Verlängerung der Verjährungsfrist. Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens sechs Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf Ziffer 1.19.4 berufen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
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Verlängerung der Verjährungsfrist. Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen gesetz- lichen Verjährungsfrist bis zu bei Gewährleistungs- ansprüchen auf höchstens fünf Jahre und sechs Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der ArbeitenMonate, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf den Einwand der Ausschlussbestimmungen – Teil A Ziffer 1.19.4 berufen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt7.3 – verzichten.
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Verlängerung der Verjährungsfrist. Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens sechs fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf Ziffer 1.19.4 7.3 AHB berufen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
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Verlängerung der Verjährungsfrist. Vereinbart der Versicherungsnehmer mit seinen Vertragspartnern die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist bis zu höchstens sechs fünf Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, wird sich der Versicherer insoweit nicht auf Ziffer 1.19.4 7.3. AHB berufen. Die gesetzlichen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
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