Common use of Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts Clause in Contracts

Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts. 1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführ- bar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

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Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts. 1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführ- barundurchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 60 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

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Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts. 1. ) Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführ- barUm- setzung undurchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene an- gemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 60 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

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Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts. 1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt trifft alle erforderlichen Massnahmen, um das Urteil des Schlussberichts unverzüglich umumzusetzen. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführ- barundurchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

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Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts. 1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführ- bar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 60 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

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Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts. 1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt trifft alle erforderlichen Massnahmen, um das Urteil des Schlussberichts unverzüglich umumzusetzen. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführ- barun- durchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

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Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts. 1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist diese die unverzügliche Umsetzung undurchführ- barundurchführbar, so versuchen die Streitparteien, Streitparteien sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchenersu- chen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 60 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

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