Unterbrechung und Beendigung der Versorgung Musterklauseln

Unterbrechung und Beendigung der Versorgung. (zu § 32 und 33 AVB Wasser V) 1. Bei der zeitweisen Absperrung eines Hausanschlusses läuft das Vertragsverhält- nis weiter. Die Grundgebühren werden in dieser Zeit laufend weiter erhoben. 2. Wenn ein Abnehmer das Vertragsverhältnis kündigt und vor Ablauf von 12 Mona- ten die Wiederaufnahme der Belieferung beantragt, kann die SWL zur Verhütung von Mißbräuchen von dem Abnehmer Nachzahlung für die dazwischenliegende Zeit verlangen (Bereitstellungsbetrag, Grundpreis). 3. Die SWL ist berechtigt, die Hausanschlussleitung eines Grundstückes ganz oder zum Teil auf Kosten des Grundstückseigentümers zu entfernen oder zu verschlie- ßen, wenn seit länger als einem Jahr kein Wasser entnommen wurde. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der Versorgung gestellt, gelten die Bedingungen für Neuanschlüsse. 00000 Xxxxxx, den 01.01.2007 Stadtwerke Lebach GmbH & Co. KG - Die Geschäftsführung- ANLAGE 1 Zu den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) und den ergänzenden Bestimmungen als Allgemeine Bedingungen für die Versor- gung mit Wasser aus dem Netz der Stadtwerke Lebach GmbH & CO. KG (SWL), gültig ab dem 01. Januar 2007. Der Aufsichtsrat der SWL hat am 04. Dezember 2006 folgende Anlage 1 beschlos- sen:
Unterbrechung und Beendigung der Versorgung. Bei einer zeitweisen oder vorübergehenden Absperrung oder Stilllegung eines Haus-, Garten- oder ähnlichen Anschlusses bleibt das Vertragsverhältnis bestehen. Die verbrauchsunabhängigen Entgelte, insbesondere der Grundpreis, sind in dieser Zeit von dem Kunden weiter zu entrichten. Die WVL ist berechtigt, die Haus-, Garten- oder ähnlichen Anschlüsse eines Grundstücks ganz oder zum Teil abzusperren oder zu entfernen, wenn seit länger als einem Jahr kein Wasser entnommen oder das Vertragsverhältnis beendet wurde. Die Kosten der Entfernung übernimmt die WVL. Im Falle eines Wiederanschlusses muss der Anschlussnehmer die Anschlusskosten gem. Anlage 1 zu den Ergänzenden Bestimmungen tragen.
Unterbrechung und Beendigung der Versorgung. (zu § 32 und 33 AVB Wasser V) 1. Bei der zeitweisen Absperrung eines Hausanschlusses läuft das Vertragsverhältnis weiter. Die Grundgebühren werden in dieser Zeit laufend weiter erhoben. 2. Wenn ein Abnehmer das Vertragsverhältnis kündigt und vor Ablauf von 12 Monaten die Wiederaufnahme der Belieferung beantragt, kann die TWM zur Verhütung von Missbräuchen von dem Abnehmer Nachzahlung für die dazwischen liegende Zeit verlangen. (Bereitstellungsbetrag, Grundpreis) 3. Die TWM ist berechtigt, die Hausanschlussleitungen eines Grundstückes ganz oder zum Teil auf Kosten des Grundstückseigentümers zu entfernen oder zu verschließen, wenn seit länger als einem Jahr kein Wasser entnommen wurde. Wird ein Antrag auf Wiederaufnahme der Versorgung gestellt, gelten die Bedingungen für Neuanschlüsse.
Unterbrechung und Beendigung der Versorgung. (zu § 32 und 33 AVB Wasser V)
Unterbrechung und Beendigung der Versorgung. 1. Bei einer zeitweisen oder vorübergehenden Absperrung oder Stillegung eines Haus-, Feld- oder sonstigen Anschlusses bleibt das Vertragsverhältnis bestehen. Die verbrauchs- unabhängigen Entgelte, insbesondere der Grundpreis, sind in dieser Zeit von dem Kunden weiter zu entrichten. 2. Die KDÜ ist berechtigt, die Haus-, Feld- oder sonstigen Anschlüsse eines Grundstückes ganz oder zum Teil abzusperren oder zu entfernen, wenn seit länger als einem Jahr kein Wasser entnommen oder das Vertragsverhältnis beendet wurde. Die Kosten der Entfer- nung übernimmt die KDÜ. Im Falle eines Wiederanschlusses muss der Anschlussnehmer nicht nur die Anschlusskosten, sondern auch die Abtrennungs- bzw. Entfernungskosten tragen.
Unterbrechung und Beendigung der Versorgung. 1. Bei der zeitweisen Absperrung eines Hausanschlusses (z.B. bei einer vom Kunden beantragten Winterabsperrung) bleibt das Vertragsverhältnis bestehen. Die verbrauchsunabhängigen Ent- gelte, insbesondere der Grundpreis, sind in dieser Zeit von dem Kunden weiter zu entrichten. Der Kunde hat der WVW die tatsächlichen Kosten der Absperrung und Wiederinbetriebnahme zu er- statten. 2. Die WVW ist berechtigt, die Hausanschlussleitung eines Grundstückes ganz oder zum Teil abzu- trennen, wenn dies aus wasserhygienischen Gründen erforderlich ist oder das Vertragsverhältnis beendet wurde. Der erneute Anschluss eines Grundstückes oder Gebäudes an das Versorgungsnetz der WVW nach endgültiger Abtrennung eines Hausanschlusses erfordert die Herstellung einer neuen Hausan- schlussleitung, deren Kosten der Anschlussnehmer gemäß § 10 AVBWasserV und entsprechend dem Preisblatt der WVW zu tragen hat. 3. Bedarf der Kunde einer ununterbrochenen ständigen Versorgung mit Wasser, hat er für eine even- tuelle zeitweise Unterbrechung der Versorgung mit Wasser aus dem Leitungsnetz der WVW selbst Vorsorge zu treffen. § 2 Baukostenzuschuss 1. Die WVW erhebt von dem Anschlussnehmer im Rahmen des Anschlusses dessen Grundstückes an das Verteilungsnetz der WVW einen Zuschuss für die ihr bei der Erstellung der örtlichen Versor- gung dienenden Verteilungsanlagen entstandenen Kosten (sog. Baukostenzuschuss nach § 9 AV- BWasserV); gleiches gilt bei einem bereits bestehenden Anschluss bei einer wesentlichen Erhö- hung der Leistungsanforderung des Anschlussnehmers. Davon getrennt stellt die WVW dem An- schlussnehmer die Kosten der Erstellung des Hausanschlusses im Sinne des § 10 AVBWasserV in Rechnung (geregelt in § 3 der EB). Baukostenzuschuss und Hausanschlusskosten im Sinne der §§ 9, 10 AVBWasserV sind nicht Teil der kommunalen Erschließungskosten und unabhängig davon geltend zu machen. 2. Nach dem derzeit geltenden Umlageverfahren gelten folgende Regelungen: a) Durch die von allen Anschlussnehmern eines Versorgungsbereichs zu zahlenden Baukosten- zuschüsse werden 70 % der Baukosten der örtlichen Verteilungsanlage abgedeckt. Bemes- sungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist die Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes. Dabei ist als Mindeststraßenfrontlänge eine solche von 15 m zugrunde zu legen und als Höchststraßenfrontlänge eine solche, die sich berechnet aus dem Zweifachen der durchschnittlichen Straßenfrontlänge des jeweiligen Versorgungsgebietes (unter Zugrundele- gung eine...
Unterbrechung und Beendigung der Versorgung. 1. Bei der zeitweisen Absperrung eines Hausanschlusses bleibt das Vertragsver- hältnis bestehen. Die verbrauchsunabhängigen Entgelte, insbesondere der Grundpreis, sind in dieser Zeit von dem Kunden weiter zu entrichten. 2. Die GWK ist berechtigt, die Hausanschlussleitung eines Grundstückes ganz oder zum Teil abzusperren oder zu entfernen, wenn seit länger als einem Jahr kein Wasser entnommen oder das Vertragsverhältnis beendet wurde.

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  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

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  • Laufzeit und Beendigung 9.1 Die Services werden für den in Ihrem Auftrag festgelegten Leistungszeitraum erbracht. 9.2 Wir sind berechtigt, den Zugriff oder die Nutzung der Services für Sie oder Ihre Nutzer auszusetzen, wenn wir Grund zur Annahme haben, dass (a) eine erhebliche Bedrohung für die Funktionalität, Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Services oder von Inhalten, Daten oder Applikationen in den Services besteht; (b) Sie oder Ihre Nutzer zum Begehen rechtswidriger Handlungen auf die Services zugreifen oder diese nutzen, oder (c) gegen die Acceptable Use Policy verstoßen wird. Sofern angemessen durchführbar und rechtlich zulässig, kündigen wir Ihnen eine solche Aussetzung im Voraus an. Wir werden uns angemessen anstrengen, die Services unverzüglich wiederherzustellen, sobald wir festgestellt haben, dass das für die Aussetzung ursächliche Problem behoben wurde. Während des Aussetzungszeitraums stellen wir Ihnen Ihre Inhalte (wie zum Datum der Aussetzung vorhanden) zur Verfügung. Eine Aussetzung im Rahmen dieses Abschnitts entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, Zahlungen im Rahmen des Rahmenvertrags zu leisten. 9.3 Sollte einer von uns gegen wesentliche Bestimmungen des Rahmenvertrags oder eines Auftrags verstoßen und diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Eingang der schriftlichen Abmahnung beheben, ist die nicht vertragsbrüchige Partei berechtigt, (a) im Fall eines Verstoßes gegen einen Auftrag, den betreffenden Auftrag zu kündigen, oder (b) im Fall eines Verstoßes gegen den Rahmenvertrag, den Rahmenvertrag und etwaige auf Grundlage des Vertrags erteilten Aufträge zu kündigen. Wenn Oracle Aufträge wie in dem vorstehenden Satz vorgesehen kündigt, sind Sie verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen alle Beträge zu bezahlen, die bis zu einer solchen Kündigung angefallen sind, sowie alle noch nicht bezahlten Beträge für die gemäß den betreffenden Aufträgen bestellten Services zuzüglich Steuern und Spesen. Außer bei der Nichtzahlung von Gebühren kann die nicht vertragsbrüchige Partei im eigenen Ermessen zustimmen, den Zeitraum von 30 Tagen so lange zu verlängern, wie die vertragsbrüchige Partei weiterhin angemessene Anstrengungen zur Abhilfe des Verstoßes unternimmt. Sie stimmen zu, dass Sie keine bestellten Services nutzen dürfen, wenn Sie vertragsbrüchig sind.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.