Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX.2 bis IX.5 etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445b (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
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Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX.2 bis IX.5 etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 479 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
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Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - – verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX.2 X.2 bis IX.5 X.5 etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445b 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
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Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig pflicht- widrig erbrachter Leistungen - – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - – verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden nach- folgenden Ziffern IX.2 IX. 2. bis IX.5 5. etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445b (RückgriffsanspruchRückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
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