Umlagen. 1Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber - ggf. einschließ- lich des von der/dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags - an die Zu- satzversorgungseinrichtung ab. 2Die Umlage-Beiträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. 3Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Um- lage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, so- weit sich nicht aus § 37 oder § 37a etwas anderes ergibt. 4Der Umlage-Beitrag für die Beschäftigten des Saarlandes beträgt abweichend von Satz 3 ab 1. Januar 2007 1,41 v.H. 5Neben dem Umlage-Beitrag nach Satz 3 bzw. 4 wird von den bei der ZVK-Saar pflichtversicherten Beschäftigten entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 0,4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben; abweichend davon beträgt der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage für
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Umlagen. 1Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber - – ggf. einschließ- lich des von der/dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags - – an die Zu- satzversorgungseinrichtung ab. 2Die Umlage-Beiträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. 3Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Um- lage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, so- weit sich nicht aus § 37 oder § 37a etwas anderes ergibt. 4Der Umlage-Beitrag für die Beschäftigten des Saarlandes beträgt abweichend von Satz 3 ab 1. Januar 2007 1,41 v.H. H.. 5Neben dem Umlage-Beitrag nach Satz 3 bzw. 4 wird von den bei der ZVK-Saar pflichtversicherten Beschäftigten entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 0,4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben; abweichend davon da- von beträgt der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage für
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Umlagen. 1Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber - ggf. einschließ- lich des von der/dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags - an die Zu- satzversorgungseinrichtung ab. 2Die Umlage-Beiträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. 3Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Um- lageUmlage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, so- weit soweit sich nicht aus § 37 oder § 37a etwas anderes ergibt. 4Der Umlage-Beitrag Bei- trag für die Beschäftigten des Saarlandes beträgt abweichend von Satz 3 ab 1. Januar 2007 1,41 v.v. H. 5Neben dem Umlage-Beitrag nach Satz 3 bzw. 4 wird von den bei der ZVK-Saar pflichtversicherten Beschäftigten entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 0,4 v.v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben; abweichend davon beträgt der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage für
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Samples: Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung
Umlagen. 1Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber - – ggf. einschließ- lich des von der/dem Beschäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags - – an die Zu- satzversorgungseinrichtung ab. 2Die Umlage-Beiträge der Beschäftigten behält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. 3Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Um- lageUmlage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, so- weit soweit sich nicht aus § 37 oder § 37a etwas anderes ergibt. 4Der Umlage-Umlage- Beitrag für die Beschäftigten des Saarlandes beträgt abweichend von Satz 3 ab 1. Januar 2007 1,41 v.H. 5Neben dem Umlage-Beitrag nach Satz 3 bzw. 4 wird von den bei der ZVK-Saar pflichtversicherten Beschäftigten entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 0,4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhoben; abweichend davon beträgt der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage fürH.
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Umlagen. 1Von der Zusatzversorgungseinrichtung festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen zusatz- versorgungspflichtigen Entgelts der Beschäftigten (Umlagesatz) führt der Arbeitgeber - ggf. einschließ- lich einschließlich des von der/dem Beschäftigten Be- schäftigten zu tragenden Umlage-Beitrags - an die Zu- satzversorgungseinrichtung Zusatzversor- gungseinrichtung ab. 2Die Umlage-Beiträge der Beschäftigten behält be- hält der Arbeitgeber von deren Arbeitsentgelt ein. 3Bei Pflichtversicherten Pflichtver- sicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze Vomhun- dertsätze für die Erhebung der Um- lageUmlage-Beiträge bei der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung maßgebend, so- weit soweit sich nicht aus § 37 oder § 37a etwas anderes ergibt. 4Der Umlage-Beitrag für die Beschäftigten des Saarlandes beträgt abweichend von Satz 3 ab 1. Januar 2007 1,41 v.H. 5Neben 4Neben dem Umlage-Beitrag nach Satz 3 bzw. 4 wird von den für die Beschäftigen der DRV Saarland, die bei der ZVK-Saar pflichtversicherten Beschäftigten pflichtversichert sind, entsprechend § 37 Abs. 1 Satz Sätze 2 und 3 in der Fassung vom 6. Juni 2016 ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag Ar- beitnehmerbeitrag zur Umlage in Höhe von 0,4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen zusatzver- sorgungspflichtigen Entgelts erhoben; abweichend davon beträgt der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage für- in der Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 0,2 v.H. des zu- satzversorgungspflichtigen Entgelts und - in der Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 0,3 v.H. des zu- satzversorgungspflichtigen Entgelts. 5Ergeben sich für die DRV Xxxxxxxx bei der ZVK-Saar künftig Mehrkosten aufgrund der veränderten biometrischen Risikover- hältnisse, werden diese paritätisch je zur Hälfte vom Arbeitgeber und durch eine entsprechende Entnahme aus dem mit dem zusätz- lichen Arbeitnehmerbeitrag gebildeten Vermögen getragen.
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