Vergrößerung des versicherten Risikos Musterklauseln

Vergrößerung des versicherten Risikos. Abweichend von Art.2, Pkt.1 AHVB sind neue Betriebsstätten (z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dgl.) nicht automatisch versichert.
Vergrößerung des versicherten Risikos. Kein Versicherungsschutz besteht für Umweltschäden im Zusammenhang mit betrieblichen Einrichtungen. Grundstücken und Gebäuden, die sich innerhalb von oder unmittelbar angrenzend zu Schutzgebieten gemäß Richtlinie 2004/35/EG (FFH Gebiete gemäß Flora- Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43 EWG oder Vogelschutzgebiete gemäß Vogelschutzrichtlinie 79/409 EWG) oder sonstigen Schutzgebieten, die im Zusammenhang mit einer nationalen Umsetzung dieser Richtlinien darüber hinausgehend ausgewiesen wurden, befinden.
Vergrößerung des versicherten Risikos. Abweichend von Artikel 2, Punkt 2 der AHVB kann der Versicherer diesbezügliche Erklärungen erst nach Zustimmung des Fachverbandes abgeben.
Vergrößerung des versicherten Risikos. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos. 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so können wir innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechts-normen mittels eingeschriebenen Briefes 2.1. Ihnen eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder 2.2. den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach seinem Empfang schriftlich abgelehnt wird. Bei Ablehnung des Angebots gilt der Versicherungsvertrag als von uns gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung. Im Anbot zur Vertragsänderung haben wir auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen.
Vergrößerung des versicherten Risikos. 9.3.1 Gemäß Art.7.2.2 sind neue Betriebsstätten innerhalb Österreichs automatisch mitversichert.
Vergrößerung des versicherten Risikos. Neue Betriebsstätten (z.B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager und dgl.) sind abweichend von Art. 1, Pkt. 2 ABHV nur versichert, wenn Sie dem Versicherer spätestens zum Ende der laufenden Versicherungsperiode bekannt gegeben werden. Liegen diese Betriebsstätten in einem Naturschutzgebiet (bzw. Natura 2000-Gebiet) oder weniger als 0 xx xxxxx xxxxxxxx, hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer diese binnen zweier Monate ab Erwerb zu melden. Der Versicherer hat sodann binnen eines Monates ab der Meldung dem Versicherungsnehmer mitzuteilen, ob und zu welchen Konditionen die Betriebstätten in diesen Versicherungsvertrag aufgenommen werden. Außerhalb Österreichs gelegene Betriebsstätten sind nicht versichert.
Vergrößerung des versicherten Risikos. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos. 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen bewirkt, so können wir innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen mittels eingeschriebenen Briefes
Vergrößerung des versicherten Risikos. 1. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Erhöhungen und betriebs- oder berufsbedingte Erweiterungen des versicherten Risikos. 2. Wird eine Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung oder Neuschaffung von Rechtsnormen oder durch eine maßgebliche Änderung der Rechtsprechung bewirkt, so kann der Versicherer innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Rechtsnormen oder der Änderung der Rechtsprechung mittels eingeschriebenen Briefes 2.1 dem Versicherungsnehmer eine Änderung des Versicherungsvertrages anbieten oder 2.2 den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 2.3 Das Anbot zur Änderung des Versicherungsvertrages gilt als angenommen, wenn es nicht innerhalb eines Monates nach seinem Empfang in geschriebener Form abgelehnt wird. Bei Ablehnung des Anbotes gilt der Versicherungsvertrag als vom Versicherer gekündigt. In diesem Fall endet der Versicherungsvertrag einen Monat nach Empfang der Ablehnung. Im Anbot zur Vertragsänderung hat der Versicherer auf diese Rechtsfolgen ausdrücklich hinzuweisen. Für die Prämienberechnung sind Art.12, Punkte 5. bis 7. sinngemäß anzuwenden.

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  • Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Nicht versicherte Risiken Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend aufgeführten Tätig- keiten und Leistungen: - Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; - IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; - Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, - pflege; - Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- Providing; - Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; - Betrieb von Telekommunikationsnetzen; - Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Vermögensschaden Haftpflichtversicherung besteht.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst - die Prüfung der Haftpflichtfrage, - die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und - die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.