Umfang und Ausführung des Auftrages Musterklauseln

Umfang und Ausführung des Auftrages. (1) Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen. (2) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen schriftlichen als auch mündlichen Äußerung, so ist der Berufsberechtigte nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für abgeschlossene Teile eines Auftrages. (3) Ein vom Berufsberechtigten bei einer Behörde (z.B. Finanzamt, Sozialversicherungsträger) elektronisch eingereichtes Anbringen ist als nicht von ihm beziehungsweise vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.
Umfang und Ausführung des Auftrages. (1) Die von der IJOS Verwaltungsdienstleistungen GmbH abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gegenstand des Vertrages ist daher die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Insbesondere schuldet die IJOS Verwaltungsdienstleistungen GmbH nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis. Unsere Stellungnahmen und Empfehlungen bereiten die unternehmerische Entscheidung des Auftraggebers vor. Sie können sie in keinem Fall ersetzen. (2) Für den Umfang der von der IJOS Verwaltungsdienstleistungen GmbH zu erbringenden Leistungen ist der im Einzelfall abzuschließende Auftrag maßgebend. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Textformerfordernis. Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten (Projektleitern) beider Seiten unterzeichnet sind. (3) Wesentliche Vertragsgrundlage und Voraussetzung für die Qualität der Auftragserbringung ist eine möglichst umfassende Information der IJOS Verwaltungsdienstleistungen GmbH durch den Auftraggeber zur finanziellen, geschäftlichen, organisatorischen, und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens. Unbeschadet etwaiger Sonderabsprachen wird der Auftraggeber daher nach Maßgabe nachfolgender Regeln bei der Auftragsdurchführung mitwirken. (4) Die IJOS Verwaltungsdienstleistungen GmbH wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben sowie Angaben zu den wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen, als richtig zu Grunde legen. Soweit IJOS Verwaltungsdienstleistungen GmbH Unrichtigkeiten oder nicht plausibel erscheinende Angaben feststellt, wird sie hierauf hinweisen. (5) Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Auswertungen ist nicht Gegenstand des an die IJOS Verwaltungsdienstleistungen GmbH erteilten Auftrages, es sei denn, eine Prüfung dieser Unterlagen ist besonders vertraglich vereinbart und unter Beachtung gesetzlicher Regelungen (insb. Rechtsberatungsgesetz und Steuerberatungsgesetz) auch zulässig. Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen werden durch die IJOS Verwaltungsdienstleistungen GmbH auf Grund der geltenden Bestimmungen weder zugesagt noch erbracht. Diese Leistungen sind vom Auftraggeber selbst bereitzustellen.
Umfang und Ausführung des Auftrages. (1) Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen. (2) Der Berufsberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen. Er hat im Finanzstrafverfahren die Rechte des Auftraggebers zu wahren. (3) Der Berufsberechtigte ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben.
Umfang und Ausführung des Auftrages. (1) Auf die Absätze 3 und 4 der Präambel wird verwiesen. (2) Der Berufsberechtigte ist berechtigt, die ihm erteilten Auskünfte und übergebenen Unterlagen des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig anzusehen und der Buchführung zu Grunde zu legen. Der Berufsberechtigte ist ohne gesonderten schriftlichen Auftrag nicht verpflichtet, Unrichtigkeiten fest zu stellen. Stellt er allerdings Unrichtigkeiten fest, so hat er dies dem Auftraggeber bekannt zu geben. (3) Falls für die im Punkt 18 genannten Tätigkeiten ein Pauschalhonorar vereinbart ist, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung die Vertretungstätigkeit im Zusammenhang mit abgaben- und beitragsrechtlichen Prüfungen aller Art einschließlich der Abschluss von Vergleichen über Abgabenbemessungs- oder Beitragsgrundlagen, Berichterstattung, Rechtsmittelerhebung uä gesondert zu honorieren. (4) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen im Zusammenhang mit den im Punkt 18 genannten Tätigkeiten, insbesondere Feststellungen über das prinzipielle Vorliegen einer Pflichtversicherung, erfolgt nur aufgrund eines besonderen Auftrages und ist nach dem I. oder III. Teil der vorliegenden Auftragsbedingungen zu beurteilen. (5) Ein vom Berufsberechtigten bei einer Behörde (z.B. Finanzamt, Sozialversicherungsträger) elektronisch eingereichtes Anbringen ist als nicht von ihm beziehungsweise vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.
Umfang und Ausführung des Auftrages. (1) Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Der Wirtschaftsprüfer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen. (2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf - außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen - der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. (3) Der Auftrag erstreckt sich, soweit er nicht darauf gerichtet ist, nicht auf die Prüfung der Frage, ob die Vorschriften des Steuerrechts oder Sondervorschriften, wie z. B. die Vorschriften des Preis-, Wettbewerbsbeschränkungs- und Bewirtschaftungsrechts beachtet sind; das gleiche gilt für die Feststellung, ob Subventionen, Zulagen oder sonstige Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Die Ausführung eines Auftrages umfasst nur dann Prüfungshandlungen, die gezielt auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten gerichtet sind, wenn sich bei der Durchführung von Prüfungen dazu ein Anlass ergibt oder dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. (4) Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist der Wirtschaftsprüfer nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.
Umfang und Ausführung des Auftrages. (1) Die AHB GmbH berät Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Bin- nenfischerei im Land Brandenburg. Der brandenburgischspezifische Bezug gilt insbe- sondere für Beratungen im Rahmen von Agrarfördermaßnahmen in Ausschließlich- keit. Andere Beratungsaufgaben werden auch in anderen Bundesländern durchgeführt. (2) Darüber hinaus ist für den Umfang der vom Berater bzw. Betreuer zu erbringenden Leistungen der abgeschlossene Vertrag maßgebend. (3) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausge- führt. (4) Der Berater / Betreuer wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen als richtig zu- grunde legen. Er wird den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeit hin- weisen. (5) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Dies gilt insbesondere für Aufgaben des Auftraggebers zur Flächenbeschaffung, Pachtverträgen, Einhaltung von Richtlinien für Zahlungen öffentlicher Stellen, Tier/Flächenprämien usw., deren Richtigkeit und Einhaltung der Auftragnehmer nicht prüfen muss, wenn es nicht ausdrücklich schriftlich und vertraglich vereinbart wurde.
Umfang und Ausführung des Auftrages. Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Auftrag einschließlich etwaiger schriftlicher Auftragsbestäti- gungen der Hessenwasser. Fristen für die Auftragsdurch- führung sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Im Zentrallabor ist ein DIN EN ISO/IEC 17025 konformes Qualitätsmanagement-System etabliert. Leistungen nach Vorgaben dieser Norm müssen gesondert beauftragt werden. Die zur Untersuchung angewandten Prüfverfahren basie- ren auf nationalen und internationalen Richtlinien bzw. Empfehlungen oder sind diesen im Anwendungsfall vergleich- bar. Informationen zu den akkreditierten Prüfverfahren wer- den dem Auftraggeber auf der Homepage der Hessenwasser bzw. auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Sofern keine gesonderten Absprachen zwischen Hessenwasser und dem Auftraggeber getroffen wurden, orientieren sich die Leistungskenndaten der eingesetzten Prüfverfahren an den Anforderungen der jeweils angewandten Norm (z. B. TrinkwV). Die Probenahme erfolgt generell nach den deutschen Ein- heitsverfahren. Sollte davon abgewichen werden, wird dies im Bericht dokumentiert. Die Meinungen und Interpretationen zu den erhaltenen Prüfergebnissen werden auf der Grundlage nationaler und internationaler Richtlinien, Empfehlungen bzw. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik abgegeben. In der Regel werden alle Untersuchungen im eigenen Zentrallabor durchgeführt. Hessenwasser ist jedoch berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise an einen Unterauftragnehmer zu vergeben. Der Auftraggeber wird darüber informiert und seine Zustimmung eingeholt. Für die Tätigkeiten eines vom Auftraggeber festgelegten Drittlabors trägt der Auftraggeber die Verantwortung. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir gemäß § 15a TrinkwV verpflichtet sind, festgestellte Überschreitungen des in Anlage 3 Teil II festgelegten Maßnahmenwertes bei Untersuchungen gemäß § 14b Abs. 1 (Untersuchungspflichten in Bezug auf Legionella spec.) unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Untersuchungsergebnisse werden in der Regel in einer vereinfachten Form berichtet, die nicht stets in allen Einzelheiten den Anforderungen der ISO 17025 entspricht. So wird z. B. die Messunsicherheit des angewandten Prüfver- fahrens in der Regel nicht berichtet und das Probenahme- protokoll nicht beigefügt. Beides kann jedoch auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber erklärt sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden. Xxxxxxxxxxxx wird dem Auftraggeber die Unters...
Umfang und Ausführung des Auftrages. (1) Gegenstand des Auftrags ist ausschließlich die Erbringung der vereinbarten Leistung, nicht ein be- stimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berufs- ausübung ausgeführt. Mercer ist berechtigt, sich zur Durchführung der Auftragsleistung Dritter zu bedie- nen. (2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinba- rung. (3) Mercer ist berechtigt, die vom Kunden erhalte- nen Unterlagen, Informationen und Daten als richtig und vollständig zugrunde zu legen. Mercer wird diese lediglich auf Plausibilität überprüfen, ohne dass eine Nachforschungspflicht besteht. Mercer hat jedoch den Kunden auf festgestellte Unrichtig- keiten hinzuweisen. (4) Fasst Mercer die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich zusammen, so sind von ihr oder ihren Mitarbeitern gegebene mündliche Erklärungen un- verbindlich. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern von Mercer außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich. (5) Nach Beendigung des konkreten, im Vertrag näher bezeichneten Auftrages ist Mercer nicht ver- pflichtet, den Kunden auf Änderungen der Rechts- grundlage oder sich daraus ergebende Folgerun- gen hinzuweisen.
Umfang und Ausführung des Auftrages. Für den Umfang der von dem beratenden Partner zu erbringenden Leistung ist der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Der beratende Partner wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen, soweit der Auftrag nicht ausdrücklich auf Prüfung dieser Unterlagen gerichtet ist. Soweit der beratende Partner eigens Unrichtigkeiten feststellt, muss er bestimmten Fällen (z.B. bei Verhandlungen mit Versicherern) den Auftraggeber darauf hinweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Der beratende Partner übernimmt keine rechtliche oder steuerliche Beratung. Wird der beratende Partner beauftragt, mit Vertragspartnern des Auftraggebers im Rahmen des erteilten Auftrages zu verhandeln, tut er dies als bevollmächtigter Vertreter des Auftraggebers.
Umfang und Ausführung des Auftrages. Für den Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der im Zeitpunkt der Leistung maßgebliche schriftlich erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Der Auftragnehmer wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Er wird den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten – insbesondere formeller Art – hinweisen. Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur materiellen Überprüfung der ihm überlassenen Belege und Angaben, insbesondere einer übergebenen Buchführung und eines Abschlusses (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, Einnahme-Überschuss-Rechnung), jeweils nebst etwaigen Anlagen, auf Richtigkeit und Vollständigkeit bedarf gesonderter Vereinbarung.