Common use of Umweltrisiko Clause in Contracts

Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Um- weltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt- schäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Be- stehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzli- cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.

Appears in 3 contracts

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)

Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind a(1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). b(2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen we- gen Umweltschäden gemäß Um- weltschadensgesetz Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierenden basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen Umsetzungsge- setzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Haftpflichtbestimmungen privat- rechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt- schäden Um- weltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen genom- men wird. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche Ansprü- che erhalten, die auch ohne Be- stehen Bestehen des Umweltschadensgesetzes Umwelt- schadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzli- cher Haftpflichtbestimmungen gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.

Appears in 2 contracts

Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind a(1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 ; (Umweltrisiko). b2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Um- weltschadensgesetz Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierenden basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt- schäden Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu aber Abschnitt A2 (Umweltrisiko). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Be- stehen Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzli- cher gesetz- licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.

Appears in 2 contracts

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister

Umweltrisiko. Ausgeschlossen sindsind Ansprüche a(1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 Teil A 3 (UmweltrisikoUmweltrisiken). b(2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Um- weltschadensgesetz Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierenden basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt- schäden Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu A2 Teil A 3 (UmweltrisikoUmweltrisiken). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Be- stehen Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzli- cher gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.

Appears in 1 contract

Samples: Vereinshaftpflichtversicherung

Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden Umwelt- schäden gemäß Um- weltschadensgesetz Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/2004 / 35 / EG) ba- sierenden nationalen basierenden nationa- len Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt- schäden Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Be- stehen Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/2004 / 35 / EG) basierenden nationalen nationa- len Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzli- cher Haftpflichtbestimmungen gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 A2-1 (Umweltrisiko). b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Um- weltschadensgesetz Umwelt- schadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierenden basieren- den nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt- schäden Umweltschäden entstandenen Kosten Kos- ten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Be- stehen Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzli- cher gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe

Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Um- weltschadensgesetz Umwelt- schadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierenden basie- renden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt- schäden entstandenen Umweltschäden ent- standenen Kosten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Be- stehen Beste- hen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzli- cher gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gel- tend gemacht werden könnten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für KFZ Handel Und Handwerk (Avb BHV Kfzhh)

Umweltrisiko. Ausgeschlossen sindsind Ansprüche a(1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). b(2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Um- weltschadensgesetz Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierenden basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt- schäden Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu A2 Teil A 3 (UmweltrisikoUmweltrisiken). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Be- stehen Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzli- cher gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.

Appears in 1 contract

Samples: Vereinshaftpflichtversicherung

Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind a) Ansprüche wegen Schäden durch UmwelteinwirkungUmweltein- wirkung. Siehe hierzu Abschnitt A2 unter A2-1 (UmweltrisikoUmwelthaftpflicht-Risiko). b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer wegen Umweltschäden gemäß Um- weltschadensgesetz Umwelt- schadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Um- welthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierenden basieren- den nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund auf Grund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt- schäden Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu Abschnitt A2 unter A2-2 (UmweltrisikoUmweltschadens-Basisversicherung). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Be- stehen Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzli- cher Haftpflichtbestimmungen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbe- stimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.

Appears in 1 contract

Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 A2-1 (UmweltrisikoUmwelthaftpflicht-Basisversicherung). b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Um- weltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt- schäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu A2 A2-2 (UmweltrisikoUmweltschadens-Basisversicherung). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Be- stehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzli- cher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Objekt Haftpflichtversicherung

Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind a(1) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). b(2) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Um- weltschadensgesetz Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierenden basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt- schäden Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu A2 aber Abschnitt B2 (Umweltrisiko). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Be- stehen Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzli- cher gesetz- licher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Haftpflichtversicherung Für It Dienstleister

Umweltrisiko. Ausgeschlossen sind a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden Umweltschä- den gemäß Um- weltschadensgesetz Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie Umwelt- haftungsrichtlinie (2004/35/2004 / 35 / EG) ba- sierenden basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen Umsetzungs- gesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umwelt- schäden Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Be- stehen Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/2004 / 35 / EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen Umset- zungsgesetzen bereits aufgrund gesetzli- cher gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen privat- rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen