Verfügbarkeit, Leistungsmängel Musterklauseln

Verfügbarkeit, Leistungsmängel. 3.1 Die Verfügbarkeit der bereitgestellten Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
Verfügbarkeit, Leistungsmängel. 5.1 Der Anbieter schuldet die in der Leistungsbeschreibung vereinbarte Verfügbarkeit der Software. Unter Verfügbarkeit verstehen die Vertragspartner die technische Nutzbarkeit der Software zum Gebrauch durch den Betreiber.
Verfügbarkeit, Leistungsmängel. 3.1 Die Verfügbarkeit der bereitgestellten Leistungen ergibt sich aus dem Pflichtenheft sowie der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Rechenzentrums.
Verfügbarkeit, Leistungsmängel. 4.1 Prozubi trägt Sorge für die dauerhafte und unterbrechungsfreie Verfügbarkeit der Lernplattform. Bei einer Nicht- Verfügbarkeit der Lernplattform im Sinne eines Ausfalls eines, mehrerer oder sämtlicher Teilsysteme, welcher die Nutzbarkeit der Lernplattform mehr als unwesentlich beeinträchtigt bzw. unmöglich macht, hat der Kunde Pro- zubi unmittelbar nach Kenntniserlangung der Nicht-Verfügbarkeit gemäß der Regelungen des Abschnitts 7 zu informieren. Prozubi leistet Gewähr für eine Verfügbarkeit und Betriebsbereitschaft der Online-Lernplattform von 99,5% bezogen auf die Nicht-Verfügbarkeit in Minuten in einem Kalenderjahr im Rund-um-die-Uhr-Betrieb von 0-24 Uhr. Eine auf diesen Zeitraum bezogen geringere Nicht-Verfügbarkeit ist kein Leistungsmangel.
Verfügbarkeit, Leistungsmängel. 3.1. Die Verfügbarkeit des PRODUKTES ergibt sich aus der Leistungsbeschrei- bung.
Verfügbarkeit, Leistungsmängel. 3.1 Die Verfügbarkeit der bereitgestellten Leistungen ergibt sich aus der Anwendungsdokumentation (Handbuch). Der Anbieter ist bemüht, einen störungsfreien Betrieb der Software dauerhaft für die vereinbarte Laufzeit anzubieten. Dies beschränkt sich naturgemäß auf Leistungen, auf die der Anbieter einen Einfluss hat. Der Kunde erkennt jedoch an, dass eine vollständige lückenlose Verfügbarkeit der Software technisch nicht realisierbar ist. Dem Anbieter bleibt es daher unbenommen, den Zugang zu der Software aufgrund von Wartungsarbeiten, Kapazitätsbelangen und aufgrund anderer Ereignisse, die nicht in seinem Machtbereich stehen, ganz oder teilweise, zeitweise oder auf Dauer einzuschränken. Der Anbieter übernimmt keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der Verbindung zu den vertragsgegenständlichen Serverressourcen und bei Stromausfällen, soweit dies nicht im Einflussbereich des Anbieters steht.