Beginn und Dauer der Versicherung Musterklauseln

Beginn und Dauer der Versicherung. 9 .1 Die Versicherungsdeckung beginnt, sobald der Ver­ sicherer dem Antragsteller die Annahme des Antrages mitgeteilt hat, frühestens jedoch ab dem in der Police aufgeführten Tag.
Beginn und Dauer der Versicherung. Der Versicherungsschutz beginnt und endet zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt (maxi- male Reisedauer 56 Tage), wenn der einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird.
Beginn und Dauer der Versicherung. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Antrag und auf der Police genannten Datum. Der Vertrag ist für die in der Police genannte Dauer abge- schlossen. Er verlängert sich am Ende dieser Dauer jeweils um ein Jahr, wenn er nicht vom Versicherungsnehmer oder von der Protekta spätestens 3 Monate vor dem Ablaufdatum gekündigt wird.
Beginn und Dauer der Versicherung. Der Inhaber des ETI Schutzbriefes kann Ansprü- che aus der Versicherung nur geltend machen, wenn er vorgängig die in der Gebühr für den TCS ETI Schutzbrief enthaltende Versicherungsprämie bezahlt hat. Die Versicherung beginnt am Tag erlischt deren Versicherungsschutz mit ihrer Rückkehr in die Schweiz, − seinen Wohnsitz oder Xxxxxxx ins Ausland ver- legt, mit der Abmeldung bei der zuständigen Behörde, − sich während mehr als zwölf aufeinanderfol- genden Monaten ausserhalb der Schweiz auf- hält. Aus denselben Gründen sowie ebenfalls beim Ausscheiden aus dem gemeinsamen Haushalt, er- lischt beim TCS ETI Schutzbrief «Familie» der Ver- sicherungsschutz für die einzelnen Versicherten. Bei Beendigung des Kollektivversicherungsver- trages zwischen Sanitas und dem Versicherungs- nehmer dauert die Versicherungsdeckung bis zum − Periodische Anpassung der Versicherungsprä- mie − Änderungen beim Leistungsumfang in der ob- ligatorischen Krankenversicherung nach KVG sowie in der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG − bei erheblichen medizinischen Neuentwicklun- gen Bei einer Anpassung teilt der Versicherungsneh- mer dem Inhaber des ETI Schutzbriefes spätestens 30 Tage vor Ablauf der Jahresperiode des TCS ETI Schutzbriefes die neuen Bedingungen mit. Wenn der Inhaber des TCS ETI Schutzbriefes den Vertrag nicht spätestens bei Vertragsablauf kündigt, gel- ten die neuen Bedingungen als akzeptiert. nach vollständiger Einzahlung der Gebühr. Sie gilt jährlichen Ablaufdatum des TCS ETI Schutzbriefes solange, als der TCS ETI Schutzbrief gültig ist. und verlängert sich danach nicht stillschweigend.
Beginn und Dauer der Versicherung. AB1.1 AB1.2 AB2
Beginn und Dauer der Versicherung. Die Versicherung ist gegenüber jedem einzelnen Versicherten ab dem Zeitpunkt des Beginns des Aufenthalts (Einchecken) bis zum Ende des Aufenthaltes (Auschecken) gültig.
Beginn und Dauer der Versicherung. Die Versicherung beginnt an dem in der Police festgesetzten Datum. Verträge von kürzerer Dauer als 12 Monate erlöschen mit dem Ablaufdatum. Alle anderen Verträge erneuern sich jeweils stillschweigend um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. Weitere Kündigungsmöglichkeiten bleiben vorbehalten (vgl. Art. 13 Abs. 3, Art. 17 Abs. 1, Art. 25 AVB).
Beginn und Dauer der Versicherung. 4.1. Verfahren bei Versicherungsabschluss 7
Beginn und Dauer der Versicherung. Der Versicherungsschutz wird für die Dauer des Finanzie- rungsvertrages abgeschlossen, höchstens jedoch für die Dauer von 5 Jahren seit Versicherungsbeginn, und endet spätestens mit Ablauf dieser Dauer, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Mindestlaufzeit der Versicherung beträgt für jedes versicherte Fahrzeug 12 Monate. Innert diesen Zeitraum kann die Versicherung nicht gekündigt werden. Der Versicherungsschutz endet vorzeitig, wenn; Die GAP Versicherung kann durch den Versicherten auf Basis einer schriftlichen Kündigung bei SCF, nach Ablauf der Mindestlaufzeit von 12 Monaten, unter Einhaltung ei- ner Kündigungsfrist von drei Monaten, jeweils auf Mo- natsende aufgelöst werden.
Beginn und Dauer der Versicherung. Die Versicherung beginnt an dem in der Police genannten Datum. Ist der Vertrag für weniger als ein Jahr abgeschlossen, erlischt er am aufgeführten Tag. Ist der Vertrag auf ein Jahr oder eine längere Dauer abgeschlossen und wird er nicht mindestens einen Monat vor Ablauf vom Versicherungsnehmer oder drei Mo­ nate vor Ablauf von der Gesellschaft gekündigt, verlängert er sich jeweils stillschwei­ gend um ein Jahr. Die Versicherung erlischt automatisch bei Eintritt eines Totalschadens. Die Prämien werden an dem in der Police aufgeführten Tag jedes Versicherungsjah­ res fällig. Kommt der Versicherungsnehmer binnen 30 Tagen seiner Zahlungspflicht nicht nach, wird er, unter Androhung der Säumnisfolgen, auf seine Kosten schriftlich aufgefordert, binnen 14 Tagen nach Absendung der Mahnung Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht der Gesellschaft vom Ablauf der Mahnfrist an bis zur vollständigen Zahlung der Prämien und Kosten.