Verfahrensordnung Musterklauseln

Verfahrensordnung. 17 Zusammensetzung der Ausschüsse § 18 Gemeinsame Ausschüsse § 19 Bestellung der Ausschussmitglieder § 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss § 21 Entschädigung § 22 Antragstellung § 23 Mitwirkungsverbote § 24 Weiteres Verfahren § 25 Rücknahme und Widerruf
Verfahrensordnung. Alle im Sanktionskatalog unter Abschnitt I und II aufgelisteten Fälle werden unternehmensbezogen von der Vermittlungszentrale und ggf. unter Einbindung durch die Polizei entschieden. Fälle und Verfehlungen, die unter Abschnitt III, Absatz 3, Buchstabe a) bis l) des o.g. Regelwerkes fallen, können regelmäßig wie folgt sanktioniert werden: 1 Z. B. Betriebssitz nicht besetzt, Anfahrt mit einem Fahrzeug, das nicht für den Betriebssitz anerkannt ist, fehlende Stellflächen etc. Zu Abschnitt III, Absatz 3, Buchstabe
Verfahrensordnung. (§ 22 Abs. 6 BMV-Z) § 4 - Prüfung der Verordnungsweise § 5 - Entscheidungen des Prüfungsausschusses § 6 - Grundlagen für die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse § 7 - Allgemeine Beweismittel § 8 - Kontrolluntersuchungen § 9 - Verfahren vor dem Prüfungsausschuss § 10 - Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss § 11 - Gemeinsame Vorschriften für die Prüfungseinrichtungen § 13 - Inkrafttreten Vereinbarung über die Bildung einer Technischen Kommission Beschluss Nr. 1 Beschluss Nr. 2 Beschluss Nr. 10 Beschluss Nr. 16 Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei kieferorthopädischen Maßnahmen Einleitung des Verfahrens Kostenregelung, Behandlungsbeginn Bestimmungen für den Fall der Begutachtung
Verfahrensordnung. (1) Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel III unterliegen der Verfahrensordnung im Anhang dieses Protokolls.
Verfahrensordnung gemäß Artikel 2 der Änderungsvereinbarung zwischen dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)] und der Landeszahnärztekammer Brandenburg (LZÄKB) vom 20.12.2017
Verfahrensordnung. (1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel gelten die Verfahrensordnung in Anhang XX und der Verhaltens­ kodex in Anhang XXI.
Verfahrensordnung. 1. 1. Der Ausschuss beschließt eine Verfahrensordnung, die bei der Ausübung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben einzuhalten ist. Dabei hat er insbesondere Artikel 2 dieses Protokolls Rechnung zu tragen, um kindgerechte Verfahren zu gewährleisten. 2. Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzklauseln auf, um die Manipulation des Kindes durch Personen, die in seinem Namen handeln, zu verhindern und darf die Untersuchung einer Mitteilung ablehnen, die nach seiner Auffassung dem Wohl des Kindes nicht zuträglich ist.“ Bedeutung Der Ausschuss legt die Bestimmungen des FP zur KRK so aus, dass das Wohl des Kindes und das Recht des Kindes, gehört zu werden, gewährleistet sind. Zu diesem Zweck muss die neue Verfahrensordnung, die der Ausschuss für das neue Beschwerdeverfahren ausarbeiten wird, kindgerechte Verfahren vorsehen. Darüber hinaus ist der Ausschuss befugt, die Prüfung von Mitteilungen abzu- lehnen, die dem Wohl des Kindes entgegenstehen. Also etwa Mitteilungen, die eher den Interessen des Kindesvertreters dienlich sind als dem Wohl des Kindes selber. In der Praxis Sobald die UNO-Generalversammlung das FP zur KRK annimmt, wird der Aus- schuss damit beginnen, eine neue Verfahrensordnung für das neue Beschwerde- verfahren auszuarbeiten (frühestens im Februar 2012). Ziel dieser Verfahrens- ordnung ist die kindgerechte Umsetzung der Vertragsbestimmungen im FP zur KRK. NGO Group for the CRC wird Anregungen der Zivilgesellschaft und von Kindern sammeln und dem Ausschuss rechtzeitig übermitteln.
Verfahrensordnung. (1) Die Verfahren des Panels werden durch diesen Abschnitt und Anhang 26-A (Verfahrensordnung) geregelt.
Verfahrensordnung. 1. Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt gilt Anhang 9 (Verfahrensordnung für Schiedsverfahren).

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.