Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich − für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt; − von Gas- oder Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Risiko. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sind die fristgerechte Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen sowie die unverzügliche Beseitigung dabei festgestellter Mängel; − einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. Kein Versicherungsschutz besteht für weitere Anlagen, die über die oben angeführten versicherten Anlagen hinausgehen (Versicherungsschutz dafür wird ausschließlich durch besondere Vereinbarung gewährt).
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Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus AnlagenStoffen
a) in einem Heizöltank resultieren, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, so besteht Versi- cherungsschutz im Umfang von B2-2 aus- schließlich für den Heizöltank, mit dem das selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhaus des Versicherungsnehmers versorgt wird;
b) in sonstigen Anlagen resultieren, deren Betrei- ber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz ausschließlich − für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), ) soweit das Gesamtfassungsvermögen Ge- samtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter Be- hälter 1.000 l/kg nicht übersteigt; − von Gas- oder Heizöltanks (Batterietanks . Wenn mit den Anlagen die vorgenannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versiche- rungsschutz. Es gelten als ein Tank) im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Risiko. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sind dann die fristgerechte Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen sowie die unverzügliche Beseitigung dabei festgestellter Mängel; − einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. Kein Versicherungsschutz besteht für weitere Anlagen, die Bestimmungen über die oben angeführten versicherten Anlagen hinausgehen Vorsorgeversicherung (Versicherungsschutz dafür wird ausschließlich durch besondere Vereinbarung gewährtB1-9).
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Stoffen
a) in einem Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank), dessen Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für ober- und unterirdische Anlagen bis 5.000 l/kg Gesamtfassungsvermögen, die zur Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen;
b) in sonstigen Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich − für Anlagen An- lagen bis 100 lI/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 lI/kg nicht übersteigt; − von Gas- oder Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank;
c) im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Risiko. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sind die fristgerechte Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen sowie die unverzügliche Beseitigung dabei festgestellter Mängel; − einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. Kein Versicherungsschutz besteht für weitere Geothermie-Anlagen, die zur Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen und deren Betreiber der Versiche- rungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz. Wenn mit den Anlagen gemäß a) und b) die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die oben angeführten versicherten Anlagen hinausgehen Vorsorgeversicherung (Versicherungsschutz dafür wird ausschließlich durch besondere Vereinbarung gewährtA1-9).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultierenresul- tieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich − für Anlagen bis 100 60 l/kg Inhalt (Kleingebinde), ) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 600 l/kg nicht übersteigt; − . Bei Vereinbarung der Produktlinie Exklusiv sind auch oberirdische und unterirdische Anlagen zur Lagerung von Gas- Heizöl (Heizöltanks) mitversichert, sofern diese ausschließlich zur Versorgung von nach A1-6.3 mitversicherten Häusern oder Heizöltanks (Batterietanks Wohnungen dienen. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten als ein Tank) im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Risiko. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sind dann die fristgerechte Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen sowie die unverzügliche Beseitigung dabei festgestellter Mängel; − einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. Kein Versicherungsschutz besteht für weitere Anlagen, die Bestimmungen über die oben angeführten versicherten Anlagen hinausgehen Vorsorgeversicherung (Versicherungsschutz dafür wird ausschließlich durch besondere Vereinbarung gewährtA1-9).
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Samples: Privat Haftpflichtversicherung
Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit Wasser- beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus AnlagenStoffen
a) in einem Heizöltank resultieren, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, so besteht Versi- cherungsschutz im Umfang von A2-2 aus- schließlich für den Heizöltank, mit dem das vom Versicherungsnehmer selbst bewohnte bzw. mitbewohnte, über A1-6.6.1 (2) mitversicherte Ein-/Zwei- oder Mehrfamilienhaus versorgt wird;
b) in sonstigen Anlagen resultieren, deren Betrei- ber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz Ver- sicherungsschutz ausschließlich − für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), ) soweit das Gesamtfassungsvermögen Ge- samtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter Be- hälter 1.000 l/kg nicht übersteigt; − von Gas- oder Heizöltanks (Batterietanks . Wenn mit den Anlagen die vorgenannten Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versiche- rungsschutz. Es gelten als ein Tank) im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Risiko. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sind dann die fristgerechte Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen sowie die unverzügliche Beseitigung dabei festgestellter Mängel; − einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. Kein Versicherungsschutz besteht für weitere Anlagen, die Bestimmungen über die oben angeführten versicherten Anlagen hinausgehen Vorsorgeversicherung (Versicherungsschutz dafür wird ausschließlich durch besondere Vereinbarung gewährtA1-9).
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Stoffen
a) in einem Heizöltank (Batterietanks gelten als ein Tank), dessen Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für ober- und unterirdische Anlagen bis 10.000 l/kg Gesamtfassungsvermögen, die zur Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen;
b) in sonstigen Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich − für Anlagen An- lagen bis 100 lI/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 lI/kg nicht übersteigt; − von Gas- oder Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank;
c) im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Risiko. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sind die fristgerechte Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen sowie die unverzügliche Beseitigung dabei festgestellter Mängel; − einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. Kein Versicherungsschutz besteht für weitere Geothermie-Anlagen, die zur Versorgung der gemäß A1-6.5.1 versicherten Risiken dienen und deren Betreiber der Versiche- rungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz. Wenn mit den Anlagen gemäß a) und b) die o.g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die oben angeführten versicherten Anlagen hinausgehen Vorsorgeversicherung (Versicherungsschutz dafür wird ausschließlich durch besondere Vereinbarung gewährtA1-9).
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung
Umfang des Versicherungsschutzes. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich − für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt; − von Gas- oder Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) im vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Risiko. Voraussetzung für den Versicherungsschutz sind die fristgerechte Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen sowie die unverzügliche Beseitigung dabei festgestellter Mängel; − einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer. Kein Versicherungsschutz besteht für weitere Anlagen, die über die oben angeführten versicherten Anlagen hinausgehen (Versicherungsschutz dafür wird ausschließlich durch besondere Vereinbarung gewährt).
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