Vermögen. 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6, das einer in einem Vertrags- staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden. 2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. 3. Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- lichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
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Samples: Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung, Abkommen Zur Vermeidung Der Doppelbesteuerung
Vermögen. (1. ) Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel des Artikels 6, das einer in einem Vertrags- staat Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann darf im anderen Staat besteuert werden.
(2. ) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann darf im anderen Staat besteuert werden.
(3. Schiffe ) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches bewegli- ches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können dürfen nur im in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- lichen tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4. ) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können dürfen nur in diesem die- sem Staat besteuert werden.
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Samples: Abkommen Zwischen Österreich Und Belize Auf Dem Gebiete Der Steuern Vom Einkommen Und Vom Vermögen
Vermögen. 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel des Artikels 6, das einer in einem Vertrags- staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
3. Schiffe Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben werden, sowie und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Vertragsstaat in diesem Ver- tragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- lichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können kön- nen nur in diesem Staat besteuert werden.
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Vermögen. (1. ) Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel des Artikels 6, das einer in einem Vertrags- staat Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2. ) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
(3. Schiffe und ) Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- lichen tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4. ) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
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Vermögen. 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6, das einer in einem Vertrags- staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat Vertragsstaat besteuert werden.
3. Schiffe Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- lichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
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Vermögen. (1. ) Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel des Artikels 6, das einer in einem Vertrags- staat Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2. ) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
(3. Schiffe ) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- lichen tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4. ) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
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Vermögen. (1. ) Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel des Artikels 6, das einer in einem Vertrags- staat Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann darf im anderen Staat besteuert werden.
(2. ) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann darf im anderen Staat besteuert werden.
(3. Schiffe ) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können dürfen nur im in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- lichen tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4. ) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
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Vermögen. 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6, das einer in einem Vertrags- staat Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat Vertragsstaat besteuert werden.
3. Schiffe Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- lichen tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
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Vermögen. (1. ) Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel des Artikels 6, das einer in einem Vertrags- staat Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann darf im anderen Staat besteuert werden.
(2. ) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann darf im anderen Staat besteuert werden.
(3. Schiffe ) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können dürfen nur im in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- lichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindetdas Unternehmen ansässig ist.
(4. ) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
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Samples: Tax Agreement
Vermögen. 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6, das einer in einem Vertrags- staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
3. Schiffe und LuftfahrzeugeDas Vermögen eines Unternehmens eines Vertragsstaates, die das aus im internationalen internatio- nalen Verkehr betrieben werden, betriebenen Schiffen und Luftfahrzeugen besteht sowie bewegliches aus bewegli- chem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können kann nur im in diesem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- lichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
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Vermögen. 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel des Artikels 6, das einer in einem Vertrags- staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
3. Schiffe Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, werden sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- lichen tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
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Samples: Abkommen Über Die Gegenseitige Rechtshilfe in Zivil Und Handelssachen
Vermögen. 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel des Artikels 6, das einer in einem Vertrags- staat Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann darf im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann darf im anderen Staat besteuert werden.
3. Schiffe Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschiffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können dürfen nur im in diesem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- lichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
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Vermögen. 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6, das einer in einem Vertrags- staat Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
3. Schiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- lichen tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
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Vermögen. 1. Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6, das einer in einem Vertrags- staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden.
3. Schiffe Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einem Unternehmen eines Vertragsstaates im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur im Vertragsstaat in diesem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsäch- lichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden.
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