Unterstützung des Verantwortlichen Musterklauseln

Unterstützung des Verantwortlichen. (1) Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz- Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
Unterstützung des Verantwortlichen. 7.1. Auskünfte an Dritte oder an Betroffene darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den oder aufgrund bestehender Vereinbarung mit dem Verantwortlichen erteilen. Gleiches gilt für die Herausgabe von Schriftstücken oder Datensätzen.
Unterstützung des Verantwortlichen a) Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt.
Unterstützung des Verantwortlichen. 9.1 Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei dessen Pflicht, Anträge auf Wahrnehmung der in Art. 12 bis 22 DSGVO sowie in §§ 32 bis 37 BDSG bzw. im Anwendungsbereich des DSG in Art. 25 bis 32 DSG genannten Rechte der betroffenen Person zu bearbeiten und zu beantworten. Dazu wird er dem Verantwortlichen auf Anfrage alle zweckdienlichen Informationen bereitstellen, die dem Auftragsverarbeiter im Einzelfall vorliegen. Wendet sich ein Betroffener mit Anträgen auf Wahrnehmung der in Art. 12 bis 23 DSGVO und in §§ 32 bis 37 BDSG bzw. im Anwen- dungsbereich des DSG in Art. 25 bis 32 DSG genannten Rechten unmittelbar an den Auftragsverarbeiter, wird dieser den Betroffenen an den Verantwortlichen verweisen.
Unterstützung des Verantwortlichen. 10.1 Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Verpflichtungen des Verantwortlichen, wie insbesondere, Anfragen zur Wahrnehmung der Rechte von Datensubjekten betroffenen Personen im Rahmen des Datenschutzrechts , zu erfüllen.
Unterstützung des Verantwortlichen. Insoweit dies im Rahmen des Umfangs und des Ausmaßes der unten angegebenen Unterstützung möglich ist, unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen gemäß Klausel 9.1 und 9.2 durch Umsetzung der folgenden technischen und organisatorischen Maßnahmen: Soweit möglich, unterstützt der Auftragsverarbeiter den für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Beantwortung von Anfragen der betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Nutzung der Applikation und hilft dem für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Erstellung von Risikobewertungen und der Durchführung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen, der Benachrichtigung der dänischen Datenschutzbehörde ("Datatilsynet") und der betroffenen Personen im Falle von Sicherheitsverletzungen, der Erstellung von Datenschutzfolgenabschätzungen und der vorherigen Konsultation der dänischen Datenschutzbehörde ("Datatilsynet") bei der mit der Applikation durchgeführten Verarbeitung.
Unterstützung des Verantwortlichen. 1. Angesichts der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verant- wortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maß- nahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen. Dazu gehört, dass der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen nach Möglichkeit bei der Einhaltung von Folgendem unterstützt:
Unterstützung des Verantwortlichen. 14.1 Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortli- chen unverzüglich über jeden Antrag der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte nach der DSGVO („Antrag“), den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermäch- tigt.
Unterstützung des Verantwortlichen. Ergänzend zu Klausel 8 Buchstabe a) wird vereinbart: Der Auftragsverarbeiter darf Auskünfte an Dritte oder betroffene Personen nur nach vorheriger schriftlicher Zu- stimmung durch den Verantwortlichen erteilen. Ist der Auftragsverarbeiter gerichtlich oder gesetzlich verpflichtet, Auskunft zu erteilen, so hat er den Verantwortlichen hierüber unverzüglich zu informieren. Der Auftragsverarbei- ter darf Auskünfte an den Verantwortlichen nur gegenüber den autorisierten Personen (gemäß Anhang I) erteilen. Ergänzend zu Klausel 10 Buchstabe d) wird vereinbart: Ein Zurückbehaltungsrecht wird hinsichtlich der verarbeiteten personenbezogenen Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen.
Unterstützung des Verantwortlichen. 8.1 Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, with the information necessary to enable the con- troller to exercise the right to object. Where the processor engages a sub-processor for carrying out specific processing activities (on be- half of the controller), it shall do so by way of a contract which imposes on the sub-processor, in substance, the same data protection obligations as the ones imposed on the data processor in ac- cordance with these Clauses. The processor shall ensure that the sub-processor complies with the obligations to which the processor is subject pur- suant to these Clauses, the GDPR or or any other applicable Union or Member State data protection provisions. At the controller’s request, the processor shall provide a copy of such a sub-processor agree- ment and any subsequent amendments to the controller. To the extent necessary to protect busi- ness secret or other confidential information, in- cluding personal data, the processor may redact the text of the agreement prior to sharing the copy. The processor shall remain fully responsible to the controller for the performance of the sub-proces- sor’s obligations in accordance with its contract with the processor. The processor shall notify the controller of any failure by the sub-processor to fulfil its contractual obligations. The processor shall agree a third party beneficiary clause with the sub-processor whereby - in the event the processor has factually disappeared, ceased to exist in law or has become insolvent - the controller shall have the right to terminate the sub-processor contract and to instruct the sub- processor to erase or return the personal data.