Veränderungsverbot Musterklauseln

Veränderungsverbot. Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche geeignet sind, die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens zu erschweren oder zu vereiteln, sind zu unterlassen
Veränderungsverbot. Bis zur Feststellung des Schadens dürfen Sie an den von dem Schad- ereignis betroffenen Kulturen ohne unsere Einwilligung, vorbehalt- lich nachfolgender Nr. 3, nur solche Änderungen vornehmen, welche nach den Regelungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und der guten fachlichen Praxis nicht aufgeschoben werden können.
Veränderungsverbot. Bis zur Feststellung des Schadens darf der Versicherungs- nehmer an den betroffenen Kulturarten ohne Einwilligung des Versicherers, vorbehaltlich Nr. 2. cc), nur solche Änderungen vornehmen, die entsprechend den Regeln guter fachlicher Praxis nicht aufgeschoben werden können.
Veränderungsverbot. Bis zur Feststellung des Schadens dürfen Sie an den von dem Schadenser- eignis betroffenen Fruchtarten ohne unsere Einwilligung, vorbehaltlich §18 Nr. 2i AHagB 2017 nur solche Änderungen vornehmen, welche nach den Regelungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und der guten fachlichen Praxis nicht aufgeschoben werden können.
Veränderungsverbot. Bis zur Feststellung des Schadens auf der Anbaufläche/Rebanbau- fläche darf der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant an den vom Schadereignis betroffenen Kulturen ohne Einwilligung des Versicherers, vorbehaltlich Nr. 3.c, nur solche Änderungen vornehmen, welche nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft und der guten fachlichen Praxis nicht aufgeschoben werden können; der Versicherungsnehmer darf insbesondere die vom Schadereignis betroffenen Kulturen nicht abernten bzw. vom Schadenort entfernen, bevor eine Inaugenscheinnahme auf der betroffenen Anbaufläche/Rebanbaufläche durch die Sachverstän- digen (Experten) mit dem Ziel der Schätzung des Ernteertragsver- lustes bzw. des Schadenumfangs erfolgte.
Veränderungsverbot. Veränderungen an den beschädigten Sachen, welche geeignet sind, die Feststellung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens zu erschweren oder zu vereiteln, sind zu unterlassen. Ausgenommen sind Massnahmen, die der Schadenminderung dienen oder im öf- fentlichen Interesse liegen Schadenermittlung/-regulierung Haftpflichtbausteine S4 Die Basler führt als Vertreterin des Versicherten verbindlich die Ver- handlungen mit dem Geschädigten S5 Kann mit dem Geschädigten keine Einigung erzielt werden und wird der Prozessweg beschritten, so hat der Versicherte der Basler die Führung des Zivilprozesses zu überlassen S6 Der Versicherte darf von sich aus gegenüber dem Geschädigten kei- ne Forderungen anerkennen, keine Zahlungen leisten oder Ansprü- che aus diesem Versicherungsvertrag an einen Geschädigten oder einen Dritten abtreten Rechtsschutzbausteine S7 Die Schadenerledigung erfolgt durch die Rechtsdienste Assista Rechtsschutz AG Ch. de Blandonnet 4 1214 Vernier/Genf S8 Die Assista Schiedsverfahren S9 Lehnt die Assista eine Rechtsschutzmassnahme wegen Aussichtslo- sigkeit ab, hat sie die vorgeschlagene Lösung unverzüglich schrift- lich zu begründen und den Versicherten auf die Möglichkeit eines Schiedsverfahrens hinzuweisen S10 Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen dem Versicherten und der Assista hinsichtlich der Erledigung eines gedeckten Rechts- falles begründet die Assista unverzüglich schriftlich die von ihr vor- geschlagene Lösung und weist den Versicherten auf sein Recht hin, innert 90 Tagen das folgende Schiedsverfahren einzuleiten: Der Versicherte und die Assista bezeichnen in gegenseitigem Einver- nehmen einen Einzelschiedsrichter. Dieser entscheidet auf Grund eines einmaligen Schriftenwechsels und auferlegt den Parteien die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens. Bei Uneinigkeit be- züglich der Ernennung des Schiedsrichters sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung anwendbar S11 Lehnt die Assista die Leistungen für eine als aussichtslos betrachtete Massnahme ab, kann der Versicherte, direkt oder nach dem Schieds- verfahren, auf seine Kosten die ihm gut scheinenden Schritte unter- nehmen. Erzielt er dabei in der Hauptsache ein günstigeres Resultat als die ihm vorgeschlagene oder sich aus dem Entscheid des Schieds- richters ergebende Lösung, so werden die entstandenen Kosten im Rahmen der versicherten Leistungen vergütet S12 Mindeststreitwert Bei Fällen, die einen geringeren Streitwert als CHF 2000 aufweisen, kann nur d...
Veränderungsverbot. Jegliche Veränderungen, welche die Feststellung und Ermittlung des Schadens erschweren oder vereiteln könnten, sind zu unter- lassen, sofern sie nicht der Schadenminderung dienen oder im öf- fentlichen Interesse liegen. Nach Eintritt eines ersatzpflichtigen Schadens kann der Vertrag gekündigt werden durch: a) den Versicherungsnehmer innert 14 Tagen, nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung Kenntnis erhalten hat. Der Vertrag erlischt mit dem Eintreffen der Kündigung beim Versi- cherer; b) den Versicherer, spätestens mit der Auszahlung der Entschä- digung. Der Vertrag erlischt 14 Tage nach Eintreffen der Kündi- gung beim Versicherungsnehmer.
Veränderungsverbot. An den von PSP Software GmbH zur Nutzung zur Verfügung gestellten Produkten hat diese das alleinige Urheberrecht. Dies gilt auch für erstellte Layoutelemente. Die Mitnahme von Layoutelementen nach Vertragsende ist nur nach schriftlicher Zustimmung der PSP Software GmbH zulässig. Vervielfältigungen von Lizenzprodukten sind nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt Copyright-Vermerke, Kennzeichnungen und/oder Eigentumsangaben am Programm oder Dokumentationsmaterial zu verändern.
Veränderungsverbot. Solange der Schaden nicht ermittelt ist, dürfen Versicherungsnehmerinnen, Versi- cherungsnehmer und Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherungsun- ternehmens am bestehenden Zustand keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn, die Veränderung erfolgt zum Zweck der Schadenmin- derung oder im öffentlichen Interesse.
Veränderungsverbot. Veränderungen an den beschädigten Sa- chen, welche geeignet sind, die Feststel- lung der Schadenursache oder der Höhe des Schadens zu erschweren oder zu verei- teln, sind zu unterlassen. Ausgenommen sind Massnahmen, die der Schadenminde- rung dienen oder im öffentlichen Interesse liegen die Führung des Zivilprozesses zu überlas- sen