Verfahrensordnung. 17 Zusammensetzung der Ausschüsse § 18 Gemeinsame Ausschüsse § 19 Bestellung der Ausschussmitglieder § 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss § 21 Entschädigung § 22 Antragstellung § 23 Mitwirkungsverbote § 24 Weiteres Verfahren § 25 Rücknahme und Widerruf § 26 In-Kraft-Treten und Ausfertigung
Verfahrensordnung. 17 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet mindestens einen Ausschuss und bestellt dessen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder.
(2) Bilden mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse, so soll jede Rechtsanwaltskam- mer in jedem Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.
(3) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens drei stellvertretenden Mit- gliedern.
(4) Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(5) Der Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest.
(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren regelt. Xxxxxx mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse bilden, so ist hierüber eine schriftli- che, von den Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen. In der Vereinbarung ist mindestens zu regeln:
a) Die Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse gebildet werden.
b) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter.
c) Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Mitglieder, deren Stellvertreter und des Vorsitzenden.
d) Anstelle der gemeinsamen Bestellung der Ausschussmitglieder und der Vorsitzenden kann die Ver- einbarung auch einer der vertragsschließenden Kammern die Zuständigkeit für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden in alleiniger Verantwortung zuweisen.
e) Die Bezeichnung derjenigen Xxxxxx, deren Geschäftsstelle die Geschäftsführung des Ausschusses übernimmt.
f) Bestimmungen über die Entschädigung der Ausschussmitglieder, soweit eine von § 103 Abs. 4 Bun- desrechtsanwaltsordnung abweichende Regelung vorgesehen wird.
g) Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(1) Die §§ 65 bis 68 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.
(2) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur bestellt werden, wer berechtigt ist, die Fachanwaltsbezeichnung für das jeweilige Fachgebiet zu führen.
(3) Xxxxxxxx ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen. Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn
1. das Mitglied nicht mehr Mitg...
Verfahrensordnung. (§ 22 Abs. 6 BMV-Z)
Verfahrensordnung. Alle im Sanktionskatalog unter Abschnitt I und II aufgelisteten Fälle werden unternehmensbezogen von der Vermittlungszentrale und ggf. unter Einbindung durch die Polizei entschieden. Fälle und Verfehlungen, die unter Abschnitt III, Absatz 3, Buchstabe a) bis l) des o.g. Regelwerkes fallen, können regelmäßig wie folgt sanktioniert werden: 1 Z. B. Betriebssitz nicht besetzt, Anfahrt mit einem Fahrzeug, das nicht für den Betriebssitz anerkannt ist, fehlende Stellflächen etc. Zu Abschnitt III, Absatz 3, Buchstabe
a) 3 Monate Aussetzung
b) 1 Monat Aussetzung
c) 1 Monat Aussetzung
d) 3 Monate Aussetzung
e) 1 Monat Aussetzung
f) 3 Monate Aussetzung
g) 3 Monate Aussetzung
h) 3 Monate Aussetzung
i) 3 Monate Aussetzung
j) 3 Monate Aussetzung
k) 3 Monate Aussetzung
l) 3 Monate Aussetzung Leistungsrelevante Änderungen im Sinne der Abschnitte II und III liegen immer vor, wenn • Einsatzfahrzeuge nicht die vorgesehene Nutzlast erfüllen, • kein ordentlicher Geschäftsbetrieb im Sinne der Abschlepprichtlinie vorliegt, insbesondere bei wiederholten Verstößen gegen die Interventionszeiten, • nachträgliche Veränderungen betrieblicher Voraussetzungen vorliegen (z. B. angemietete Hallen werden nicht mehr vorgehalten), • Zweigniederlassungen als selbstständige Betriebsstätten angegeben werden, welche die Mindestkriterien nicht erfüllen, • polizeilich sichergestellte / beschlagnahmte Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß verwahrt werden, • unqualifiziertes oder nicht ausreichendes Personal eingesetzt wird oder • Betroffene (z. B. Unfallbeteiligte) nicht adäquat/hilfeleistend behandelt werden. Anlage 3 Hierbei handelt es sich um:
Los 1 - Dienstbezirk des Polizeipräsidiums (PP) Stuttgart: Ergänzende Regelung zur Abschlepprichtlinie für das PP Stuttgart Anlage 7.5 Los 2 - Hier: Polizeipräsidium (PP) Mannheim: Ergänzende Regelung zur Abschlepprichtlinie für das PP Mannheim
Los 1 - Dienstbezirk des Polizeipräsidiums (PP) Stuttgart: Ergänzende Regelung zur Abschlepprichtlinie für das PP Stuttgart
1. Im Einsatzbereich bis einschließlich 3,5t zGM müssen Betriebe, die im Zuständigkeitsbereich des PP Stuttgart tätig sein wollen, mindestens acht Fahrzeuge einschließlich Ladung verwahren können. Hiervon sind drei Stellplätze besonderes gesichert (Hallenplätze) und fünf Stellplätze auf dem Firmengelände (umfriedetes Betriebsgelände) vorzuhalten.
2. Für Großveranstaltungen (z. B. Cannstatter Volksfest) und schwerpunktmäßige Abschleppmaßnahmen der Polizei, sollte bei den Abschleppunternehmen die Bereit...
Verfahrensordnung gemäß Artikel 2 der Änderungsvereinbarung zwischen dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)] und der Landeszahnärztekammer Brandenburg (LZÄKB) vom 20.12.2017
Verfahrensordnung. 1. Der Ausschuss beschließt eine Verfahrensordnung, die bei der Ausübung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben einzuhalten ist. Dabei hat er insbesondere Artikel 2 dieses Protokolls Rechnung zu tragen, um kindgerechte Verfahren zu gewährleisten. 2. Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzklauseln auf, um die Manipulation des Kindes durch Personen, die in seinem Namen handeln, zu verhindern und darf die Untersuchung einer Mitteilung ablehnen, die nach seiner Auffassung dem Wohl des Kindes nicht zuträglich ist.“ Bedeutung Der Ausschuss legt die Bestimmungen des FP zur KRK so aus, dass das Wohl des Kindes und das Recht des Kindes, gehört zu werden, gewährleistet sind. Zu diesem Zweck muss die neue Verfahrensordnung, die der Ausschuss für das neue Beschwerdeverfahren ausarbeiten wird, kindgerechte Verfahren vorsehen. Darüber hinaus ist der Ausschuss befugt, die Prüfung von Mitteilungen abzu- lehnen, die dem Wohl des Kindes entgegenstehen. Also etwa Mitteilungen, die eher den Interessen des Kindesvertreters dienlich sind als dem Wohl des Kindes selber. In der Praxis Sobald die UNO-Generalversammlung das FP zur KRK annimmt, wird der Aus- schuss damit beginnen, eine neue Verfahrensordnung für das neue Beschwerde- verfahren auszuarbeiten (frühestens im Februar 2012). Ziel dieser Verfahrens- ordnung ist die kindgerechte Umsetzung der Vertragsbestimmungen im FP zur KRK. NGO Group for the CRC wird Anregungen der Zivilgesellschaft und von Kindern sammeln und dem Ausschuss rechtzeitig übermitteln.
Verfahrensordnung. 17 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet mindestens einen Ausschuss und bestellt dessen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder.
(2) Bilden mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse, so soll jede Rechtsanwaltskammer in jedem Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein.
(3) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens drei stellvertretenden Mitgliedern.
(4) Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(5) Der Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest.
(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren regelt.
Verfahrensordnung. 1. Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt gilt Anhang 9 (Verfahrensordnung für Schiedsverfahren).
2. Sitzungen des Schiedspanels finden nach Maßgabe des Anhangs 9 (Verfahrensordnung für Schiedsverfahren) öffentlich statt.
Verfahrensordnung. (1) Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel III unterliegen der Verfahrensordnung im Anhang dieses Protokolls.
(2) Alle Sitzungen der Schiedspanels sind nach Maßgabe der Verfahrensordnung öffentlich, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.
Verfahrensordnung. Die Verfahren des Panels werden durch diesen Abschnitt und Anhang 26-A (Verfahrensordnung) geregelt.