Verglasungen Musterklauseln

Verglasungen. Soweit dies vereinbart ist, sind gegen die Gefahr Glasbruch (siehe § 12) versichert
Verglasungen. Versicherbar ist der Bruch von Verglasungen. Als Verglasung gelten namentlich: – Fenster und Türgläser – Wandverkleidungen und Glasbausteine – Kochflächen aus Glaskeramik – Abdeckungen aus mineralischen Materialien – Gläser von Solarenergieanlagen – Lichtkuppeln – Mobiliarverglasung (Verglasungen an beweglichen Sachen) – glasähnliche Materialien sind Glas gleichgestellt, falls sie anstelle von Glas verwendet werden – Sanitäreinrichtungen (Lavabos, Spültröge, Klosetts, Pissoirs, Bidets etc.) Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive: – Flach- oder Röhrenkollektoren mit Absorber – elektronischer Mess-, Regeleinheiten und Temperaturfühler – Rohrleitungen innerhalb des Solarheizkreislaufes – Wasserspeicher, Wärmetauscher, Expansionsgefäss – Wärmeträgerflüssigkeit mit Speichergefäss (nur in Verbindung mit einem Schaden an der versicherten solarthermischen Anlage) – Zusatzheizungen (Nachladesystemen) innerhalb des Solar- heizkreislaufes (nur in Verbindung mit einem Schaden an der versicherten solarthermischen Anlage) – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme – Strom- und Steuerverkabelungen sofern im Versicherungswert (Ziffer 2.2.2) enthalten Nicht versichert sind: – Flüssigkeit führende Leitungen und Anlagen ausserhalb der solarthermischen Wärmeerzeugung – Heizungsvor- und -rückläufe ausserhalb der wärme- erzeugenden und/oder -speichernden Einheit – Schäden an Flüssigkeiten jeder Art – Werkzeug aller Art – Hilfs- und Betriebsstoffe – mobile Wechseldatenträger und Daten – Verschleissteile Nicht versichert sind: Hohlgläser, optische Gläser, Handspiegel, Beleuchtungs- körper jeder Art, Lampenbirnen, Leucht- und Neonröhren, Geschirr, Glasfiguren, Glasverzierungen, Umrahmungen, Bildschirmgläser und Displays aller Art, Schäden an Kacheln sowie an Wand- und Bodenplatten sowie generell beweg- liche Verglasungen im Eigentum oder in Räumlichkeiten von Stockwerkeigentümern, Mietern und Pächtern. Versicherbar ist die komplette Anlage, inklusive: – Modulen – Wechselrichtern, Speicherbatterien, Transformatoren – Einspeise- und Erzeugungszählern – Modultragkonstruktionen – Montagesets, wie z. B. Anschluss, Befestigungs- und Verbindungssets – Überspannungs- und anderer Schutzeinrichtungen (Blitzschutz, Sicherungen etc.) – Schaltern und Trenneinrichtungen – Monitoring und Datenfernsystemen der Anlage – fest eingebauter Datenträger und Betriebssysteme – elektronischer Mess-, Steuer- und Regeleinheiten – Gleich- und Wechselstromverkabelung sofern im Versicherungsw...
Verglasungen. Versicherungswert von Verglasungen (siehe § 1 Nr. 4) sind die ortsüblichen Wiederherstellungskosten für Verglasungen gleicher Art und Güte.
Verglasungen. Durchwurfhemmendes Glas nach VDS / DIN 52290 Teil 4 erschwert das gewaltsame Durchdringen und wird in nachstehende Widerstandsklassen eingeteilt:
Verglasungen. Sofern der Glasbruch mitversichert ist, umfasst die Versicherung die Verglasung gemäß Polizze. In Zweifamilienhäusern ist diese auch in gemeinsamen Kellern, Gängen, Dachböden versichert. Sind Büros und Ordinationen des Versicherungsnehmers mitversichert, gilt das auch für diese Räume. Gläser von anderen gewerblich genutzten Räumen sind nicht versichert. Malereien, Tapeten, Fliesen, zur Gänze mit dem Gebäude verbundene Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, Wohnungsheizungs- und Klimaanlagen samt zugehörigen Rohrleitungen, Badezimmereinbauten, Armaturen und WC, Markisen, Jalousien, Rollläden sowie Loggia-, Terrassen- und Balkonverbauten, ausgenommen sind alle Verglasungen gemäß Punkt 1.2. in der Sturmversicherung. Das sind: • Bargeld, Einlagebücher ohne Klausel, • Xxxxxxx, Edelmetalle, Edelsteine, echte Perlen, • Uhren, bei denen der Schmuckwert den Gebrauchswert übersteigt • Münz- und Briefmarkensammlungen, • Wertpapiere mit und ohne amtlichem Kurs, Kupons, Schecks und Wechsel, • Kreditkarten, Bankomatkarten, Sparkontokarten - für diese Sache sind im Rahmen des jeweiligen Grenzbetrages nur die Kosten für das notwendige Aufgebotsverfahren und die Sperre versichert, wenn diese dem privaten Gebrauch bzw. Verbrauch dienen.
Verglasungen. Soweit dies vereinbart ist, sind gegen die Gefahr Glasbruch (siehe § 11) versichert Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden, die an versicherten, fertig eingesetzten Scheiben aus Glas oder Kunststoff oder anderen versicherten Gegenständen durch Zerbrechen entstehen unter Einschluss der Kosten einer erforderlichen Notverglasung. Beschädigungen der Oberfläche, z. X. Xxxxxxxxx u. ä. sind nicht versichert.
Verglasungen. Verglasungen gelten nur dann als versichert, wenn dies ausdrück- lich beantragt und die Gefahr Glasbruch (siehe Ziffer 12) vereinbart worden ist.
Verglasungen. Soweit die Gefahr Glasbruch gemäß Ziffer 10 vereinbart ist, sind - bis zu der vereinbarten Einzelgröße fertig eingesetzte oder montierte - Scheiben, Platten oder Spiegel aus Glas; - Scheiben oder Platten aus Kunststoff; - Platten aus Glaskeramik; - Glasbausteine und Profilbaugläser; - Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff der gesamten Innen- und Außenverglasungen von Geschäfts-, Be- triebs- und Lagerräumen, Betriebseinrichtung und von Außenschau- kästen und -vitrinen sowie künstlerisch bearbeitete Glas- und Kunst- stoffscheiben, -platten und -spiegel (z. X. Xxxxxxxxxxxxxxxx durch Glasmalerei, Ätzung und Schliff, Blei- und Messingverglasung mit künstlerischer Bearbeitung) versichert.
Verglasungen. Versicherungswert von Verglasungen gemäß Ziffer 1.9 sind die ortsüb- lichen Wiederherstellungskosten für Verglasungen gleicher Art und Güte.
Verglasungen. Soweit dies im Versicherungsschein besonders ver- einbart ist, sind gegen die Gefahr Glasbruch (siehe Ziffer 4.2) versichert