Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflicht- widrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nach- folgenden Ziffern IX. 2. bis 5. etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445b (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. 2. Hat der Besteller oder ein anderer Käufer in der Lieferkette aufgrund von Mängeln an von uns gelie- ferten neu hergestellten Sachen Ansprüche gegenüber seinem Käufer erfüllt, tritt die Verjährung von An- sprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 445a BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeit- punkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertrags- partner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die 3. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetz-lichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertrag-licher, vor- vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab ge- setzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffer IX. 1, IX. 2 sowie IX. 4 getroffenen Regelungen. 4. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertrags- partners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller geliefert haben. 5. Die in Ziffer IX. 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich grob ahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflicht- widrig pflichtwidrig erbrachter Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines JahresJahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nach- folgenden nachfolgenden Ziffern IX. 2. 2 bis 5. 5 etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445b (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibtergibt.
2. Hat Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelie- ferten gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche gegenüber seinem Käufer des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von An- sprüchen Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 445a BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeit- punkt Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertrags- partner Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit diedie Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, bei Baumaterialien spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben, bei anderen Materialien ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren hinsichtlich Bauwerken und zwei Jahren hinsichtlich anderer Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben.
4. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetz-lichem gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertrag-lichervertraglicher, vor- vertraglicher vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab ge- setzlichem gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffer IX. 1, IX. 2 sowie IX. 4 Ziffern 1 bis 3 und 5 getroffenen Regelungen.
4. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertrags- partners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller geliefert haben.
5. Die in Ziffer IX. Ziffern 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob ahrlässig fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Sales Contracts
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflicht- widrig pflichtwidrig erbrachter Leistungen – - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – Auf- wendungen - verjähren innerhalb eines JahresJahres ab gesetzlichem Verjährungs- beginn, soweit sich nicht aus den nach- folgenden nachfolgenden Ziffern IXVIII. 2. bis 5. etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445b (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibtergibt.
2. Hat Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelie- ferten gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche gegenüber seinem Käufer des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von An- sprüchen Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 445a 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeit- punkt Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertrags- partner Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit diedie Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers we- gen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, spätestens aber 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von 5 Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
4. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige pflichtwid- rige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetz-lichem gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertrag-lichervertraglicher, vor- vertraglicher vorver- traglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab ge- setzlichem gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffer IXZiff. 1, IX. 2 sowie IX. 4 VIII 1 bis 3 und 5 getroffenen Regelungen.
4. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertrags- partners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller geliefert haben.
5. Die in Ziffer IXZiff. VIII 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund auf- grund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres BestellersBe- stellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob ahrlässig fahr- lässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IXVIII. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflicht- widrig pflichtwidrig erbrachter Leistungen – - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nach- folgenden nachfolgenden Ziffern IX. 2. X.2 bis 5. X.5 etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445b 479 Abs. 1 (RückgriffanspruchRückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
2. Hat Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelie- ferten gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch von ihm als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche gegenüber seinem Käufer des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von An- sprüchen Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 445a 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeit- punkt Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertrags- partner Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit diedie Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an den von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, spätestens aber 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweiligen Waren an unseren Besteller abgeliefert haben.
3. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetz-lichem gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertrag-lichervertraglicher, vor- vertraglicher vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab ge- setzlichem gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffer IXZiff. 1X.1, IX. 2 X.2 sowie IX. 4 X.4 getroffenen Regelungen.
4. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertrags- partners Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller geliefert haben.
5. Die in Ziffer IXZiff. 1 X.1 bis 4 X.4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob ahrlässig fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 5 X.5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Sales Contracts
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflicht- widrig pflichtwidrig erbrachter Leistungen – - einschließlich Schadensersatzansprüchen Schadenser- satzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren - verjäh- ren innerhalb eines JahresJahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nach- folgenden nachfolgenden Ziffern IXVIII. 2. bis 5. etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445b (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibtergibt.
2. Hat Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette Lie- ferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelie- ferten gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche gegenüber seinem Käufer des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von An- sprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 445a 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeit- punkt Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertrags- partner Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit diedie Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Be- steller verjährt sind, spätestens aber 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer übli- chen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Man- gelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von 5 Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
4. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstelltdar- stellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetz-lichem gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertrag-lichervertraglicher, vor- vertraglicher vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab ge- setzlichem Verjährungsbeginngesetzlichem Ver- jährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche An- sprüche die in Ziffer IXZiff. 1, IX. 2 sowie IX. 4 VIII 1 bis 3 und 5 getroffenen Regelungen.
4. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertrags- partners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller geliefert haben.
5. Die in Ziffer IXZiff. VIII 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung Ver- jährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz Produkt- haftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob ahrlässig fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IXVIII. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen VerjährungsfristenVer- jährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflicht- widrig pflichtwidrig erbrachter Leistungen – - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – - verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nach- folgenden Ziffern IX. 2. bis 5. etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 479 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), 445b (RückgriffanspruchRückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
2. Hat Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelie- ferten gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch von ihm als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche gegenüber seinem Käufer des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von An- sprüchen Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 445a 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeit- punkt Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem KundenBesteller/Vertrags- partner Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die.
3. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetz-lichem gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden Bestellern gegen uns aus der Verletzung vertrag-lichervertraglicher, vor- vertraglicher vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab ge- setzlichem gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffer IX. 1, IX. 2 sowie IX. 4 getroffenen Regelungen.
4. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertrags- partners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller geliefert haben.
5. Die in Ziffer IXZiff. 1 IX.1 bis 4 IX.3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/KundenBestellern, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob ahrlässig fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 5 IX.4 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflicht- widrig pflichtwidrig erbrachter Leistungen Lei- stungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines JahresJahres ab dem gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nach- folgenden nachfolgenden Ziffern IX. 2. 2 bis 5. 5 etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445b (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibtergibt.
2. Hat Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelie- ferten gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche gegenüber seinem Käufer des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von An- sprüchen Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 445a 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeit- punkt Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertrags- partner Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die
3. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung unddie Ansprüche des Kunden/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, bei Baumaterialien spätestens aber 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware darstelltan unseren Besteller abgeliefert haben, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetz-lichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertrag-licher, vor- vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab ge- setzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffer IX. 1, IX. 2 sowie IX. 4 getroffenen Regelungenbei anderen Waren 1 Jahr nach diesem Zeitpunkt.
43. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit Mangel- haftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier zwei Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem vor- stehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertrags- partners Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben.
4. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne das wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert habenhaben oder ohne das die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware dar- stellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls Innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Ver- jährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden An- sprüche die in Ziffern 1 bis 3 und 5 getroffenen Regelungen.
5. Die in Ziffer IX. Ziffern 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob ahrlässig fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflicht- widrig pflichtwidrig erbrachter Leistungen Leistun- gen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines JahresJahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nach- folgenden nachfolgenden Ziffern IX. 2. 2 bis 5. 5 etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445b (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibtergibt.
2. Hat Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelie- ferten gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche gegenüber seinem Käufer des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von An- sprüchen Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 445a BGB frühestens zwei Monate Mo- nate nach dem Zeit- punkt Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hät- te sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/ Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, bei Baumaterialien spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben, bei anderen Materialien ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Ver- wendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab ge- setzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren hinsichtlich Bauwerken und zwei Jahren hinsichtlich anderer Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Xxxxx verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertrags- partner Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit diesobald die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Män- geln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben.
34. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetz-lichem gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des BestellersBe- stellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertrag-lichervertraglicher, vor- vertraglicher vorvertraglicher oder gesetzlicher gesetz- licher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab ge- setzlichem Verjährungsbeginngesetzlichem Ver- jährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffer IX. 1, IX. 2 sowie IX. 4 Ziffern 1 bis 3 und 5 getroffenen Regelungen.
4. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertrags- partners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller geliefert haben.
5. Die in Ziffer IX. Ziffern 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen An- sprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln Rechts- mängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob ahrlässig fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche An- sprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflicht- widrig pflichtwidrig erbrachter Leistungen – - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – - verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nach- folgenden nachfolgenden Ziffern IX. 2. IX.2 bis 5. IX.5 etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445b (RückgriffanspruchRückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
2. Hat der Besteller oder ein anderer Käufer in der Lieferkette aufgrund von Mängeln an von uns gelie- ferten gelieferten neu hergestellten Sachen Ansprüche gegenüber seinem Käufer erfüllt, tritt die Verjährung von An- sprüchen Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 445a BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeit- punkt Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertrags- partner Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit diedie Ansprüche des Kunden/ Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an den von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, spätestens aber 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweiligen Waren an unseren Besteller abgeliefert haben.
3. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetz-lichem gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertrag-lichervertraglicher, vor- vertraglicher vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab ge- setzlichem gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffer IXZiff. 1IX.1, IX. 2 IX.2 sowie IX. 4 IX.4 getroffenen Regelungen.
4. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertrags- partners Kunden/ Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller geliefert haben.
5. Die in Ziffer IXZiff. 1 IX.1 bis 4 IX.4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit soweit nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob ahrlässig fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 5 IX.5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
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