Unterrichtungs- und Prüfungsrecht. Der AG und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich beim AN innerhalb dessen Betriebsstun- den von der vertragsgemäßen Ausführung der Lieferung zu unterrichten, an werkseigenen Prü- fungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die vom AG veranlassten Prüfungen trägt der AG, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen vom AG gestellt wird. Verläuft die vereinbarte Prüfung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, negativ und muss sie deshalb wiederholt werden, so gehen die gesamten Kosten der erneuten Prüfung zu Lasten des AN. Der AN wird seine Zulieferer und Subunternehmer schriftlich dazu verpflichten, dass die in dieser Ziffer genannten Kontrollrechte vom AG auch bei diesen ausge- übt werden können. Die Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner Sachmängelhaftung und allgemeinen Haftung.
Unterrichtungs- und Prüfungsrecht. Der AG und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich beim AN innerhalb der Betriebsstunden von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die vom AG veranlassten Prüfungen trägt der AG, soweit das Personal oder Material für die Durchführungen der Prüfungen vom AG gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch den AG aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des AN. Der AN verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragsnehmer der AG in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragsnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner Gewährleistung und Haftung. Rechte kann der AN aus diesen Prüfungen nicht herleiten.
Unterrichtungs- und Prüfungsrecht. 8.1. Der AG und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich beim AN innerhalb der normalen Geschäftszeiten von der vertragsgemäßen Ausführung der Lieferung zu unterrichten, an werkseitigen Prüfungen teilzunehmen und selbst Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die vom AG veranlassten Prüfungen trägt der AG. Wiederholungsprüfungen durch den AG, die wegen der bei vorheriger Prüfung festgestellter Mängel erforderlich werden, gehen in vollem Umfang zu Lasten des AN.
Unterrichtungs- und Prüfungsrecht. 7.1 Das IPP und von diesem beauftragte Dritte sind jederzeit berechtigt, beim AN während der Arbeitszeit den Gang der Fertigung zu beobachten und sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und selbständige Prüfungen vorzunehmen. Erforderliche Wiederholungsprüfungen aufgrund festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des AN.
Unterrichtungs- und Prüfungsrecht. Die BGE und von ihr Beauftragte sind berechtigt, sich beim Auftragnehmer innerhalb der Arbeitszeit von der vertragsgemäßen Ausführung der Lieferung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen und Prüfungen vorzunehmen. Die Kosten für die von der BGE veranlassten Prüfungen trägt die BGE, soweit das Personal oder Material für die Durchführung der Prüfungen von der BGE gestellt wird. Wiederholungsprüfungen durch die BGE aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel gehen in vollem Umfang zu Lasten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Vergabe von Unteraufträgen dafür Sorge zu tragen, dass der Unterauftragnehmer der BGE in dem vorgenannten Umfang das Recht zur Unterrichtung und Vornahme von Prüfungen beim Unterauftragnehmer vertraglich einräumt. Die Prüfungen entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Gewährleistung und Haftung.
Unterrichtungs- und Prüfungsrecht. Das UFZ und von ihm Beauftragte sind berechtigt, sich beim AN über eine vertragsgemäße Ausführung der Lieferung zu unterrichten, an werkseigenen Prüfungen teilzunehmen oder Prüfungen selbst vorzunehmen. Kosten für Wiederholungsprüfungen durch das UFZ aufgrund in vorherigen Prüfungen festgestellter Mängel, gehen in vollem Umfang zu Lasten des AN. Etwaige Prüfungen entbinden den AN nicht von seiner Sachmängelhaftung und allgemeinen Haftung.
Unterrichtungs- und Prüfungsrecht. 2.4. Die Schriftform i.S. dieser Allgemeinen Einkaufs - bedingungen ist – soweit nicht abweichend vereinbart – auch dann gewahrt, wenn eine Übermittlung in Textform mit zugelassener fortgeschrittener elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgt.