Umlagen Musterklauseln

Umlagen. (1) 1Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber - ggf. einschließ- lich des von der/dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags - an die Zu- satzversorgungseinrichtung ab. 2Die Umlage-Beiträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. 3Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Um- lage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, so- weit sich nicht aus § 37 oder § 37a etwas anderes ergibt. 4Der Umlage-Beitrag für die Beschäftigten des Saarlandes beträgt abweichend von Satz 3 ab 1. Januar 2007 1,41 v.H. 5Neben dem Umlage-Beitrag nach Satz 3 bzw. 4 wird von den bei der ZVK-Saar pflichtversicherten Beschäftigten entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 0,4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben; abweichend davon beträgt der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage für
Umlagen. (1) 1Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber – ggf. einschließlich des von der/von dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags – an die Zusatzversor- gungseinrichtung ab. 2Entsprechendes gilt für einen zusätzlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag nach § 15a. 3Die Umlage-Beiträge und einen zusätzlichen Arbeit- nehmerbeitrag der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. 4Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhun- dertsätze für die Erhebung der Umlage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversor- gungseinrichtung maßgebend, soweit sich aus § 37a nichts anderes ergibt. 5§ 15a bleibt unberührt.
Umlagen. Der Auftraggeber schließt eine Bauleistungsversicherung ab. Der Auftragnehmer beteiligt sich an den Kosten in Höhe von 0,4 % der Bruttoabrechnungssumme. Im Falle eines Schadens hat der Auftragnehmer die Versicherungsbedingungen, die er beim Auftraggeber einsehen kann, zu beachten. Danach ist insbesondere jeder Schaden unverzüglich dem Auftraggeber zu melden. Außerdem übernimmt der Auftragnehmer eine Selbstbeteiligung in Höhe 150,00 €. Für Bauwasser, Baustrom und sonstige, auftraggeberseitig dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Baustelleneinrichtungen sowie das Baustellenschild, wird insgesamt 1 % der Bruttoabrechnungssumme in Abzug gebracht.
Umlagen. (1) 1Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäf- tigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber - ggf. einschließlich des von der/dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags - an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. 2Die Umlage- Beiträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. 3Bei Pflicht- versicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Umlage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, soweit sich nicht aus § 37 etwas anderes ergibt.
Umlagen. Für die Auftragsvermittlung werden Gebühren für jedes Taxi von Seiten der Taxi-München eG erhoben. Die Taxi-München eG gibt bis 31.10. eines jeden Kalenderjahres die Kosten für die Teilnahme an der Auftragsvermittlung für das Folgejahr im Taxikurier bekannt.
Umlagen. Der Auftraggeber schließt eine Bauleistungsversicherung (gemäß ABN) ab. Zum Ausgleich der Versicherungsprämie werden dem Auftragnehmer 0,3 % der Schlussrechnungssumme (ohne MwSt.) abgezogen. Die Selbstbeteiligung beträgt pro Schadensfall 1.000,00 €. Die Bedingungen der Bauleistungsversicherung teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf dessen Anforderung mit. Kosten für Baustrom, Bauwasser und für die Benutzung der sanitären Einrichtungen werden anteilig von der Schlussrechnung abgesetzt, soweit vereinbart. Elektroheizgeräte dürfen nur nach Absprache mit dem Auftraggeber nach Abschluss einer Abrechnungsvereinbarung angeschlossen und betrieben werden. Dafür muss ein Stromzwischenzähler eingebaut werden.
Umlagen. (4) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Umlagen. Die gesetzliche Umlage für Biogas nach § 20b GasNEV sowie die bundesweite L-/H-Gas-Marktraumumstellungsumlage gemäß § 19a EnWG sind in diesen Netzentgelten enthalten.
Umlagen. Wird nach Artikel XVI Abschnitt 2 eine Erstattung beschlossen, so erhebt der Fonds für diesen Zweck eine Umlage zu einem für alle Teilnehmer gleichen Satz auf ihre kumulativen Nettozuteilungen.