Common use of Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle Clause in Contracts

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 4.1. Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (= Privatpersonen), insbe- sondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Versorgung mit Gas sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, den Messstellenbetrieb betreffen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab deren Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbe- schwerde durch den Versorger nicht abgeholfen, wird er dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elekt- ronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinweisen. 4.2. Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Versorgung mit Gas sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung von Gas, kann vom Verbraucher die Schlichtungsstelle nach Ziffer 4.4. angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 4.1. nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. 4.3. Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für die Parteien nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt. 4.4. Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: a) Schlichtungsstelle Energie e.V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: 030/00000000, Telefax: 030/275724069, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E-Mail: info@schlichtungsstelle-ener- xxx.xx b) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherser- vice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Tel.: 030/00000-000 oder 00000-000000, Telefax: 030/22480-323, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: verbraucherservice-ener- xxx@xxxxxx.xx

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Samples: Sondervertrag Gasfix, Sondervertrag Gasfix

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 4.1. 4.1 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (= Privatpersonen(Verbraucher), insbe- sondere insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Versorgung mit Gas sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, den Messstellenbetrieb Messstellen- betrieb betreffen, innerhalb einer Frist von 4 vier Wochen ab deren Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbe- schwerde Verbraucherbeschwerde durch den Versorger nicht abgeholfen, wird er dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elekt- ronisch elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinweisen. 4.2. 4.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Versorgung mit Gas sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung von Gas, kann vom Verbraucher die Schlichtungsstelle nach Ziffer 4.4. 4.4 angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 4.1. 4.1 nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. 4.3. 4.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren Schlichtungs- verfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für die Parteien nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt. 4.4. 4.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: a) Schlichtungsstelle Energie e.V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: 030/00000000, Telefax: 030/275724069, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E-Mail: info@schlichtungsstelle-ener- xxx.xxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx b) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherser- viceVerbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Tel.: 030/00000-000 oder 00000-000000, Telefax: 030/22480-323, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: verbraucherservice-ener- xxx@xxxxxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx

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Samples: Vertrag Über Die Lieferung Von Energie, Gas Supply Agreement

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 4.1. 6.1 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (= Privatpersonen(Ver- braucher), insbe- sondere insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Versorgung Belieferung mit Gas Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber oder Messdienstleister ist, den Messstellenbetrieb die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von 4 vier Wochen ab deren Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbe- schwerde Verbraucherbeschwerde durch den Versorger nicht abgeholfen, wird er der Versorger dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elekt- ronisch elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b 111 b EnWG hinweisen. 4.2. 6.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Versorgung Belieferung mit Gas Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber oder Messdienstleister ist, die Messung von Gasder Energie, kann vom Verbraucher die Schlichtungsstelle Schlich- tungsstellen nach Ziffer 4.4. 6.4 angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 4.1. 6.1 nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. 4.3. 6.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für die Parteien den Kunden oder den Versorger nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührtunbe- rührt. 4.4. 6.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: a) Schlichtungsstelle: Schlichtungsstelle Energie e.e. V., Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: 030/00000000, Telefax: 030/275724069, 030/275724069 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E-E- Mail: info@schlichtungsstelle-ener- xxx.xxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx b) Verbraucherservice der Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherser- viceVerbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Tel.: Telefon:. 030/00000-000 oder 00000-000000, Telefax: 030/22480-323, 323 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: verbraucherservice-ener- xxx@xxxxxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx

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Samples: Stromliefervertrag

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 4.1. Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (= Privatpersonen), insbe- sondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Versorgung mit Gas Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, den Messstellenbetrieb betreffen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab deren Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbe- schwerde durch den Versorger nicht abgeholfen, wird er dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elekt- ronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinweisen. 4.2. Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Versorgung mit Gas Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung von GasStrom, kann vom Verbraucher die Schlichtungsstelle nach Ziffer 4.4. angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 4.1. nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. 4.3. Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für die Parteien nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt. 4.4. Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: a) Schlichtungsstelle Energie e.V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: 030/00000000, Telefax: 030/275724069, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E-Mail: info@schlichtungsstelle-ener- xxx.xx b) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherser- vice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Tel.: 030/00000-000 oder 00000-000000, Telefax: 030/22480-323, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: verbraucherservice-ener- xxx@xxxxxx.xx

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Samples: Sondervertrag Stromfix

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 4.1. 4.1 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (= PrivatpersonenPrivat- personen), insbe- sondere insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Versorgung mit Gas sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber Messstellen- betreiber ist, den Messstellenbetrieb betreffen, innerhalb einer Frist von 4 vier Wochen ab deren Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbe- schwerde durch den Versorger nicht abgeholfen, wird er dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elekt- ronisch elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinweisen. 4.2. 4.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Versorgung mit Gas sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung von Gas, kann vom Verbraucher die Schlichtungsstelle nach Ziffer 4.4. 4.4 angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 4.1. 4.1 nicht abgeholfen hat und ein kein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren Schlichtungsver- fahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. 4.3. 4.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren Mahnver- fahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung Veran- lassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung Verjäh- rungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für die Parteien nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt. 4.4. 4.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: a) Schlichtungsstelle Energie e.V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.Telefon: 030/00000000000 00000000, Telefax: 030/275724069030 275724069, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xxwww.schlichtungsstelle-ener- xxx.xx, E-Mail: info@schlichtungsstelle-ener- xxx.xxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx b) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherser- viceVerbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Tel.Telefon: 030/00000000 00000-000 oder 00000-00000 000000, Telefax: 030/22480030 22480-323, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: verbraucherservice-ener- xxx@xxxxxx.xxverbrau- xxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx 5.1 Der Versorger ist, außer bei Preisanpassungen, für die ausschließlich die gesonderten Regelungen nach Abschnitt V der AGB gelten, berechtigt, die AGB unter Beachtung der In- teressen des Kunden durch textliche Bekanntgabe an den Kunden, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss, zu ändern, wenn durch unvorher- sehbare Änderungen, die der Versorger nicht veranlasst und auf die er auch keinen Ein- fluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeuten- dem Maße gestört wird oder wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und dadurch Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. 5.2 Bei Änderungen nach der vorstehenden Ziffer 5.1 kann der Kunde den Vertrag gemäß § 41 Absatz 5 Satz 4 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem Zeitpunkt kün- digen, zu dem die geänderten Vertragsbestimmungen nach den Angaben des Versorgers wirksam werden sollen.

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Samples: Gasliefervertrag

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 4.1. 4.1 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (= PrivatpersonenPrivatper- sonen), insbe- sondere insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des VersorgersVer- sorgers, die die Versorgung mit Gas Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber Messstellenbetrei- ber ist, den Messstellenbetrieb betreffen, innerhalb einer Frist von 4 vier Wochen ab deren Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbe- schwerde Verbraucherbeschwerde durch den Versorger nicht abgeholfen, wird er dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elekt- ronisch elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinweisen. 4.2. 4.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Versorgung mit Gas Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung von GasMes- xxxx xxx Xxxxx, kann vom Verbraucher die Schlichtungsstelle nach Ziffer 4.4. 4.4 angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 4.1. 4.1 nicht abgeholfen hat und ein kein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem elektroni- schem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle Schlichtungs- stelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren Schlich- tungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. 4.3. 4.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren Mahnver- fahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung Veran- lassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung Verjäh- rungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für die Parteien nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt. 4.4. 4.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: a) Schlichtungsstelle Energie e.V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.Telefon: 030/00000000000 00000000, Telefax: 030/275724069030 275724069, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xxwww.schlichtungsstelle-ener- xxx.xx, E-Mail: info@schlichtungsstelle-ener- xxx.xxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx b) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherser- viceVerbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Tel.Telefon: 030/00000000 00000-000 oder 00000-00000 000000, Telefax: 030/22480030 22480-323, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: verbraucherservice-ener- xxx@xxxxxx.xxverbrau- xxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx 5.1 Der Versorger ist, außer bei Preisanpassungen, für die ausschließlich die gesonderten Regelungen nach Abschnitt V der ASB gelten, berechtigt, die ASB unter Beachtung der In- teressen des Kunden durch textliche Bekanntgabe an den Kunden, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss, zu ändern, wenn durch unvorher- sehbare Änderungen, die der Versorger nicht veranlasst und auf die er auch keinen Ein- fluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeuten- dem Maße gestört wird oder wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt und dadurch Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. 5.2 Bei Änderungen nach der vorstehenden Ziffer 5.1 kann der Kunde den Vertrag gemäß § 41 Absatz 5 Satz 4 EnWG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu dem Zeitpunkt kün- digen, zu dem die geänderten Vertragsbestimmungen nach den Angaben des Versorgers wirksam werden sollen.

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 4.11. Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (= Privatpersonen(Verbraucher), insbe- sondere insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Versorgung Belieferung mit Gas Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber oder Messdienstleister ist, den Messstellenbetrieb die Messung der vom Kunden verbrauchten Energie betreffen, innerhalb einer Frist von 4 vier Wochen ab deren Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbe- schwerde Verbraucherbeschwerde nicht durch den Versorger nicht abgeholfen, wird er der Versorger dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elekt- ronisch elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b 111 b EnWG hinweisenhinw eisen. 4.22. Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Versorgung Belieferung mit Gas Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber oder Messdienstleister ist, die Messung von Gasder Energie, kann können vom Verbraucher die Schlichtungsstelle Schlichtungsstellen nach Ziffer 4.44. angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 4.11. nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren Gerichts- verfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen abgeschlos- sen werden. 4.33. Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren Mahnver- fahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung Verjährungshem- mung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für die Parteien den Kunden oder den Versorger nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragenbe antragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt. 4.44. Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: a) : Schlichtungsstelle Energie e.e. V., Xxxxxxxxxxxxxxx Frxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: 030/00000000, Telefax: 030/275724069, 030/275724069 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E-Mail: info@schlichtungsstelle-ener- xxx.xx b) xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, TelekommunikationTelekommunika- tion, Post und Eisenbahnen, Verbraucherser- viceVerbraucherservice, Xxxxxxxx Poxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Tel.Telefon: 030/00000-000 oder 00000-000000, Telefax: 030/22480-323, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: verbraucherservice-ener- xxx@xxxxxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx

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Samples: Grundversorgungsvertrag

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 4.1. 4.1 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (= Privatpersonen), insbe- sondere insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Versorgung mit Gas Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, den Messstellenbetrieb betreffen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab deren Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbe- schwerde Verbraucherbeschwerde durch den Versorger nicht abgeholfen, wird er dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elekt- ronisch elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinweisen. 4.2. 4.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Versorgung mit Gas Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung von GasStrom, kann vom Verbraucher die Schlichtungsstelle nach Ziffer 4.4. angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 4.1. nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. 4.3. 4.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für die Parteien nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt. 4.4. 4.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: a) Schlichtungsstelle Energie e.V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: 030/00000000, Telefax: 030/275724069, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E-Mail: info@schlichtungsstelle-ener- xxx.xxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx b) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherser- viceVerbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Tel.: 030/00000-000 oder 00000-000000, Telefax: 030/22480-323, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: verbraucherservice-ener- xxx@xxxxxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 4.1. 4.1 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (= Privatpersonen), insbe- sondere insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Versorgung mit Gas Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber Messstellenbetrei- ber ist, den Messstellenbetrieb betreffen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab deren Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbe- schwerde Verbraucherbeschwerde durch den Versorger nicht abgeholfen, wird er dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elekt- ronisch elektro- nisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinweisen. 4.2. 4.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Versorgung mit Gas Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung von GasStrom, kann vom Verbraucher die Schlichtungsstelle nach Ziffer 4.40. angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 4.10. nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. 4.3. 4.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren Mahnver- fahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung Verjährungshem- mung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche Schlich- tungssprüche sind für die Parteien nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren Schlich- tungsverfahren unberührt. 4.4. 4.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: a) Schlichtungsstelle Energie e.V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: 030/00000000, TelefaxTe- lefax: 030/275724069, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E-Mail: info@schlichtungsstelle-ener- xxx.xxinfo@schlich- xxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx b) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherser- viceVer- braucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Tel.: 030/00000-000 oder 00000-000000, TelefaxTele- fax: 030/22480030/00000-323000, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: verbraucherservice-ener- xxx@xxxxxx.xx

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 4.1. 4.1 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (= Privatpersonen(Verbraucher), insbe- sondere ins- besondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Versorgung mit Gas Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, den Messstellenbetrieb betreffen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab deren Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbe- schwerde Verbraucherbeschwerde durch den Versorger nicht abgeholfen, wird er dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elekt- ronisch elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b 111 lit. b) EnWG hinweisen. 4.2. 4.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Versorgung Versor- gung mit Gas Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung von Gas, Strom kann vom Verbraucher die Schlichtungsstelle nach Ziffer 4.4. 4.4 angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 4.1. 4.1 nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei 3 Monaten abgeschlossen werden. 4.3. 4.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet einge- leitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle Schlichtungsstel- le das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für die Parteien nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt. 4.4. 4.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: a) Schlichtungsstelle Energie e.e. V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: 030/00000000000 00000000, Telefax: 030/275724069030 275724069, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E-Mail: info@schlichtungsstelle-ener- xxx.xxinfo@schlichtungsstelle- xxxxxxx.xx b) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherser- vice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Tel.: 030/00000000 00000-000 oder 00000-00000 000000, Telefax: 030/22480-030 22480- 323, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: verbraucherservice-ener- xxx@xxxxxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx

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Samples: Allgemeine Stromlieferbedingungen

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 4.1. 4.1 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (= Privatpersonen), insbe- sondere insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Versorgung mit Gas sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, den Messstellenbetrieb betreffen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab deren Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbe- schwerde Verbraucherbeschwerde durch den Versorger nicht abgeholfen, wird er dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elekt- ronisch elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinweisen. 4.2. 4.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Versorgung mit Gas sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung von Gas, kann vom Verbraucher die Schlichtungsstelle nach Ziffer 4.4. angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 4.1. nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle Schlich- tungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren Schlichtungs- verfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb inner- halb von drei Monaten abgeschlossen werden. 4.3. 4.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche sind für die Parteien nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt. 4.4. 4.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: a) Schlichtungsstelle Energie e.V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: 030/00000000, Telefax: 030/275724069, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E-Mail: info@schlichtungsstelle-ener- xxx.xxinfo@schlichtungs- xxxxxx-xxxxxxx.xx b) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherser- viceVerbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Tel.: 030/00000-000 oder 00000-000000, Telefax: 030/22480-323, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: verbraucherservice-ener- xxx@xxxxxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx

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Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 4.1. 4.1 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (= Privatpersonen(Verbraucher), insbe- sondere insbesondere zum Vertragsabschluss Ver- tragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des VersorgersVersor- gers, die die Versorgung mit Gas Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, den Messstellenbetrieb betreffen, innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab deren Zugang beim Versorger Ver- sorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbe- schwerde durch den Versorger nicht abgeholfen, wird er dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elekt- ronisch elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinweisenhin- weisen. 4.2. 4.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Versorgung mit Gas Strom sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung von GasStrom, kann vom Verbraucher die Schlichtungsstelle nach Ziffer 4.4. 4.4 angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 4.1. 4.1 nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren Gerichts- verfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle Schlich- tungsstelle beantragt, wird der Versorger an dem Schlichtungsverfahren Schlichtungs- verfahren teilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei 3 Monaten abgeschlossen werden. 4.3. 4.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungssprüche Schlichtungs- sprüche sind für die Parteien nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren Schlichtungsverfah- ren unberührt. 4.4. 4.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: a) Schlichtungsstelle Energie e.V., Xxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel.: 030/00000000, Telefax: 030/275724069, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xxwww.schlichtungsstelle- xxxxxxx.xx, E-Mail: info@schlichtungsstelle-ener- xxx.xx b) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, TelekommunikationTelekommu- nikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherser- viceVerbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Tel.: 030/00000-000 oder 00000-000000, Telefax: 030/22480-323, Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E-Mail: verbraucherservice-ener- xxx@xxxxxx.xxverbraucherser- xxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx 5.1 Der Versorger ist, neben Preisanpassungen, für die die geson- derten Regelungen nach Abschnitt V. der ASB gelten, auch be- rechtigt, die sonstigen vertraglichen Regelungen, insbesondere die ASB, unter Beachtung der Interessen des Kunden durch öf- fentliche Bekanntgabe und briefliche Mitteilung an den Kunden, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung er- folgen müssen, zu ändern, wenn durch unvorhersehbare Ände- rungen, die der Versorger nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äqui- valenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam er- klärt und dadurch Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen, die nur durch eine Anpassung oder Ergän- zung zu beseitigen sind. Der Versorger ist verpflichtet, die Än- derungen auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. 5.2 Ändert der Versorger die Vertragsbedingungen einseitig, wozu auch Preisänderungen gehören, kann der Kunde den Vertrag gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist kündigen.

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