Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung Musterklauseln

Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versiche- rungsnehmer zu beweisen. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit we- der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versiche- rungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungs- frei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- lung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die Hanse- Merkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers / der versicherten Per- son entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi- cherungsnehmer / die versicherte Person. 1. Liegt der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis der HanseMerkur vor und ist die Leistungspflicht der HanseMerkur dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszah- lung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des An- spruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind. 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlags- zahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sa- che mindestens zu zahlen ist. 3. Sind im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall behördliche Erhebungen oder ein strafrechtliches Verfahren gegen die ver- sicherte Person eingeleitet worden, so kann die HanseMerkur bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren die Regu- lierung des Schadens aufschieben. 4. Zur Prüfung des Leistungsanspruches ist es eventuell erforder- lich, dass die HanseMerkur im gesetzlich zugelassenen Rah- men personenbezogene Gesundheitsdaten einholt. Sofern der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person, bzw. der gesetzliche Vertreter der versicherten Person, oder eine Risiko- person die Einwilligung zu einer solchen Erhebung nicht erteilt, und die HanseMerkur hierdurch die Höhe und den Umfang des Leistungsanspruches nicht abschließend feststellen kann, wird die Fälligkeit der Leistung gehemmt. Gleiches gilt, wenn die be- fragten Anstalten oder Personen gegenüber der HanseMerkur nicht von ihrer Schweigepflicht entbunden sind.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten nach 1,3 oder 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Abschnitt B3-3 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt B3-2 zusätzlich.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt die versicherte Person vorsätzlich eine der vertrag- lich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherten entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit ist zu beweisen.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Wird eine vor Eintritt des Versicherungsfalles eine dem Versicherer gegenüber zu erfüllende Obliegenheit verletzt, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung von der Obliegenheitsverletzung diesen Versicherungsvertrag fristlos kündigen. Ein solches Kündigungsrecht besteht für den Versicherer nicht, sofern die Versicherungsnehmerin nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Erfolgt eine Obliegenheitsverletzung vorsätzlich, ist der Versicherer leistungsfrei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer seine Leistung entsprechend dem Verhältnis der Schwere des Verschuldens der Versicherten kürzen. Dies gilt nicht, sofern diese nachweisen, dass grobe Fahrlässigkeit nicht vorliegt. Der Versicherer bleibt jedoch zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Obliegenheitsverletzung weder ursächlich für den Versicherungsfall war noch Einfluss auf dessen Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung hatte. Den entsprechenden Nachweis haben die Versicherten zu erbringen. Handelt es sich um die Verletzung von Obliegenheiten zur Abwendung oder Minderung eines Schadens, bleibt der Versicherer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Obliegenheiten nicht geringer gewesen wäre. Auch insoweit obliegt der entsprechende Nachweis den Versicherten. Erfolgt eine Obliegenheitsverletzung arglistig, ist der Versicherer leistungsfrei. Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit hat zur Voraussetzung, dass der Versicherer die Versicherungsnehmerin durch gesonderte Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist die HanseMerkur nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist die HanseMerkur berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers / der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer / die versicherte Person. 1. Liegt der Versicherungs- und Prämienzahlungsnachweis der HanseMerkur vor und ist die Leistungspflicht der HanseMerkur dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Der Lauf dieser Frist ist gehemmt, solange die Prüfungen des Anspruches durch die HanseMerkur infolge eines Verschuldens der versicherten Person gehindert sind. 2. Einen Monat nach Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person vorsätzlich eine der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person entsprechen- den Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 1. Erstattet werden die in der amtlichen Währung des Aufenthaltslandes entstandenen Kosten nach Maßgabe von § 8 Ziffer 8. 2. Als Kostennachweise sind bezahlte Originalbelege einzureichen, die Angaben enthalten müssen über a) den Namen und die Anschrift des behandelnden Arztes; b) den Namen der behandelten Person; c) die Krankheitsbezeichnung; d) den Behandlungszeitraum; e) die Art der erbrachten Leistungen.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Teil A Ziffer 3 AHB gilt entsprechend.
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Teil C Ziffer 12 oder
Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzung. Verletzt der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person eine in Ziffer 1 genannte Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer unter den in Art. 6 Ziffer 2 der Allgemeinen Bedingungen beschriebenen Voraussetzungen ganz oder teilweise leistungsfrei. § 8 Versicherungswert/ Unterversicherung 1. Die Versicherungssumme der jeweilig versicherten Reise muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich Vermittlungsentgelte (Ver- sicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leis- tungen (z. B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden. 2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles nied- riger als der Versicherungswert (Unterversicherung), haftet die URV nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.