Unfalltod Musterklauseln

Unfalltod. Die Todesfallleistung zahlen wir als Kapitalbetrag.
Unfalltod. In Ergänzung zu Art. 10 AUVB werden bei einem tödlichen Unfall auch die Kosten der Überführung des Toten zu dessen letzten Wohnort in Österreich und die Bestattung bis maximal 5 % der vereinbarten Versicherungssumme für Todesfall und ohne Anrechnung auf diese ersetzt.
Unfalltod. 7 Welche Voraussetzungen gelten für den Ver- sicherungsschutz für Unfalltod?
Unfalltod. Ein Unfalltod liegt vor, wenn die versicherte Person innerhalb eines Jahres an den Folgen eines Unfalles verstirbt. Sowohl der Unfall als auch der Tod muss während der Dauer des Versicherungsschutzes eingetreten sein.
Unfalltod. 11.1.1 Stirbt eine versicherte Person innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet, an den Folgen eines Unfalles, so zahlt der Versicherer die versicherte Summe an die nachfolgend definierte begünstigte Person. 11.1.2Falls die versicherte Person durch schriftliche Erklärung an den Versicherer nichts anderes bestimmt hat, so gelten nacheinander und unter Ausschluss der jeweilig nachfolgenden Gruppe folgende Personen als begünstigt: - der hinterbliebene Ehegatte oder der eingetragene Partner; - der überlebende Partner, der mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahre vor dem Tod ununterbrochen am selben Wohnsitz gemeldet war und mit diesem eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt hat; - die Kinder; - die Eltern; - die Grosseltern; - die Geschwister und bei deren Vorversterben deren Kinder. 11.1.3Die Todesfall-Leistung wird in Höhe der verein- barten Versicherungssumme bezahlt.
Unfalltod. 1. Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalles ein, wird die für den Unfalltod vereinbarte Versicherungssumme gezahlt.
Unfalltod. 2.1 Tritt innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet der Tod als Folge des Unfalles ein, wird die für den Unfalltod vereinbarte Versicherungssumme in Höhe von € 25.000,-- gezahlt.
Unfalltod. Stirbt die/der Versicherte durch einen Unfall, entspricht die vom Versicherer (an die Begünstigten der/des Versicherten) zu zahlende Pauschalsumme 100% der Versicherungssumme, deren Höhe in den Besonderen Bedingungen angegeben ist. Hat der Versicherer bereits Leistungen für eine andauernde, durch einen Unfall verursachte Invalidität erbracht, wird die Leistung, die im Falle des sich daraus (innerhalb der in Art. II-5.2. angegebenen Zeitgrenzen) ergebenden Todes, der durch denselben Unfall, der zur Invalidität geführt hat, verursacht wurde, bezahlt werden muss, um den bereits für die Invalidität gezahlten Betrag reduziert.
Unfalltod. Die Leistung erhöht sich um 25 % der vereinbarten Versicherungs- summe, maximal jedoch um 50.000, - Euro zusätzlich, wenn die versicherte Person an den Folgen eines Unfalls stirbt. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Zusatzleistung sind: - der Unfall muss während der Vertragslaufzeit eingetreten sein und - der Tod ist während der Versicherungsdauer und innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten.
Unfalltod. Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb von 2 Jahren nach dem Unfall. Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach § 6 V.