Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder wegen pflichtwidrig erbrachter Leistun- gen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX. 2 bis 5 etwas anderes ergibt. 2. Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns zwei Mo- nate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hät- te sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/ Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, bei Baumaterialien spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben, bei anderen Materialien ein Jahr nach diesem Zeitpunkt. 3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Ver- wendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab ge- setzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren hinsichtlich Bauwerken und zwei Jahren hinsichtlich anderer Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Xxxxx verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Män- geln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben. 4. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Be- stellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetz- licher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Ver- jährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffern 1 bis 3 und 5 getroffenen Regelungen. 5. Die in Ziffern 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von An- sprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechts- mängeln der von uns gelieferten Waren, ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser An- sprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Appears in 1 contract
Samples: Sales Contracts
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder wegen pflichtwidrig erbrachter Leistun- gen Lei- stungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX. 2 bis 5 etwas anderes ergibt.
2. Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Mo- nate Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hät- te hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/ Kunden/Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, bei Baumaterialien spätestens aber fünf 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben, bei anderen Materialien ein Waren 1 Jahr nach diesem Zeitpunkt.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Ver- wendungsweise Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht Mangel- haftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab ge- setzlichem gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren hinsichtlich Bauwerken und zwei Jahren hinsichtlich anderer Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache bestehtJahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden istist oder es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem vor- stehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Xxxxx Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Män- geln Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber ein Jahr fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben.
4. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass das wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass das die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstelltdar- stellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Be- stellersBestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetz- licher gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb Innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Ver- jährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche An- sprüche die in Ziffern 1 bis 3 und 5 getroffenen Regelungen.
5. Die in Ziffern 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von An- sprüchen Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechts- mängeln Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser An- sprüche Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistun- gen – Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen Schadenser- satzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren - verjäh- ren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IXVIII. 2 2. bis 5 5. etwas anderes ergibt.
2. Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette Lie- ferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen An- sprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Mo- nate Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hät- te sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/ Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, bei Baumaterialien spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben, bei anderen Materialien ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Ver- wendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab ge- setzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren hinsichtlich Bauwerken und zwei Jahren hinsichtlich anderer Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Xxxxx verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald soweit die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Män- geln Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware Waren gegen den Be- steller verjährt sind, spätestens aber ein Jahr 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer übli- chen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Man- gelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von 5 Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
4. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstelltdar- stellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Be- stellersBestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetz- licher gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Ver- jährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche An- sprüche die in Ziffern Ziff. VIII 1 bis 3 und 5 getroffenen Regelungen.
5. Die in Ziffern Ziff. VIII 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung Ver- jährung von An- sprüchen Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz Produkt- haftungsgesetz und wegen Rechts- mängeln Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IXVIII. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser An- sprüche Ansprüche die gesetzlichen VerjährungsfristenVer- jährungsfristen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistun- gen – Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnJahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IXX.2 bis X.5 etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 etwas anderes ergibt(Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
2. Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch von ihm als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Mo- nate Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hät- te sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/ Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, bei Baumaterialien spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben, bei anderen Materialien ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Ver- wendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab ge- setzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren hinsichtlich Bauwerken und zwei Jahren hinsichtlich anderer Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Xxxxx verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald soweit die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers gegen wegen Mängeln an den Besteller wegen Män- geln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware Waren gegen den Besteller verjährt sind, spätestens aber ein Jahr 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware jeweiligen Waren an unseren Besteller abgeliefert haben.
43. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Be- stellersBestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetz- licher gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Ver- jährungsbeginnVerjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffern 1 bis 3 und 5 Ziff. X.1, X.2 sowie X.4 getroffenen Regelungen.
4. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller geliefert haben.
5. Die in Ziffern 1 Ziff. X.1 bis 4 X.4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von An- sprüchen Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie soweit nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechts- mängeln Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 5 X.5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser An- sprüche Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Appears in 1 contract
Samples: Sales Contracts
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen pflichtwidrig von uns pflicht- widrig erbrachter Leistun- gen Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnJahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden nach- folgenden Ziffern IX. 2 2. bis 5 5. etwas anderes ergibtergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 445b (Rückgriffanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
2. Ist Hat der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten gelie- ferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers gegenüber seinem Käufer erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen An- sprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 445a BGB frühestens zwei Mo- nate Monate nach dem Zeitpunkt Zeit- punkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hät- te sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/ Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, bei Baumaterialien spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben, bei anderen Materialien ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Ver- wendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab ge- setzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren hinsichtlich Bauwerken und zwei Jahren hinsichtlich anderer Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Xxxxx verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner Vertrags- partner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Män- geln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben.soweit die
43. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem gesetz-lichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Be- stellersBestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglichervertrag-licher, vorvertraglicher vor- vertraglicher oder gesetz- licher gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Ver- jährungsbeginnge- setzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffern 1 bis 3 und 5 Ziffer IX. 1, IX. 2 sowie IX. 4 getroffenen Regelungen.
4. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertrags- partners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller geliefert haben.
5. Die in Ziffern Ziffer IX. 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von An- sprüchen Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie soweit nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechts- mängeln Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser An- sprüche Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Appears in 1 contract
Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistun- gen – Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – - verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnJahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IXIX.2 bis IX.5 etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäß §§ 439 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 etwas anderes ergibt(Sachen für Bauwerke), 445b (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
2. Ist Hat der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers gegenüber seinem Käufer erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 445a BGB frühestens zwei Mo- nate Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hät- te sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/ Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, bei Baumaterialien spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben, bei anderen Materialien ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Ver- wendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab ge- setzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren hinsichtlich Bauwerken und zwei Jahren hinsichtlich anderer Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Xxxxx verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald soweit die Ansprüche des Kunden/Kunden/ Vertragspartners des Bestellers gegen wegen Mängeln an den Besteller wegen Män- geln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware Waren gegen den Besteller verjährt sind, spätestens aber ein Jahr 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware jeweiligen Waren an unseren Besteller abgeliefert haben.
43. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Be- stellersBestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetz- licher gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Ver- jährungsbeginnVerjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffern 1 bis 3 und 5 Ziff. IX.1, IX.2 sowie IX.4 getroffenen Regelungen.
4. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist oder zwei Jahre, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/ Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller geliefert haben.
5. Die in Ziffern 1 Ziff. IX.1 bis 4 IX.4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von An- sprüchen Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie soweit nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechts- mängeln Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 5 IX.5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser An- sprüche Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions of Sale
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder wegen pflichtwidrig erbrachter Leistun- gen Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX. 2 bis 5 etwas anderes ergibt.
2. Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns zwei Mo- nate Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hät- te hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/ Kunden/Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, bei Baumaterialien spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben, bei anderen Materialien ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Ver- wendungsweise Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab ge- setzlichem gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren hinsichtlich Bauwerken und zwei Jahren hinsichtlich anderer Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Xxxxx Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Män- geln Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben.
4. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Be- stellersBestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetz- licher gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Ver- jährungsbeginnVerjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffern 1 bis 3 und 5 getroffenen Regelungen.
5. Die in Ziffern 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von An- sprüchen Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechts- mängeln Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser An- sprüche Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Appears in 1 contract
Samples: Sales Contracts
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers Käufers wegen Mängeln oder wegen pflichtwidrig erbrachter Leistun- gen Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, wenn der Käufer Unternehmer ist, und innerhalb von zwei Jahren, wenn der Käufer Verbraucher ist, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX. 2 bis 5 etwas anderes ergibt.
2. Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers Käufers gegen uns die SK GmbH aus §§ 437, 478 Abs. 2 BGB tritt frühestens zwei Mo- nate Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller Käufer oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hät- te Käufer hätte sich gegenüber seinem Kunden/Kunden bzw. Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers Käufers gegen uns die SK GmbH wegen von uns ihr gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/ Kunden bzw. Vertragspartners des Bestellers Käufers wegen Mängeln an der von uns der SK GmbH an den Besteller Käufer gelieferten Waren gegen den Besteller Käufer verjährt sind, bei Baumaterialien aber spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir sie die jeweilige Ware an unseren Besteller beim Käufer abgeliefert habenhat, bei anderen Materialien ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.
3. Bei von uns der SK GmbH gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Ver- wendungsweise Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers Käufers innerhalb von fünf Jahren ab ge- setzlichem gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, wenn es sich nur um rein für Bauwerksreparaturen verwendete oder um außerhalb von Bauwerken eingesetzte Materialien handelt, und eine Verjährungsfrist von vier Jahren hinsichtlich Bauwerken und zwei Jahren hinsichtlich anderer WerkeJahren, deren Erfolg in wenn der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, soweit der Besteller Käufer die von uns der SK GmbH gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in welche die Teil VOB/B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller Käufer die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns der SK GmbH gelieferte Xxxxx Sache verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller Käufer hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers Käufers gegen uns die SK GmbH wegen der von uns gelieferter mangelhafter dieser gelieferten mangelhaften Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers Käufers gegen den Besteller Käufer wegen Män- geln an Mängeln der von uns der SK GmbH an den Besteller Käufer gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber ein Jahr fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert habenden Käufer geliefert wurde.
4. Haben wir Hat die SK GmbH eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/und / oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir sie im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben hat oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns durch die SK GmbH gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns sie innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Be- stellers/Kunden Käufers gegen uns die SK GmbH aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetz- licher der gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Ver- jährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns SK GmbH im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware Weise darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffern Nrn. 1 bis 3 und 5 getroffenen Regelungen.
5. Die in Ziffern Nrn. 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen Regelungen gelten nicht für die Verjährung von An- sprüchen Ansprüchen wegen der einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechts- mängeln Rechtsmängeln der von uns der SK GmbH gelieferten Waren, ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres des Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir die SK GmbH Mängel an den von uns ihr gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir sie eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt habenhat. In den in dieser Ziffer IX. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser An- sprüche Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistun- gen – Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – Auf- wendungen - verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginngesetzlichem Verjährungs- beginn, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IXVIII. 2 2. bis 5 5. etwas anderes ergibt.
2. Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Mo- nate Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hät- te sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/ Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, bei Baumaterialien spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben, bei anderen Materialien ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Ver- wendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab ge- setzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren hinsichtlich Bauwerken und zwei Jahren hinsichtlich anderer Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Xxxxx verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald soweit die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Män- geln we- gen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware Waren gegen den Besteller verjährt sind, spätestens aber ein Jahr 5 Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von 5 Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
4. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige pflichtwid- rige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Be- stellersBestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher vorver- traglicher oder gesetz- licher gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Ver- jährungsbeginnVerjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffern Ziff. VIII 1 bis 3 und 5 getroffenen Regelungen.
5. Die in Ziffern Ziff. VIII 1 bis 4 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von An- sprüchen Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechts- mängeln Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, auf- grund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres BestellersBe- stellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig fahr- lässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IXVIII. 5 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser An- sprüche Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Verjährung von Ansprüchen. 1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistun- gen – Leistungen - einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen – - verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen VerjährungsbeginnJahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX§ 479 Abs. 2 bis 5 etwas anderes ergibt1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt.
2. Ist der Besteller Unternehmer und hat er oder ein anderer Käufer in der Lieferkette als Unternehmer aufgrund von Mängeln an von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die auch von ihm als neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher geliefert wurden, Ansprüche des Verbrauchers erfüllt, tritt die Verjährung von Ansprüchen des Bestellers gegen uns aus §§ 437 und 478 Abs. 2 BGB frühestens zwei Mo- nate Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller oder der andere Käufer in der Lieferkette als Unternehmer die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hät- te sich gegenüber seinem Kunden/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolg- reich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Kunden/ Vertragspartners des Bestellers wegen Mängeln an der von uns an den Besteller gelieferten Waren gegen den Besteller verjährt sind, bei Baumaterialien spätestens aber fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben, bei anderen Materialien ein Jahr nach diesem Zeitpunkt.
3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Ver- wendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit ver- ursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von fünf Jahren ab ge- setzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren hinsichtlich Bauwerken und zwei Jahren hinsichtlich anderer Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, soweit der Besteller die von uns gelieferte Sache für die Erfüllung von Verträgen verwendet hat, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen worden ist. Die Verjährung gemäß vorstehendem Satz 2 tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Besteller die Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Bauwerks, die durch die von uns gelieferte Xxxxx verursacht worden ist, gegenüber seinem Vertragspartner erfüllt hat, es sei denn, der Besteller hätte sich gegenüber seinem KundenBesteller/Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen von uns gelieferter mangelhafter Ware tritt in jedem Fall ein, sobald die Ansprüche des Kunden/Vertragspartners des Bestellers gegen den Besteller wegen Män- geln an der von uns an den Besteller gelieferten Ware verjährt sind, spätestens aber ein Jahr nach dem Zeitpunkt, in dem wir die jeweilige Ware an unseren Besteller abgeliefert haben.
43. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Be- stellersBestellers/Kunden Bestellern gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetz- licher gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Ver- jährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziffern 1 bis 3 und 5 getroffenen RegelungenVerjährungsbeginn.
54. Die in Ziffern 1 Ziff. IX.1 bis 4 IX.3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von An- sprüchen Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechts- mängeln Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/KundenBestellern, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 5 IX.4 genannten Fällen gelten für die Verjährung dieser An- sprüche Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen