Verlegung von Messeinrichtungen. Verlegungskosten nach § 18 Abs. 2 sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
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Samples: www.stadtwerke-emsdetten.de, www.stadtwerke-emsdetten.de
Verlegung von Messeinrichtungen. Verlegungskosten nach § 18 Abs. 2 AVBWasserV sind nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.
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