Verglasungen. Soweit dies vereinbart ist, sind gegen die Gefahr Glasbruch (siehe § 11) versichert
a) bis zu der vereinbarten Einzelgröße fertig eingesetzte oder montierte aa) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;
Verglasungen. Versicherbar ist der Bruch von Verglasungen. Als Verglasung gelten namentlich: – Fenster und Türgläser – Wandverkleidungen und Glasbausteine – Kochflächen aus Glaskeramik – Abdeckungen aus mineralischen Materialien – Gläser von Solarenergieanlagen – Lichtkuppeln – Mobiliarverglasung (Verglasungen an beweglichen Sachen) – glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt, falls sie anstelle von Glas verwendet werden – Sanitäreinrichtungen (Lavabos, Spültröge, Klosetts, Pissoirs, Bidets etc.)
Verglasungen. Soweit dies vereinbart ist, sind gegen die Gefahr Glasbruch (siehe § 12) versichert
a) bis zu der vereinbarten Einzelgröße fertig eingesetzte oder montierte
Verglasungen. Versicherungswert von Verglasungen gemäß Ziffer 1.9 sind die ortsüb- lichen Wiederherstellungskosten für Verglasungen gleicher Art und Güte.
Verglasungen. A1-1.6.1 Soweit dies vereinbart ist, sind gegen die Gefahr Glasbruch (siehe A1-11) versichert
A1-1.6.1.1 Verglasungen des versicherten Gebäudes: fertig eingesetzte oder montierte
a) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;
b) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
c) Glasbausteine und Profilbaugläser;
d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
A1-1.6.1.2 Verglasungen der Räume oder Gebäudeteile, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (z. B. in Trep- penhäusern, Gemeinschafts-, Keller- und Bodenräu- men, von Windfängen und Wetterschutzvorbauten): fertig eingesetzte oder montierte
a) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;
b) Scheiben und Platten aus Kunststoff;
c) Glasbausteine und Profilbaugläser;
d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
A1-1.6.1.3 der Werbung dienende, fertig eingesetzte oder montierte Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungs- anlagen), Firmenschilder und Transparente (Werbe- anlagen). Die Entschädigung für Werbeanlagen ist auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
A1-1.6.2 Sofern dies in der Pauschaldeklaration und im Versi- cherungsschein genannt ist, sind abweichend von A1-1.9.4 gegen die Gefahr Glasbruch zusätzlich ver- sichert: fertig eingesetzte oder montierte
a) künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und Mes- singverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung;
b) Scheiben von Sonnenkollektoren und Photovoltaik- anlagen.
Verglasungen. Soweit dies vereinbart ist, sind gegen die Gefahr Glasbruch (siehe § 12) versichert fertig eingesetzte oder montierte
a) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,
b) Scheiben und Platten aus Kunststoff,
c) Glasbausteine, Betongläser und Profilbaugläser,
d) Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff der gesamten Innen- und Außenverglasungen von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen, von Betriebseinrichtung und von Außenschaukästen und -vitrinen. Der Versicherer leistet Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehen- den Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (siehe § 12 Nr. 1) an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verur- sacht hat. Für die Rahmen dieser Verglasungen besteht nur aufgrund besonderer Vereinbarung Versicherungsschutz (siehe § 3 Nr. 4 p bb).
Verglasungen. Verglasungen gelten nur dann als versichert, wenn dies ausdrück- lich beantragt und die Gefahr Glasbruch (siehe Ziffer 12) vereinbart worden ist.
a) bis zu der vereinbarten Einzelgröße fertig eingesetzte oder mon- tierte
Verglasungen. Soweit dies vereinbart ist, sind gegen die Gefahr Glasbruch (siehe § 12) versichert, fertig einge- setzte oder montierte
2.4.1 Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas;
2.4.2 Scheiben und Platten aus Kunststoff;
2.4.3 Glasbausteine und Profilbaugläser;
2.4.4 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff
Verglasungen. Durchwurfhemmendes Glas nach VDS / DIN 52290 Teil 4 erschwert das gewaltsame Durchdringen und wird in nachstehende Widerstandsklassen eingeteilt:
Verglasungen. Soweit dies im Versicherungsschein besonders ver- einbart ist, sind gegen die Gefahr Glasbruch (siehe Ziffer 4.2) versichert
a) bis zu der vereinbarten Einzelgröße fertig ein- gesetzte oder montierte