Common use of Urlaub und Arbeitsbefreiung Clause in Contracts

Urlaub und Arbeitsbefreiung. 34 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung des Urlaubsentgelts (§ 47 Nr. 28). Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass die/der Beschäftigte vorher ausscheidet. (3) Urlaub, der der/dem Beschäftigten in einem früheren Arbeitsverhältnis für Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges Arbeitsverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet. (4) 1Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen. 2Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen kann der Urlaub in zwei Abschnitte geteilt werden. 3Auf Wunsch der/des Beschäftigten ist eine weitere Teilung des Urlaubs möglich, wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen. 4Erkrankt die/der Beschäftigte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die/der Beschäftigte arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. 5Die/Der Beschäftigte hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeits- leistung zur Verfügung zu stellen. 6Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut festgesetzt. 7Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die/der Beschäftigte dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 EFZG) verlangt. (5) 1Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Jahres anzutreten. 2Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. 3War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr

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Samples: Tarifvertrag Für Die Arbeitnehmer/Innen Der Wasserwirtschaft in Nordrhein Westfalen, Tarifvertrag Für Die Arbeitnehmer/Innen Der Wasserwirtschaft in Nordrhein Westfalen

Urlaub und Arbeitsbefreiung. 34 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte erhalten 1Beschäftigte haben in jedem Urlaubsjahr Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Zahlung Fortzahlung des Urlaubsentgelts Entgelts 47 Nr. 2821). Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. (2) Der 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Fei- ertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Vertei- lung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, entsprechend. 5Verbleibt bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass die/der Beschäftigte vorher ausscheidet. (3) UrlaubBerech- nung des Urlaubs ein Bruchteil, der der/dem Beschäftigten mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als ei- nem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 7Er kann auch in einem früheren Arbeitsverhältnis für Teilen genommen werden. 8Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate gewährt des folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist, die in sein jetziges Arbeitsverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet. (4) 1Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen. 2Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen kann der Urlaub in zwei Abschnitte geteilt werden. 3Auf Wunsch der/des Beschäftigten ist eine weitere Teilung des Urlaubs möglich, wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen. 4Erkrankt die/der Beschäftigte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die/der Beschäftigte arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. 5Die/Der Beschäftigte hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeits- leistung zur Verfügung zu stellen. 6Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut festgesetzt. 7Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die/der Beschäftigte dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 EFZG) verlangt. (5) 1Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Jahres anzutreten. 2Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. 3War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahrverfällt.

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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Des Landes Hessen (Tv H)

Urlaub und Arbeitsbefreiung. 34 Erholungsurlaub (1) Beschäftigte erhalten 1Beschäftigte haben in jedem Urlaubsjahr Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Zahlung Fortzahlung des Urlaubsentgelts Entgelts 47 Nr. 2821). Urlaubsjahr 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalen- derwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder be- triebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das KalenderjahrLebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. (2) Der 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, entsprechend. 6Verbleibt bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass die/der Beschäftigte vorher ausscheidet. (3) UrlaubBerechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der der/dem Beschäftigten mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Ur- laubstag bleiben unberücksichtigt. 7Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im laufenden Ka- lenderjahr gewährt und genommen werden. 8Er kann auch in einem früheren Arbeitsverhältnis für Teilen genommen werden. 9Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate gewährt des folgenden Kalenderjahres angetre- ten worden ist, die in sein jetziges Arbeitsverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet. (4) 1Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen. 2Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen kann der Urlaub in zwei Abschnitte geteilt werden. 3Auf Wunsch der/des Beschäftigten ist eine weitere Teilung des Urlaubs möglich, wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen. 4Erkrankt die/der Beschäftigte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die/der Beschäftigte arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. 5Die/Der Beschäftigte hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeits- leistung zur Verfügung zu stellen. 6Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut festgesetzt. 7Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die/der Beschäftigte dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 EFZG) verlangt. (5) 1Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Jahres anzutreten. 2Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. 3War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahrverfällt.

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Samples: Tarifvertrag