Common use of Verjährungsfrist Clause in Contracts

Verjährungsfrist. 15.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen der Mängel der Lieferungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr, soweit es sich nicht um die Lieferung gebrauchter Sachen handelt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. 15.2 Soweit Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung gebrauchter Waren bestehen, werden diese ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 428 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke), dort gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr. 15.3 Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 geltend auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen Rössle, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen Rössle bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz 1, Satz 1. 15.4 Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 und Absatz 2 geltend mit folgender Maßgabe: – Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes, – Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn Rössle den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit Rössle eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat. Hat Rössle einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden. – Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 15.5 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. Sofern eine Werkleistung erbracht wird, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. 15.6 Soweit nichts ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 15.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Verjährungsfrist. 15.1 Die Verjährungsfrist für Gemäß den Bestimmungen der Artikel L114-1 ff. Code des assurances verjähren alle Ansprüche und Rechte wegen aus einem Versicherungsvertrag nach zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des anspruchseröffnenden Ereignisses. Diese Frist gilt jedoch: 1° Bei Verschweigen, Unterlassung, falscher oder unrichtiger Erklärung des eingegangenen Risikos erst ab dem Tag, an dem der Mängel der LieferungenVersicherer davon Kenntnis erlangt. 2° Im Schadensfall ab dem Tag, gleich aus welchem Rechtsgrund, beträgt ein Jahr, soweit es sich nicht um an dem die Lieferung gebrauchter Sachen handelt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. 15.2 Soweit Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung gebrauchter Waren bestehen, werden diese ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 428 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke), dort gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr. 15.3 Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 geltend auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen Rössle, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen Rössle bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz 1, Satz 1. 15.4 Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 und Absatz 2 geltend mit folgender Maßgabe: – Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes, – Die Verjährungsfristen gelten auch nichtBeteiligten davon Kenntnis erlangt haben, wenn Rössle sie beweisen, dass sie bis dahin nichts davon wussten. Wenn der Anspruch der versicherten Person gegen den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit Rössle eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen Versicherer einen Regress eines Dritten zur Ursache hat. Hat Rössle einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden. – Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 15.5 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. Sofern eine Werkleistung erbracht wird, beginnt die Verjährungsfrist mit erst an dem Tag, an dem dieser Dritte eine gerichtliche Klage gegen die versicherte Person angestrengt hat oder von dieser entschädigt wurde. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre bei Lebensversicherungsverträgen, wenn die anspruchsberechtigte Person nicht der Abnahme. 15.6 Soweit nichts ausdrücklich anderes bestimmt istVersicherungsnehmer ist und bei Versicherungsverträgen gegen Personenschäden, bleiben wenn die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginnanspruchsberechtigten Personen die Rechtsnachfolger der verstorbenen versicherten Person sind. Die Verjährung wird durch eine gewöhnliche Ursache für die Unterbrechung unterbrochen, insbesondere durch: ● jede Ladung vor Gericht, einschließlich in einem Eilverfahren, jeder Zahlungsbefehl, die Ablaufhemmungder Person, die Hemmung und man an einer Verjährung hindern möchte, zugestellt wird, ● jede eindeutige Anerkennung durch den Neubeginn Versicherer des Leistungsanspruchs der versicherten Person, oder jede Schuldanerkennung der versicherten Person gegenüber dem Versicherer; ● sowie in den folgenden anderen in Artikel L114-2 Code des assurances vorgesehenen Fällen: ● Ernennung eines Sachverständigen infolge eines Schadensfalls; ● Versand eines Einschreibens mit Empfangsbestätigung durch: ○ den Versicherer an die versicherte Person wegen Nichtzahlung der Prämie; ○ die versicherte Person an den Versicherer bei Nichtzahlung der Entschädigung. In Abweichung von Fristen unberührtArtikel 2254 des Code Civil (frz. Zivilgesetzbuch) können die Versicherungsvertragsparteien, auch nicht in gegenseitigem Einvernehmen, weder die Verjährungsfrist ändern, noch Gründe zur Aussetzung oder Unterbrechung dieser Verjährung hinzufügen. 15.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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Samples: Versicherung Und Begleitung

Verjährungsfrist. 15.1 Die Verjährungsfrist „regelmäßige Verjährungsfrist“ betrug früher sechs Monate. Das entsprach § 638 I BGB a.F.. Längere Verjährungsfristen konnten und können („soweit nichts andere vereinbart“) in den Verdingungsunterlagen vorgesehen werden – allerdings mit den Xxxxxxxxxxxxxxx xxx § 00 XXX/X. Beachte insofern die Änderungen des § 634 a BGB (grundsätzliche 2 Jahre) und die vorgenommene Anpassung der EVB-IT-Instandhaltung 2002. Mit Abnahme (vgl. §§ 640, 641 BGB) läuft die Verjährungsfrist. In Ziff. 8.1. der EVB-IT-Instandhaltung wird auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem die jeweilige Leistungserbringung abgeschlossen ist. Im Servicebericht – Muster 2 zu EVB-IT-Instandhaltung – findet sich am ende des Formulars der Hinweis auf die erfolgte bzw. später erfolgende Abnahme. Die Abnahme ist ein Markstein – auch hier - . Statt der Erfüllungsansprüche etc. stehen dem Abnehmenden nur noch grundsätzlich Gewährleistungsansprüche zu. Die Abnahme besteht in der Entgegennahme der Leistung sowie dem Akzeptieren der Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Nach Abnahme hat der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für Ansprüche und Rechte wegen der die Mängel der LieferungenLeistung. Der Abnahmehandlung und –erklärung ist daher höchste Aufmerksamkeit zu widmen. Wie die Abnahme erfolgt, gleich aus welchem Rechtsgrundist im EDV-IT-Vertragswerk nicht geregelt, beträgt ein Jahrwenn man von dem erwähnten Servicebericht absieht – Muster 2 zu EVB-IT-Instandhaltung - . Sinnvoll ist es daher, soweit es sich nicht um falls möglich, die Lieferung gebrauchter Sachen handeltAbnahmemodalitäten zu konkretisieren (Tests, Testbeginn und Testdauer, Modalitäten etc.). Dies gilt nicht in Das dürfte im Hinblick auf den Fällen des Instandhaltungsvertrag und die damit verbundenen Aufgabenstellungen im konkreten Fall schwierig sein. Man wird daher von Fall zu Fall zu entscheiden haben, wie man die Abnahme der Leistung zu behandeln wird. Insoweit können im übrigen die Bestimmungen der ergänzend anzuwendenden Vorschriften der §§ 438 Abs. 1 13 und 14 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen)4 VOL/B zur Anwendung gelangen. Keine Abnahme einer EDV-Anlage, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch wenn die Funktionsfähigkeit des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerk oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die Systems erst im vorstehenden Satz 2 genannten Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 JahrenLaufe der Benutzung festgestellt werden kann und der Besteller auftretende Mängel sofort rügt. Individualsoftware - Abnahme - Änderungen durch Dritte - Fälligkeit der Vergütung Xxxxxx, Xxxx/Xxxxxxx, Xxxxxxx, Computerrecht, 2. Aufl. 15.2 Soweit Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung gebrauchter Waren bestehen, werden diese ausgeschlossen2000, Rdnr. Dies gilt nicht in den Fällen des § 428 Abs225 Xxxx, Xxxxx X., Computervertragsrecht, 5. 1 NrAufl., 2000, Rdnr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen) oder § 438 Abs139, 143, 172 Marly, Jochen, Softwarüberlassungsverträge, 3. 1 NrAufl., 2000, Rdnr. 2 BGB (Bauwerke689 ff Xxxxxxxxxx, Xxxxxxx, Computerwartung, 1999, S. 85, 123, 139, 170 Xxxxxx, Xxxxxxxxx, Vertragsrecht für DV-Fachleute, 4. Aufl., 1999, 9.4(1), dort gilt eine Verjährungsfrist von 1 Jahr. 15.3 Die Verjährungsfristen nach Absatz 1 geltend auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen Rössle, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen Rössle bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz 1, Satz 1. 15.4 Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 und Absatz 2 geltend mit folgender Maßgabe: – Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes, – Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn Rössle den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit Rössle eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat. Hat Rössle einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden. – Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 15.5 Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung. Sofern eine Werkleistung erbracht wird, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. 15.6 Soweit nichts ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 15.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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Samples: Evb It Instandhaltungsvertrag