Unbare Sicherheiten Musterklauseln

Unbare Sicherheiten. 1.1.1 Unbare Sicherheiten müssen jederzeit folgende Anforderungen erfüllen: (i) Liquidität: Unbare Sicherheiten sollten hochliquide sein und an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem mit transparenter Preisfeststellung gehandelt werden, damit sie kurzfristig zu einem Preis veräußert werden können, der in etwa ihrer Bewertung vor dem Verkauf entspricht. Gestellte Sicherheiten sollten zudem die Bestimmungen von Regulation 74 der Vorschriften erfüllen; (ii) Bewertung: Sicherheiten müssen zumindest täglich bewertet werden können, und Vermögenswerte mit hohen Preisschwankungen sollten nur mit hinreichend konservativen Bewertungsabschlägen (Haircuts) als Sicherheiten akzeptiert werden; (iii) Bonität des Emittenten: Sicherheiten sollten hohen Bonitätsanforderungen genügen. Die Verwaltungsgesellschaft oder ihr Beauftragter stellt sicher, dass für einen Emittenten, der durch eine von der ESMA registrierte und deren Aufsicht unterstehende Ratingagentur bewertet wurde, das Rating dieser Agentur in die Bonitätsbewertung mit einfließt, und dass bei Herabstufung eines Emittenten auf eine unter den zwei höchsten kurzfristigen Bonitätsratings liegende Bewertung durch die jeweilige Ratingagentur unverzüglich eine neue Bonitätsbewertung durch den Emittenten vorgenommen wird; (iv) Korrelation: Emittent gestellter Sicherheiten sollte ein von dem Kontrahenten unabhängiger Rechtsträger sein, bei dem nicht von einer hohen Korrelation mit der Wertentwicklung des Kontrahenten auszugehen ist; (v) Diversifizierung (Konzentrationsrisiko): Sicherheiten sollten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten hinreichend diversifiziert sein (mit einem maximalen Exposure in Bezug auf einen jeweiligen Emittenten von 20% des Nettoinventarwertes). Bei Fonds mit Exposure in Bezug auf verschiedene Kontrahenten sind die Werte der unterschiedlichen Sicherheiten-Baskets zur Berechnung der 20%-Grenze für das Einzelemittentenexposure zu aggregieren. (vi) Sofortige Verfügbarkeit: Gestellte Sicherheiten sollten von der Gesellschaft jederzeit vollumfänglich verwertet werden können, ohne dass es hierfür der Einbeziehung oder der Zustimmung des jeweiligen Kontrahenten bedarf; und (vii) Unbare Sicherheiten können von der Gesellschaft nicht veräußert, ihrerseits verpfändet oder wiederangelegt werden.
Unbare Sicherheiten. Unbare Sicherheiten müssen jederzeit folgende Anforderungen erfüllen:
Unbare Sicherheiten. 1.1.1 Unbare Sicherheiten müssen jederzeit folgende Anforderungen erfüllen: (i) Liquidität: Unbare Sicherheiten sollten hochliquide sein und an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem mit transparenter Preisfeststellung gehandelt werden, damit sie kurzfristig zu einem Preis veräußert werden können, der in etwa ihrer Bewertung vor dem Verkauf entspricht. Gestellte Sicherheiten sollten zudem die Bestimmungen von Regulation 74 der Vorschriften erfüllen; (ii) Bewertung: Sicherheiten müssen zumindest täglich bewertet werden können, und Vermögenswerte mit hohen Preisschwankungen sollten nur mit hinreichend konservativen Bewertungsabschlägen (Haircuts) als Sicherheiten akzeptiert werden;
Unbare Sicherheiten. Die erhaltenen Sicherheiten müssen zu jedem Zeitpunkt die folgenden Kriterien erfüllen: