Common use of Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle Clause in Contracts

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 3.1 Für eventuelle Beanstandungen stehen den Kunden folgende Kontaktwege zur Verfügung: schriftlich: illwerke vkw Deutschland GmbH, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx x. Xxxxxx; telefonisch: +00 0000 000-000; E-Mail xxxxxxxxxxxxx@xxx.xx. 3.2 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher), insbesondere zum Vertragsab- schluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Belieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung der vom Kunden verbrauchten Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht durch den Versorger abgeholfen, wird der Versorger dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b EnWG hinweisen. 3.3 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Belieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber ist, die Messung der Energie, können vom Verbraucher die Schlichtungsstellen nach Ziffer 3.5 angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 3.1 nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist der Versorger verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Durch ein etwaiges Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. 3.4 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungs- sprüche sind für den Kunden oder den Versorger nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt. 3.5 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: Schlichtungsstelle Energie e. V., Xxxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel: 030/00000000, Telefax: 030/275724069 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E- Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Telefon: 030/00000-000 oder 00000-000000, Telefax: 030/22480-323 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx 3.6 Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online- Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/

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Samples: Ergänzende Bedingungen Zur Stromgvv

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 3.1 Für eventuelle Beanstandungen stehen den Kunden folgende Kontaktwege zur Verfügung: schriftlich: illwerke vkw Deutschland GmbH, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx x. Xxxxxx; telefonisch: +00 0000 000-000; E-Mail xxxxxxxxxxxxx@xxx.xx. 3.2 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (Verbraucher), insbesondere zum Vertragsab- schluss Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Belieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber oder Messdienstleister ist, die Messung der vom Kunden verbrauchten Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht durch den Versorger abgeholfen, wird der Versorger dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b 111 b EnWG hinweisen. 3.3 3.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Belieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber oder Messdienstleister ist, die Messung der Energie, können vom Verbraucher die Schlichtungsstellen nach Ziffer 3.5 3.4 angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 3.1 nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren Ge- richtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlichschrift- lich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist wird der Versorger verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmenteilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen abge- schlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Durch ein etwaiges Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. 3.4 3.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren Mahnver- fahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung Verjährungshem- mung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungs- sprüche Schlichtungssprüche sind für den Kunden oder den Versorger nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt. 3.5 3.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: Schlichtungsstelle Energie e. V., Xxxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel: 030/00000000, Telefax: 030/275724069 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E- E-Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, TelekommunikationTelekommunika- tion, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Telefon: 030/00000-000 oder 00000-000000, Telefax: 030/22480Tele- fax:030/00000-323 000, Internet: :xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx 3.6 Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online- Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/

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Samples: Grundversorgungsvertrag Gas

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 3.1 Für eventuelle Beanstandungen stehen den Kunden folgende Kontaktwege zur Verfügung: schriftlich: illwerke vkw Deutschland GmbH, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx x. Xxxxxx; telefonisch: +00 0000 000-000; E-Mail xxxxxxxxxxxxx@xxx.xx. 3.2 7.1 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (Verbraucher), insbesondere zum Vertragsab- schluss Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Belieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber oder Messdienstleister ist, die Messung der vom Kunden verbrauchten Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht durch den Versorger nicht abgeholfen, wird der Versorger dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b 111 b EnWG hinweisen. 3.3 7.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Belieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger Ver- sorger auch Messstellenbetreiber oder Messdienstleister ist, die Messung der Energie, können kann vom Verbraucher die Schlichtungsstellen nach Ziffer 3.5 6.4 angerufen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 3.1 6.1 nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren Ge- richtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlichschrift- lich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragtbean- tragt, ist wird der Versorger verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmenteilnehmen. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten Mona- ten abgeschlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Durch ein etwaiges Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. 3.4 7.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren Mahn- verfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung Verjährungs- hemmung einer Beschwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesen. Die Schlichtungs- sprüche Schlichtungssprüche sind für den Kunden oder den Versorger nicht verbindlich. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragenbean- tragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren unberührt. 3.5 7.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: a) Schlichtungsstelle: Schlichtungsstelle Energie e. V., Xxxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel: 030/00000000, Telefax: 030/275724069 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E- Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx b) Verbraucherservice der Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Telefon: :. 030/00000-000 oder 00000-000000, Telefax: 030/22480-323 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx 3.6 Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online- Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/verbraucherservice- xxxxxxx@xxxxxx.xx

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Samples: Grundversorgungsvertrag Strom

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 3.1 Für eventuelle Beanstandungen stehen den Kunden folgende Kontaktwege zur Verfügung: schriftlich: illwerke vkw Deutschland GmbH, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx x. Xxxxxx; telefonisch: +00 0000 000-000; E-Mail xxxxxxxxxxxxx@xxx.xx. 3.2 6.1 Der Versorger wird Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des BGB (Verbraucher), insbesondere zum Vertragsab- schluss Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgers, die die Belieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber oder Messdienstleis- ter ist, die Messung der vom Kunden verbrauchten Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Versorger an den Kunden beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht durch den Versorger nicht abgeholfen, wird der Versorger dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b 111 b EnWG hinweisen. 3.3 6.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger und einem Verbraucher über die Belieferung mit Energie sowie, wenn der Versorger auch Messstellenbetreiber oder Messdienstleister ist, die Messung der Energie, können kann vom Verbraucher die Schlichtungsstellen nach Ziffer 3.5 angerufen 6.4 angeru- fen werden, wenn der Versorger der Beschwerde im Verfahren Ver- fahren nach Ziffer 3.1 6.1 nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren Ge- richtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle kann vom Kunden dort schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde eine Schlichtung Schlich- tung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist wird der Versorger verpflichtet, Versor- ger an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmenteilnehmen. Schlichtungsverfahren Schlich- tungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten Mona- ten abgeschlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Durch ein etwaiges Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. 3.4 6.3 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren Schlichtungsver- fahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung Ver- anlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens Mahnver- fahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde Be- schwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hingewiesenhin- gewiesen. Die Schlichtungs- sprüche Schlichtungssprüche sind für den Kunden oder o- der den Versorger nicht verbindlich. Das Recht der BeteiligtenBeteilig- ten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren Schlichtungs- verfahren unberührt. 3.5 6.4 Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: a) Schlichtungsstelle: Schlichtungsstelle Energie e. V., Xxxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel: 030/00000000, Telefax: 030/275724069 InternetInter- net: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E- Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx in- xx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx b) Verbraucherservice der Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, TelekommunikationTelekommunikati- on, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Telefon: :. 030/00000-000 oder 00000-00000001805- 101000, Telefax: 030/22480-323 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx 3.6 Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online- Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/

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Samples: Grundversorgungsvertrag Gas

Verbraucherbeschwerden und Schlichtungsstelle. 3.1 Für eventuelle Beanstandungen stehen den Kunden folgende Kontaktwege zur Verfügung: schriftlich: illwerke vkw Deutschland GmbH, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxxxx x. Xxxxxx; telefonisch: +00 0000 000-000; E-Mail xxxxxxxxxxxxx@xxx.xx. 3.2 Der Versorger Die Betreiberin wird Beanstandungen von Verbrauchern Verbrau- chern im Sinne des § 13 des BGB (Verbraucher), insbesondere zum Vertragsab- schluss Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Versorgersder Betreiberin, die die Belieferung Versorgung mit Energie Strom sowie, wenn der Versorger die Betreiberin auch Messstellenbetreiber Messstel- lenbetreiberin oder -dienstleisterin ist, die Messung der vom Kunden verbrauchten Energie von Strom betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Versorger bei der Betreiberin an den Kunden Kun- den beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch die Betreiberin nicht durch den Versorger abgeholfen, wird der Versorger die- se dem Kunden die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch darlegen und ihn auf das Schlichtungsverfahren Schlichtungs- verfahren nach § 111b 111 b EnWG hinweisen. 3.3 . Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Versorger der Be- treiberin und einem Verbraucher über die Belieferung mit Energie Lieferung von Strom sowie, wenn der Versorger die Betreiberin auch Messstellenbetreiber Mess- stellenbetreiberin oder -dienstleisterin ist, die Messung der EnergieMes- xxxx xxx Xxxxx, können kann vom Verbraucher die Schlichtungsstellen nach Ziffer 3.5 Schlich- tungsstelle angerufen werden, wenn der Versorger die Betreiberin der Beschwerde im Verfahren nach Ziffer 3.1 nicht abgeholfen hat und ein Gerichtsverfahren Ge- richtsverfahren über den Streitfall nicht anhängig ist. Ein Antrag auf Schlichtung bei der Schlichtungsstelle Schlichtungs- stelle kann vom Kunden Verbraucher dort schriftlich, telefonisch tele- fonisch oder auf elektronischem Weg eingebracht werden. Sofern ein Kunde Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist der Versorger verpflichtet, wird die Be- treiberin an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmenteilnehmen, wenn nicht bereits ein gerichtliches Verfahren an- hängig ist. Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Durch ein etwaiges Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. 3.4 Sofern wegen eines Anspruchs, der vom Schlichtungsverfahren Schlich- tungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren Mahnverfah- ren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren Mahnverfah- ren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken. Auf die Verjährungshemmung einer Beschwerde Be- schwerde gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird hiermit hier- mit hingewiesen. Die Schlichtungs- sprüche Schlichtungssprüche sind für den Kunden oder den Versorger die Parteien nicht verbindlich. Das Recht der BeteiligtenBetei- ligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG Ver- fahren zu beantragen, bleibt vom Schlichtungsverfahren Schlichtungsver- fahren unberührt. 3.5 . Die Kontaktadressen für ein Schlichtungsverfahren lauten: Schlichtungsstelle Energie e. V., Xxxxxxxxxxxxxxxx 000, 00000 Xxxxxx, Tel: 030/00000000, Telefax: 030/275724069 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx, E- Mail: xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx.xx Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Xxxxxxxx 0000, 00000 Xxxx, Telefon: 030/00000-000 oder 00000-000000, Telefax: 030/22480-323 Internet: xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx, E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx-xxxxxxx@xxxxxx.xx 3.6 Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbeschwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online- Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen in der europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann unter folgendem Link aufgerufen werden: xxx.xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/:

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Samples: Vertrag Über Die Dauernutzung Von Ladepunkten Für Elektromobile