Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Musterklauseln

Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt die versicherte Person vorsätzlich eine der vertrag- lich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit ist zu beweisen.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten nach 1,3 oder 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 zur Kündi- gung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt B3-2 zusätzlich.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die Hanse- Merkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers / der versicherten Per- son entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi- cherungsnehmer / die versicherte Person.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Wird eine vor Eintritt des Versicherungsfalles eine dem Versicherer gegenüber zu erfüllende Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Obliegenheitsverletzung diesen Versicherungsvertrag fristlos kündigen. Ein solches Kündigungsrecht besteht für den Versicherer nicht, sofern die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Erfolgt eine Obliegenheitsverletzung vorsätzlich, ist der Versicherer leistungsfrei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer seine Leistung entsprechend dem Verhältnis der Schwere des Verschuldens der Versicherten kürzen. Dies gilt nicht, sofern diese nachweisen, dass grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegt. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Obliegenheitsverletzung weder ursächlich für den Versicherungsfall war noch Einfluss auf dessen Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte. Den entsprechenden Nachweis haben die Versicherten zu erbringen. Handelt es sich um die Verletzung von Obliegenheiten zur Abwendung oder Minderung eines Schadens, bleibt der Versicherer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre. Auch insoweit obliegt der entsprechende Nachweis den Versicherten. Erfolgt eine Obliegenheitsverletzung arglistig, ist der Versicherer leistungsfrei. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit hat zur Voraussetzung, dass der Versicherer die Versicherungsnehmerin durch gesonderte Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person eine in Ziffer 1 genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer unter den in Art. 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Bedingungen beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. § 8 Versicherungswert/ Unterversicherung
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Teil A Ziffer 3 AHB gilt entsprechend.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Teil C Ziffer 12 oder
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Wird eine vor Eintritt des Versicherungsfalles eine dem Versicherer gegenüber zu erfüllende Obliegenheit verletzt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung nicht als eine unverschuldete anzusehen ist. Der Versicherer kann innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Obliegenheitsverletzung diesen Versicherungsvertrag fristlos kündigen. Ein solches Kündigungsrecht besteht für den Versicherer nicht, sofern die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit als eine unverschuldete anzusehen ist. Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. Wird eine dem Versicherer gegenüber zu erfüllende Obliegenheit verletzt, die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. Wird eine dem Versicherer gegenüber zu erfüllende Obliegenheit zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen verletzt, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. Wird eine dem Versicherer gegenüber zu erfüllende Obliegenheit verletzt, die von der Versicherungsnehmerin zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber – unabhängig von der Anwendbarkeit von dieser Ziffer 6.13 zweiter Absatz –zu erfüllen ist, ist der Versicherer leistungsfrei, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung. Wird eine nach Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllende Obliegenheit verletzt, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn die Verletzung auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. Die vollständige oder teilweise Leistung...

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