Vergabeunterlagen Musterklauseln

Vergabeunterlagen. 1.1 Die Vergabeunterlagen dienen der Erstellung eines Angebotes für die Konzessions- geberin. Ihre Verwendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung der Konzessi- onsgeberin. Soweit die Vergabeunterlagen nicht frei im Internet verfügbar sind, ist ihr Inhalt vertraulich zu behandeln. Der Teilnehmer hat über die ihm während des Vergabeverfahrens bekanntgewordenen dienstlichen Angelegenheiten stets – auch nach Beendigung der Angebotsphase – Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hier- zu seine mit der Angebotserstellung befassten Mitarbeiter sowie etwaige Unterauf- tragnehmer und Lieferanten zu verpflichten. 1.2 Der Bieter ist für die Verwendung der jeweils aktuellen Fassung der Vergabeunterla- gen selbst verantwortlich. Er hat die Vergabeunterlagen nach Erhalt auf Vollständig- keit und Klarheit zu prüfen. Enthalten sie nach seiner Auffassung Unklarheiten, Un- vollständigkeiten oder Fehler, hat er die Vergabestelle unverzüglich vor Abgabe des Angebots in Textform darauf hinzuweisen. Andernfalls gehen etwaige Nachteile zu seinen Lasten. Dies gilt auch für Änderungen der Vergabeunterlagen während der Angebotsfrist durch die Konzessionsgeberin. 1.3 Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig. Führt die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Bieter – ggf. nach Auslegung – zu Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen, hat das einen Angebots- ausschluss zur Folge.
Vergabeunterlagen. 1. Die den Lieferanten ausgegebenen Vergabeunterlagen enthalten alle zur Einrei- chung entsprechender Angebote notwendigen Informationen. 2. Bieten die Auftragsstellen keinen freien direkten Zugang zu den vollständigen Vergabeunterlagen und Hilfsunterlagen auf elektronischem Weg an, so stellen die Beschaffungsstellen die Vergabeunterlagen auf Antrag jedes Lieferanten der Ver- tragsparteien unverzüglich zur Verfügung. 3. Beschaffungsstellen beantworten unverzüglich alle angemessenen Ersuchen um sachdienliche Angaben bezüglich der geplanten Beschaffung, unter der Bedingung, dass diese Angaben den betreffenden Lieferanten gegenüber seinen Konkurrenten nicht bevorteilen.
Vergabeunterlagen. Die Vergabeunterlagen erhalten Sie bei der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle a) 1.
Vergabeunterlagen. III.1.2) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften:
Vergabeunterlagen. III.1.4) Sonstige besondere Bedingungen: (falls zutreffend) Für die Ausführung des Auftrags gelten besondere Bedingungen : ja nein III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister: III.2.2) Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: III.2.3) Technische Leistungsfähigkeit: 1. CE-Konformitätsbescheinigung der anzubietenden Produkte 2. Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen Weitere Nachweise siehe Vergabeunterlagen III.2.4) Angaben zu vorbehaltenen Aufträgen: (falls zutreffend) Der Auftrag ist geschützten Werkstätten vorbehalten Die Auftragsausführung ist auf Programme für geschützte Beschäftigungsverhältnisse beschränkt III.3.1) Angaben zu einem besonderen Berufsstand: III.3.2) Für die Erbringung der Dienstleistung verantwortliches Personal:
Vergabeunterlagen. 1. Die Beschaffungsstellen stellen den Anbietern Vergabeunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben enthalten, um entsprechende Angebote vorzubereiten und einzureichen. Die Vergabeunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung folgender Punkte, sofern sie nicht bereits in der Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung gemäss Artikel 7.10 (Bekanntmachung von Beschaffungen) enthalten sind: (a) die Beschaffung, einschliesslich der Art und Menge oder, falls die Menge un- bekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienst- leistungen und aller zu erfüllenden Anforderungen einschliesslich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen und In- struktionen; (b) alle Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter diesbezüglich einreichen müs- sen; (c) sämtliche Bewertungskriterien, die bei der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden, mit ihrer relativen Bedeutung, sofern nicht der Preis das alleinige Kri- terium ist; (d) die Anforderungen bezüglich Authentifizierung und Verschlüsselung oder den elektronischen Empfang von Daten, falls die Beschaffungsstelle die Be- schaffung elektronisch abwickelt; (e) die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen, nach denen die Versteigerung durchgeführt wird, falls die Beschaffungsstelle eine elektronische Versteigerung gemäss Artikel 7.21 (Elektronische Versteigerungen) durchführt. (f) das Datum, die Uhrzeit und der Ort für die Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei zugelassen sind, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden; (g) alle anderen Modalitäten und Bedingungen, einschliesslich der Zahlungsbe- dingungen und Einschränkungen bei der Art, wie Angebote eingereicht wer- den, zum Beispiel auf Papier oder elektronisch; und (h) Liefertermine für die Waren oder Dienstleistungen oder die Auftragsdauer. 2. Bieten die auftragvergebenden Stellen keinen direkten elektronischen Zugang zu allen Vergabeunterlagen und Hilfsdokumenten an, so machen sie auf Ersuchen jedes interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Vergabeunterlagen unverzüglich zu- gänglich.
Vergabeunterlagen. Die Vergabeunterlagen werden den Bietern elektronisch auf den folgenden Internetseiten zur Verfügung gestellt: ▪ xxx.xxxx.xx ▪ xxx.xxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxx/
Vergabeunterlagen. Die Vergabeunterlagen sind wie folgt gegliedert:
Vergabeunterlagen. Die Vergabeunterlagen sind unbedingt vollständig auszufüllen. Formale Fehler, wie Änderungen, Streichungen, Ergänzungen oder unterlassene Fabrikats- und Preisangaben in den Vergabeunterlagen sowie die Abgabe nicht eindeutiger Angebote führen auf Grund der Formstrenge des Vergaberechts regelmäßig zur Nichtberücksichtigung (Ausschluss) des Angebots. Die Angabe des Einheitspreises pro Position sowie des Gesamtpreises ist zwingend erforderlich, selbst wenn nur eine Mengeneinheit ausgeschrieben wurde. Eine Mischkalkulation, also die Verrechnung einzelner vom Auftraggeber vorgegebenen Positionen mit anderen, ist unzulässig und führt zum Ausschluss des Angebots. Der Brutto-Gesamtbetrag des Angebots sowie Angaben zu Rabatten und Nebenangeboten sind auf der Angebotsübersicht einzutragen, die mit der rechts- verbindlichen Unterschrift des Bieters schließt. Der Bieter bescheinigt damit, dass die auf der Angebotsübersicht geleistet Unterschrift das gesamte von ihm erstellte Angebot erfasst und für alle Teile der Vertrags- und Vergabeunterlagen gilt. Ein vom Bieter angebotenes Skonto ist vergaberechtlich als Nebenangebot zu behandeln und mit einem gesonderten Anschreiben einzureichen; allerdings nur dann, wenn Nebenangebote zugelassen sind. Nebenangebote können nur bei gleichzeitiger Abgabe eines Hauptangebots berücksichtigt werden. Sie müssen ebenfalls mit einem gesonderten Anschreiben eingereicht werden und auf der Angebotsübersicht zahlenmäßig genannt sein. Änderungen des Bieters an seinen Angaben in den Vergabeunterlagen (z.B. durch Korrekturroller) müssen eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein.