eine Übermittlung an Rückversicherer und Vermittler, sofern dies zur Vertragsgestaltung notwendig ist. Für alle Versicherungssparten ist bei Beschwerden die gesetzliche Haftpflicht Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, X-00000 Xxxx, zuständig. Tritt der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherte verpflichtet, die Reise unverzüglich bei der Buchungsstelle abzumelden und den Versicherer zu unterrichten. Durch den Versicherungsvertrag wird der Reiseteilnehmer nicht von seiner Verpflichtung befreit, die Stornokosten an den Reiseveranstalter zu zahlen. Im Versicherungsfall ersetzt die Union Reiseversicherung dem versicherten Reiseteilnehmer diese, dem Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Stornokosten. Bei verspäteter Hinreise oder außerplanmäßiger Rückreise werden die nachgewiesenen zusätzlichen Hin- bzw. Rückreisekosten ersetzt. Der Union Reiseversicherung sind Kopien der kompletten Buchungsunterlagen, das Original der Stornorechnung, ein Versicherungsnachweis (z.B. Einzahlungsbeleg, Kopie Kontoauszug), ein Nachweis für den Nichtantritt/verspäteten Antritt/Abbruch der Reise (Attest mit ausführlicher Diagnose, Datum des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung Behandlungsbeginn, auf Verlangen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Kopie Sterbeurkunde u.s.w.) einzureichen. Der Vertrag gilt auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschä- den behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- chen Stoffen aus Anlagendie Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen enthält, deren Betreiber als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 12.000 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der vor- handenen Behälter 12.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8Unterlagen schriftlich widerspricht.). 1.1.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- tragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in An- spruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- buch VII handelt. 1.1.2. Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer- schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert- verbesserungen sind zu berücksichtigen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. 1.1.3. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Ge- wässers einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Stra- ßenkanals entstehen.

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Samples: Reise Rücktrittskosten Versicherung

Umfang des Versicherungsschutzes. Nachfolgend informieren wir Sie über den zur Auswahl stehenden Versi- cherungsschutz. Dabei handelt es sich um eine Zusammenfassung, die Ihnen die Orientierung erleichtern soll. Eine abschliessende allgemeine Beschreibung des Versicherungsschutzes und seiner Einschränkungen (Deckungsausschlüsse) können Sie den AVB entnehmen. Den von Ihnen zusammengestellten Versicherungsschutz und individuelle Angaben, wie z.B. die vereinbarte Versicherungssumme, finden Sie in Ihrem Ver- sicherungsvertrag. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Gebäuden (z.B. Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Geschäftshäuser etc.) und Grundstücken (z.B. unbebaute Grundstücke etc.) inkl. die zu den versicherten Gebäuden und Grundstücken gehö- rende Anlagen und Einrichtungen (z.B. Kinderspielplätze, Personen- und Warenaufzüge etc.) wegen sofern der Schaden mit dem Zustand oder dem Unterhalt der versicher- ten Gebäude und Grundstücke oder der Ausübung der damit verbunde- nen Eigentumsrechte in ursächlichem Zusammenhang steht. Wir übernehmen die Entschädigung der begründeten Ansprüche, Scha- denverhütungs- und Schadenminderungskosten, sowie die Kosten für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung die Abwehr der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers unbegründeten Ansprüche (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschä- den behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 12.000 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor- handenen Behälter 12.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.Rechtsschutzfunktion). 1.1.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- tragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in An- spruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- buch VII handelt. 1.1.2. Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer- schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert- verbesserungen sind zu berücksichtigen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst. 1.1.3. Eingeschlossen sind Schäden infolge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Ge- wässers einschließlich des Grundwassers, die durch Rückstau des Stra- ßenkanals entstehen.

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Samples: Gebäude Haftpflichtversicherung

Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist 8.1 Die Versicherung umfasst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzan- sprüche, die gegen den Versicherungsnehmer als Auftragnehmer eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschä- den behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädli- chen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 12.000 l/kg Inhalt soweit das Gesamtfassungsvermögen der vor- handenen Behälter 12.000 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten Verkehrsvertrages erhoben werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Teil A Abschnitt 1 Ziffer 8.). 1.1.1. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauf- tragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in An- spruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Per- sonenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetz- buch VII handelt. 1.1.2. Eingeschlossen sind Schäden an unbeweglichen Sachen des Versi- cherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässer- schädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in diese Sachen. 8.2 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die Aufwendungen zur Wiederherstellung des ZustandsAbwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Schadens, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wert- verbesserungen sind zu berücksichtigen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an wenn der Anlage selbstSchaden droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte sowie die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (§ 150 VVG), soweit sie den Umständen nach geboten waren. 1.1.3. Eingeschlossen sind Schäden infolge 8.3 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den Beitrag, den er zur großen Haverei aufgrund einer nach Gesetz oder den York-Antwerpener-Regeln oder den Rhein Regeln VR 1979 oder anderen international anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden sollte und kein anderer Versicherer zur Lei- stung verpflichtet ist. 8.4 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer aufgewendete Beförderungsmehrkosten aus Anlaß einer Fehlleitung, wenn sie zur Verhütung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich waren, bis zu 50 % des Wertes des Gutes, höchstens EUR 5.000,00 je Schadenereignis. 8.5 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung aufzuwendenden Kosten bis zu einer Höhe von Veränderungen der physikalischen5.000,00 EUR je Schadenereignis zur Bergung, chemischen Vernichtung oder biologischen Beschaffenheit eines Ge- wässers einschließlich Beseitigung des Grundwassersbeschädigten Gutes, die durch Rückstau des Stra- ßenkanals entstehenwenn ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt oder soweit nicht ein anderer Versicherer zu leisten hat.

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Samples: Transport Insurance Agreement