Umzugskosten. In Ergänzung zu A 13.1 VHB 2022 der Continentale ersetzt der Versicherer die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für den Umzug des Versicherungsnehmers in eine andere Wohnung innerhalb Deutschlands, wenn die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung voraussichtlich für mindestens 100 Tage unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Entschädigung ist je Versiche- rungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Umzugskosten. Das sind Kosten, die für den Auszug aus der versicherten Wohnung und den Einzug in eine andere Wohnung entstehen, weil die versicherte Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar ist. Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Umzugskosten. Bewilligungsempfängerinnen bzw. Bewilligungsempfänger, die während des Stipen- diums an einem anderen Ort als ihrem derzeitigen Wohn-/Arbeitsort arbeiten wollen, können einen Zuschuss zu den Umzugskosten erhalten, wenn die DFG dem Umzug vorher schriftlich zugestimmt hat und die Laufzeit des Stipendiums und die Dauer des Aufenthaltes am neuen Wohn-/Arbeitsort - gerechnet vom Tag des Umzuges - bei Umzügen im Inland noch mindestens ein Jahr und bei Umzügen in das Ausland und im Ausland mindestens zwei Jahre beträgt. Der Zuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der DFG zu be- antragen. Die Ausschlussfrist beginnt mit der Beendigung des Umzuges. Von einer Rückforderung der Umzugskosten wird abgesehen, wenn vor Ablauf der vorgenannten Fristen (ein oder zwei Jahre) ein Ruf an eine deutsche Universität an- genommen wird und das Stipendium aus diesem Grunde vorzeitig endet (Ziff. 22.5.9).
Umzugskosten. Das sind Kosten, die entstehen, weil aufgrund eines Versiche- rungsfalls, infolgedessen die versicherte Wohneinheit auf Dauer unbewohnbar geworden ist, ein Umzug des Versicherungsnehmers erfolgen muss.
Umzugskosten. Wird durch einen ersatzpflichtigen Schaden die von Ihnen dauernd bewohnte Wohnung bzw. Ihr Eigenheim ganz oder teilweise unbenutzbar und ist der Verbleib in den benutzbar gebliebenen Teilen der Wohnung bzw. des Eigenheimes nicht zumutbar, werden die nachweisbaren Umzugskosten, die sich aus dem vorübergehenden Umzuges gemäß Punkt 3.2 ergeben, ersetzt. Die Leistung ist mit 1.500 Euro (zusätzlich zur Höchsthaftungssumme) begrenzt.
Umzugskosten. Das sind die Kosten für einen Umzug, wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung durch einen Versicherungsfall dauerhaft unbe- wohnbar geworden ist und Sie deswegen umziehen müssen.
Umzugskosten. Das sind Kosten, die entstehen, wenn der Versicherungsnehmer in eine andere Wohnung umzieht. Der Versicherer ersetzt die Kosten je nach vereinbarter Produktlinie. Voraussetzung ist, dass die versicherte Wohnung durch einen Versicherungsfall länger als 100 Tage unbewohnbar geworden und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Nicht ersetzt werden die Kosten für einen Immobilienmakler. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung für versicherte Kosten je Versicherungs- fall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert Gothaer Hausrat Plus 2.000 EUR Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR
Umzugskosten. In Ergänzung zu A 13 VHB 2019 werden die Kosten eines Umzuges, einschließlich der Kosten für Wohnungsabnahme und Beweissicherung, ersetzt, sofern die Wohnung aufgrund eines Versicherungsfalls unbewohnbar geworden ist.
Umzugskosten. In Erweiterung von § 8 VHB 2014 ersetzt der Versicherer Kosten für den Umzug in eine andere vergleichbare Wohnung sowie den Rückumzug wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung infolge eines Versicherungsfalls unbenutzbar ge- worden ist und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zu- gemutet werden kann. Der Umzug kann auf Dauer oder zur Überbrückung eines Zeitraumes erfolgen.
Umzugskosten. Der Versicherer ersetzt die tatsächlich angefallenen, nachgewiesenen Kosten für einen Umzug, wenn die versicherte Wohnung durch einen Versicherungsfall länger als 100 Tage unbewohnbar geworden und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Nicht ersetzt werden die Kosten für einen Immobilienmakler. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.000 EUR begrenzt.